Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203
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- Dorothea Engel
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1 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12
2 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den Gerüstbenutzer haben sich hiermit grundlegende Veränderungen ergeben! Achim Eckert 2/12
3 Teil 1 Die vier wesentlichen Anforderungen der BetrSichV an den Gerüstbauunternehmer sind: Achim Eckert 3/12
4 1. Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen Unter Anwendung der TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung, sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach 5 ArbSchG in Verbindung mit 3 BetrSichV alle notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Gerüste zu treffen. Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Informationen über: Rechtliche Grundlagen Vorliegende Gefährdungsbeurteilungen Hersteller- und Lieferanteninformationen Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung Erfahrung der Beschäftigten Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen beschaffen. Achim Eckert 4/12
5 2. Brauchbarkeit, TRBS 2121, Teil 1 Die Brauchbarkeit eines Gerüstes ist durch den Festigkeits- und Standsicherheitsnachweises, den Plan für den Auf- Um- und Abbau und den Plan für die Benutzung nachzuweisen sofern das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung erstellt wird. Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist ein Festigkeits- und Standsicherheitsnachweis zu erbringen. Achim Eckert 5/12
6 BetrSichV, Allgemeine Vorschriften, Ziff Anhang 2, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, 5.2 Besondere Vorschriften für die Benutzung von Gerüsten: Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche eine Festigkeits- und Standsicherheitsberechung vorzunehmen. Ausgangssituation heute: Für die am Markt befindlichen Modulgerüste gibt es, wenn überhaupt, nur eine Zulassung als Fassadengerüst. Das AllroundGerüst ist vom Deutschen Institut für Bautechnik unter Z als Fassadengerüst bauaufsichtlich zugelassen. Sofern vom Regelaufbau abgewichen wird, ist ein statischer Nachweis erforderlich. Achim Eckert 6/12
7 Üblicherweise werden nur für Sonderkonstruktionen d.h. für Gerüste mit großer Bauhöhe, mit hoher Belastung oder mit einer ausgefallenen geometrischen Form statische Berechnungen erstellt. Sonderkonstruktionen sind aber auch alle einfachen Gerüste, für die es keine Zulassung gibt. Auch für diese verlangt die BetrSichV bei Nichtvorlage einer Regelausführung/ Zulassung die Erstellung eines Festigkeits- und Standsicherheitsnachweises. Der überwiegende Teil der täglich erstellten Modulgerüste (ca. 90 %) wird entgegen der Vorschriften der BetrSichV ohne eine Festigkeits- und Standsicherheitsberechung erstellt. Die Gerüsthersteller stellen für Ihre Modulgerüste kein Regelwerk zur Verfügung. Die Darstellungen in den Verkaufsprospekten werden mit einem Warnhinweis versehen. Achim Eckert 7/12
8 3. Fachlich geeignete Beschäftigte, TRBS 1203 Gerüste dürfen nur unter Aufsicht einer Befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf- um- oder abgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß 9 erhalten haben. Befähigte Personen verfügen für die jeweilige Tätigkeiten über die erforderlichen Fachkenntnisse, erworben durch Berufsausbildung und Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit. Für die Auswahl und Beauftragung der Befähigten Person ist der Arbeitgeber oder sein Vertreter verantwortlich. Achim Eckert 8/12
9 4. Prüfung von Arbeitsmitteln (= Prüfung aller Gerüstteile) und die Dokumentation der Prüfung. Nach 10 (1) der BetrSichV hat der Arbeitgeber sicher zu stellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck sich von der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Des weiteren ist eine Prüfung nach Einwirkung von Schäden verursachenden Einflüssen, oder nach Veränderungen welche die Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen können, durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren und vor Ort den Behörden zur Verfügung zu stellen. Achim Eckert 9/12
10 Teil 2 Die wesentlichen Anforderungen der BetrSichV 10 und 11 und der BGI 663 an den Gerüstnutzer sind: Achim Eckert 10/12
11 Vor der Erteilung eines Auftrages zur Durchführung von Gerüstbauarbeiten muss der Auftraggeber sich davon vergewissern, dass das zu beauftragende Gerüstbauunternehmen in der Lage ist, die Arbeiten sach- und fachgerecht durchzuführen. Dies ist z.b. im Rahmen einer Auditierung möglich. Jeder Unternehmer, der Gerüste oder Teilbereiche benutzen lässt, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Er ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Beschäftigten und für Beschäftigte, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für ihn tätig sind. Jeder Unternehmer sollte das Gerüst vor der ersten Benutzung auf dessen sichere Funktion überprüfen. Die Prüfung darf nur durch eine hierzu Befähigte Person im Umgang mit dem Arbeitsmittel Gerüst durchgeführt werden. Wird das Gerüst von mehreren Unternehmern gleichzeitig oder nacheinander benutzt, hat der Koordinator nach Baustellenverordnung auf mögliche gegenseitige Gefährdungen hinzuweisen und die Arbeiten zu koordinieren. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der vom Gerüstbenutzer erstellten Gefährdungsbeurteilung und des Plans für die Benutzung. Achim Eckert 11/12
12 Der Unternehmer, der das Gerüst benutzen lässt, kann sich die Prüfung erleichtern, wenn er dazu seine Gefährdungsbeurteilung und den Plan für die Benutzung verwendet, den ihm z.b. der Gerüstbauer zur Verfügung gestellt hat. Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Prüfungen in Form eines Prüfprotokolls dokumentieren und dieses mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufzubewahren. Falls mehrere Unternehmer das Gerüst gleichzeitig oder nacheinander nutzen, hat jeder Unternehmer sich von dessen sicherer Benutzbarkeit zu überzeugen. Achim Eckert 12/12
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