Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den
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- Klemens Biermann
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1 Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit, Universität Bonn Page 1
2 Die Kirche steht Tarifvertrag und Gewerkschaft nicht ablehnend gegenüber Page 2
3 Innerhalb des kirchlichen Dienstes besteht jedoch eine Dienstgemeinschaft Page 3
4 Die führt zum Tarifvertag als Tarifsurrogat Page 4
5 Dies wird durch das Staatskirchenrecht anerkannt: Art. 137 Abs. 3 WRV (1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. (4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. (5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. (6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. (7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. (8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob. Page 5
6 Reichweite durch das Bundesarbeitsgericht näher beschrieben BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom , 7 ABR 72/06 Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus - Nebenintervention im Beschlussverfahren 1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung isd. 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. 2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt. Page 6
7 Andere denken anders: ArbG Hamburg, BV 10/05 1. Eine Einrichtung im Sinne der Bereichsausnahme des 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine tatsächliche Prägung im Sinne der Religionsgemeinschaft voraus. 2. Eine von einer Kirche getragene gemeinnützige GmbH, die in der gleichen Weise wie andere Träger auch und unter ausschließlicher Verwendung öffentlicher Mittel Arbeitslosenprojekte betreibt, fällt nicht unter die Bereichsausnahme des 118 Abs. 2 BetrVG. Page 7
8 Grundordnung spiegelt das staatliche Recht Page 8
9 Apostolische Signatur schafft neue Freiräume Wahlrecht gegen die Grundordnung Partielle Wahl möglich? Eigenes kirchliches Arbeitsrecht der Orden möglich? Page 9
10 Tarifverträge haben eine Angemessenheitsvermutung Tarifverträge sind dazu bestimmt, einen tatsächlichen Machtausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schaffen. Sie bieten eine materielle Richtigkeitsgewähr. Im Normalfall werden ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht und vermitteln keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht. BAG AZR 76/07, NZA 2009, 154, 160; BAG AZR 400/68, BAGE 22, 144 ; Eine Richtigkeitsgewähr erkennt auch an die Begründung der Bundesregierung zum Betriebsrentengesetz BT-Drucks. 7/1281, S. 31 und zu 6 BeschFG 1985, BR- Drucks 393/84, S. 27; ebenso BT-Drucks, 15/4538, S. 35. Page 10
11 Vergleichbarkeit von Drittem Weg und Tarifvertrag umstritten BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 6 AZR 847/07 Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen Leitsätze 1. Bei der Inhaltskontrolle von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. 2. Auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen sind unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Page 11
12 Vergleichbarkeit von Drittem Weg und Tarifvertrag umstritten BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 7 AZR 710/07 Befristung - Tariföffnungsklausel - Kirche - Arbeitsrechtsregelung - Dritter Weg In Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen kann von der zweijährigen Befristungsdauer des 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Page 12
13 Beim Übergang stellen sich arbeitsrechtliche Hürden: Bezugnahme BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 4 AZR 880/07 Zur Auslegung einer Verweisungsklausel - Vertragskontrolle der Arbeitsvertragsordnung des Diakonischen Werks in Hessen und Nassau BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom , 4 AZR 493/08 Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien - Höhergruppierung - Übergangsregelung der AVR-K Page 13
14 Danke für Ihre Aufmerksamkeit: Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit Universität Bonn, Adenauerallee 8a, Bonn Tel: 0228/ Page 14
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