Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

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1 Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4 These 5 Es gibt eine eindeutige Rechtslage und umfangreiche Rechtssprechung. Es gibt Arbeitsgruppen, die sich um Auslegung und Anwendung von Recht und Rechtssprechung seid Jahren redlich bemühen. Es gibt auf örtlicher Ebene unterschiedliche Ansätze, das Schnittstellenproblem SGB VIII/SGB XII organisatorisch zu lösen. Es gibt erhebliche Probleme, wenn diese unterschiedlichen örtlichen Verfahren bei Zuständigkeitsklärungen aufeinandertreffen. Es gibt Hinweise dafür, dass erkannt wird, dass es so nicht weitergehen kann. These 6 Das Ob muss geklärt sein, dann können wir über das Wie sprechen. 2

2 These 1 Es gibt eine eindeutige Rechtslage und umfangreiche Rechtssprechung. 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. 54 Abs. 3 SGB XII Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft. 3 These 2 Es gibt Arbeitsgruppen, die sich um Auslegung und Anwendung von Recht und Rechtssprechung seid Jahren redlich bemühen. Orientierungshilfe, Stand Abgrenzung der Eingliederungshilfen für körperlich und geistig behinderte junge Menschen gem. 53 ff SGB XII gegenüber den Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen gemäß 37, 35a, 41 SGB VIII Was klappt nicht? Begriffe wie Vorrang, Nachrang, konkurrierende Leistungen, kongruente Leistungen, Mehrfachbehinderungen, erzieherischer Bedarf bilden unzureichend die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen ab. 4

3 These 3 Es gibt auf örtlicher Ebene unterschiedliche Ansätze, das Schnittstellenproblem SGB VIII/SGB XII organisatorisch zu lösen. Beispiel 1 Der Sozialhilfeträger hat einen Sozialen Dienst eingerichtet und leistet persönliche und finanzielle Hilfe. Beispiel 2 Der Jugendhilfeträger ist Kostenträger und führt die Hilfe durch. Beispiel 3 Der Sozialhilfeträger ist Kostenträger und beauftragt den Jugendhilfeträger mit der persönlichen Leistungserbringung. 5 These 4 Es gibt erhebliche Probleme, wenn diese unterschiedlichen örtlichen Verfahren bei Zuständigkeitsklärungen aufeinandertreffen. Szenario 1 Beispiel 2 und Beispiel 3 treffen aufeinander. Szenario 2 Beispiel 1 und Beispiel 2 treffen aufeinander. 6

4 These 5 Es gibt Hinweise dafür, dass erkannt wird, dass es so nicht weitergehen kann. 54 Abs. 3 SGB XII Befristung der Regelung bis Prüfungsauftrag des 13. Kinder- und Jugendberichtes Neugestaltung der Verantwortungsbereiche von Kinder- und Jugendhilfe und Sozialhilfe. UN-Behinderten-Konvention Der Inklusions-Begriff geht vom Menschen und dessen Lebenslage aus nicht von der Behinderung. 7 These 6 Das Ob muss geklärt sein, dann können wir über das Wie sprechen. Alle Akteure sprechen aus ihrem Rollenverständnis Die Lebenslagen der Kinder- und Jugendlichen müssen wieder im Zentrum stehen Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS), Eine wesentliche Reduzierung bzw. der vollständige Abbau von Zuständigkeitskonflikten und daraus resultierenden Nachteilen für behinderte Kinder und Jugendliche und erhöhten Verwaltungsaufwänden lässt sich nur durch eine klare gesetzlich normierte Zuständigkeitsregelung erreichen, die nicht an die Art der Behinderung anknüpft, sondern an eine klare Altersregelung. 8

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