Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?
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- Günter Kaufman
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1 Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt
2 Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan der Bundesregierung) 1. In Deutschland ist es selbstverständlich, dass alle Menschen einen gleichen, barrierefreien und geschlechterorientierten Zugang zu allen individuellen, bedarfsgerechten Leistungen der Gesundheitsversorgung, Prävention, Rehabilitation und Pflege erhalten. 2. Ärztinnen und Ärzte, medizinisches Personal sowie Leistungsanbieter und Rehabilitationsträger sind für die Belange behinderter Menschen sensibilisiert und fachlich qualifiziert. 3. Es gibt eine trägerübergreifende, qualifizierte und unabhängige Beratung und Begleitung durch Menschen mit und ohne Behinderungen. Wohnortnahe Angebote gesundheitlicher Versorgung kann Jede und Jeder (barrierefrei) nutzen. 2 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
3 Die Bedeutung der Gemeinsamen Servicestellen
4 Gemeinsame Servicestellen (GS) nach 22, 23 SGB IX Wesentliche Aufgaben der Rehabilitationsträger. Ziel der Rehabilitationsträger: Koordination der Leistungen und Kooperation der Leistungsträger. In Sachsen-Anhalt gibt es in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt mindestens eine Gemeinsame Servicestelle. Die AOK Sachsen-Anhalt betreibt 13 Servicestellen. Eine Stelle besteht aus den Mitarbeitern des Trägers, der sie betreibt und den Reha- Ansprechpartnern, bzw. dem Reha-Team der anderen Rehabilitationsträger, Der Gesetzgeber verlangt die GS so auszustatten, dass Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen, es sollte besonders qualifiziertes Personal zur Verfügung gestellt werden. 4 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
5 Aufklärung und Beratung ( 7 Abs. 2 SGB XI) Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten... Hier entsteht die Verbindung zu den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. 5 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
6 Aufgaben der Gemeinsamen Servicestelle ( 22 SGB IX) Die Gemeinsamen Servicestellen bieten Behinderten oder deren Vertrauenspersonen Beratung und Unterstützung an Beratung über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger und Verwaltungsabläufen, Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen, bei Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets, besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie Beratung über die Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsklärung und auf klare sachdienliche Anträge hinwirken, um ggf. an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, Bei Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erforderlich macht, den zuständigen Rehabilitationsträger informieren. 6 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
7 Aufgaben der Gemeinsamen Servicestelle ( 22 SGB IX) Die Gemeinsamen Servicestellen bieten Behinderten oder deren Vertrauenspersonen Beratung und Unterstützung an Umfassende Vorbereitung, wenn Leistungen zur Teilhabe offenkundig sind, dass der anderer Träger unverzüglich entscheiden kann, Bis zur Entscheidung die Betroffenen unterstützen und begleiten, Bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinwirken, Zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln, Die Pflegekassen werden bei drohender oder bestehender Pflegebedürftigkeit an der Beratung und Unterstützung beteiligt. 7 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
8 Aufgaben der Gemeinsamen Servicestelle ( 22 SGB IX) Die Gemeinsamen Servicestellen bieten Behinderten oder deren Vertrauenspersonen Beratung und Unterstützung an Die Beratungs- und Unterstützungspflicht besteht jedoch nicht nur gegenüber den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen selbst, sondern zusätzlich auch gegenüber ihren Vertrauenspersonen sowie Sorgeberechtigten, (Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer werden ebenfalls beraten und benötigen keine gesonderte Legitimation) Neben Partnern und Verwandten können dies auch Freunde, Nachbarn, Betriebs- und Personalräte, Schwerbehindertenvertreter, aber auch Gewerkschaftssekretäre oder Rechtsanwälte sein. 8 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
9 61 SGB IX (Erfüllung der Unterstützungspflicht) durch Sicherung der Beratung behinderter Menschen Behandelnde Ärzte und Therapeuten haben ebenfalls Anspruch auf Beratung und Unterstützung, auch hier bedarf es keiner gesonderten Vollmacht des Betroffenen. Eine Zustimmung des Betroffenen ist jedoch dann erforderlich, wenn die Gemeinsame Servicestelle durch die Schwerbehindertenvertretung (Arbeitgeber) einbezogen werden soll. 9 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
10 62 SGB IX Landesärzte In den Ländern können Landesärzte bestellt werden, die über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte und von Behinderung bedrohten Menschen verfügen Sie haben die Aufgabe Gutachten, Konzeptionen, Situations- und Bedarfsanalysen bei der Landesplanung zur Teilhabe behinderter Menschen zu erstellen und können selbst Initiative ergreifen. 10 Presseseminar AOK Sachsen-Anhalt am 11./ in Bad Saarow
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