Befähigte Person Wer ist das?

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1 Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

2 Inhalt Rückblick Befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung Wie geht es weiter? Fazit 2

3 Rückblick

4 Sachkundiger Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.b. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der zu prüfenden Einrichtung beurteilen kann. Dies kann z.b. für Betriebsingenieure, Meister, Fachkräfte oder Monteure in Frage kommen. Zitiert nach: Wörterbuch Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz, Universum Verlagsanstalt, Wiesbaden,

5 Elektrofachkraft Ausbildung in der Elektrotechnik (Geselle, Meister, Techniker, Ingenieur, Bachelor, Master? Durch berufliche Praxis? Muss in das Installateurverzeichnis des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) eingetragen sein? Hochspannungsphysiker im Hochspannungslabor? Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten? Elektrotechnisch unterwiesene Person? 5

6 Befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

7 Befähigte Person 2 Abs. 7 BetrSichV Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. 7

8 Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 Befähigte Personen Vorbemerkung: Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. => Vermutungswirkung kein Anwendungszwang! 8

9 TRBS 1203 Ziff. 2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren. 9

10 TRBS 1203 Ziff. 3 Zusätzliche Anforderungen an befähigte Personen zur Prüfung bestimmter Gefährdungen 3.1 Explosionsgefährdung und 3.2 Gefährdungen durch Druck sowie 3.3 Elektrische Gefährdung eine mindestens einjährige Erfahrung Aber: Personen mit der o. g. elektrotechnischen Berufsausbildung verfügen in der Regel über die erforderliche Berufserfahrung für befähigte Personen für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld. 10

11 Angebot Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen Teilnehmerkreis Ingenieure, Meister sowie Mitarbeiter, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung als Befähigte Personen zur Prüfung von Flurförderzeugen eingesetzt werden sollen. Dauer 2 Tage Die Teilnehmer erweitern ihre Kenntnisse, um als Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen gemäß 37 DGUV Vorschrift 68 (bisherige BGV D27) bestellt werden zu können. 11

12 Angebot Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen Teilnehmerkreis Ingenieure, Meister sowie Mitarbeiter, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung als Befähigte Personen zur Prüfung von Flurförderzeugen eingesetzt werden sollen. Dauer 2 Tage Die Teilnehmer erweitern ihre Kenntnisse, um als Befähigte Person zur Prüfung von Flurförderzeugen gemäß 37 DGUV Vorschrift 68 (bisherige BGV D27) bestellt werden zu können. 12

13 Befähigte Person mit behördlicher Anerkennung 14 Abs. 6 BetrSichV Ist ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung im Sinne der Richtlinie 94/9/EG hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz abhängt, instand gesetzt worden, so darf es abweichend von Absatz 2 erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die zugelassene Überwachungsstelle festgestellt hat, dass es in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und nachdem sie hierüber eine Bescheinigung nach 19 erteilt oder das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung mit einem Prüfzeichen versehen hat. Die Prüfungen nach Satz 1 dürfen auch von befähigten Personen eines Unternehmens durchgeführt werden, soweit diese Personen von der zuständigen Behörde für die Prüfung der durch dieses Unternehmen instand gesetzten Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung nach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen worden ist und der Hersteller bestätigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 13

14 Befähigte Person mit behördlicher Anerkennung Musterlösung oder Auslaufmodell? Kann und soll eine Behörde die Vielfalt der möglichen Fallkonstellationen von Befähigten Personen überhaupt mit vertretbarem Aufwand prüfen? Ist das staatliche Aufgabe? 14

15 Wie geht es weiter? 15

16 Kabinettsbeschluss zur Novelle 27. August 2014 Bundesratsbefassung vermutlich im November 2014 (BR Drucksache 400/14) Bundesratsverfahren im Internet Inkrafttreten voraussichtlich Anfang

17 2 Novelle Prüfung NEU (6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Teil 1 ALT Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen. Teil 2 NEU 17

18 Novelle notwendige Berufserfahrung (Anhang 2) Abschnitt 2 Aufzüge Keine Festlegung Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen Abschnitt 4 Druckanlagen eine mindestens einjährige Erfahrung 18

19 Novelle notwendige Berufserfahrung (Anhang 3) Abschnitt 1 Krane Zur Prüfung befähigte Person keine besonderen Anforderungen Prüfsachverständige fünf Jahre davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen Zur Prüfung befähigte Person keine besonderen Anforderungen Abschnitt 3 Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Zur Prüfung befähigte Person keine besonderen Anforderungen Prüfsachverständige drei Jahre davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt 19

20 Fazit Die Befähigte Person gibt es nicht! Es gibt Befähigte Personen für bestimmte Arbeitsmittel, dabei ist die Clusterung im Zweifel sehr kleinteilig. Daran wird sich auch im Grundsatz nichts ändern. Arbeitgeberverantwortung bleibt 20

21 Ende Ich danke für die Aufmerksamkeit!

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