TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

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1 TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Hamburger Anwaltskontor Rathausstr. 13, Hamburg T.: 040/ grimme@hamburger-anwaltskontor.de November 12 1

2 Der Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-5 SGB IX Schwerbehinderte haben einen Anspruch darauf, gemäß den eigenen Fähigkeiten und Kenntnissen beschäftigt zu werden, Nr. 1 Folge für schwerbehinderte/n AN`in: Beschränkung des Direktionsrechts des AG auf behinderungsgemäße Tätigkeit Anspruch auf Versetzung auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung bei Förderung durch Reha-Träger Ggf. Anspruch auf Vertragsänderung? November 12 2

3 Der Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-5 SGB IX Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Schaffung behinderungsgerechter Ausstattung der Arbeitsplätze, der Arbeitsorganisation, des Arbeitsumfeldes und der Arbeitszeit, Nr. 4 und 5 Folge für schwerbehinderte/n AN`in: Arbeitsplatz muss mit den erforderlichen technischen Hilfen ausgestattet werden Ggf. Freistellung von ungünstigen Arbeitszeitlagen Ggf. Anspruch auf neu zugeschnittenen behinderungsgerechten Arbeitsplatz November 12 3

4 Der Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsbedingungen 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-5 SGB IX Begrenzung durch die Grenze der Zumutbarkeit und der unverhältnismäßigen Aufwendungen für den AG Interessenabwägung im Einzelfall Dabei Berücksichtigung der Auswirkung auf andere AN in der Abteilung (z.b. Belastung durch Leistungsverdichtung) Unzufriedenheit in der Belegschaft nicht maßgeblich! Konkrete Durchsetzung der Einzelansprüche durch individualrechtliche Klagen der Betroffenen vor dem Arbeitsgericht Vor diesem Schritt schrecken viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurück November 12 4

5 Unterstützung der schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung 95 SGB IX Generelle Aufgabe der SBV: Die SBV wacht über die Durchführung der zu Gunsten der schwerbehinderten Menschen geltenden Gesetze, 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Dazu gehört auch 81 Abs. 4 SGB IX Anhörungs- und Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers: Der AG hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die Gruppe der Schwerbehinderten betreffen, zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören, 95 Abs. 2 SGB IX November 12 5

6 Unterstützung der schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung Konsequenz für die SBV: Sie kann den Arbeitgeber darauf aufmerksam machen, wenn Arbeitsplätze nicht behinderungsgerecht ausgestattet sind und auf Abhilfe dringen Dadurch müssen die Betroffenen nicht allein für sich einstehen Nachteil: kein eigenes Klagerecht der Schwerbehindertenvertretung 95 SGB IX November 12 6

7 Unterstützung der schwerbehinderten Menschen durch die Schwerbehindertenvertretung Konsequenz für die SBV: 95 SGB IX Will der Arbeitgeber hingegen Arbeitsplätze umgestalten oder Versetzungen vornehmen, kann sich die Schwerbehindertenvertretung einschalten und ihr Unterrichtungs- und Anhörungsrecht geltend machen Dies kann auch im konkreten Fall vor Gericht geltend gemacht werden Achtung: sorgfältige Recherche erforderlich! November 12 7

8 Anhörung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung Beschluss des BAG vom , 7 ABR 67/10 Das ist passiert: Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser Es gibt eine Schwerbehindertenvertretung Die Arbeitgeberin schloss im Frühjahr 2009 einen Aufhebungsvertrag mit der schwerbehinderten Mitarbeiterin S ab, ohne den Schwerbehindertenvertreter davon vorher unterrichtet und angehört zu haben Nach einer Beschwerde des Schwerbehindertenvertreters vom 19. Oktober 2009 über die unterbliebene Beteiligung bestritt die Arbeitgeberin eine entsprechende Verpflichtung In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Schwerbehindertenvertreter die Auffassung vertreten, er sei beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen stets nach 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen November 12 8

9 Anhörung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung Beschluss des BAG vom , 7 ABR 67/10 So wurde entschieden (1): Zum einen muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung umfassend und unverzüglich unterrichten Dieser weit gefasste Informationsanspruch umfasst alle Angelegenheiten, die die Schwerbehinderten betreffen Nicht erfasst sind Angelegenheiten, die gleichermaßen alle Beschäftigten betreffen Zeitpunkt: wenn der Arbeitgeber von der Angelegenheit Kenntnis hat und ihm eine Information der Schwerbehindertenvertretung ohne schuldhaftes Zögern möglich ist Dieser Zeitpunkt kann je nach den Umständen vor oder nach Abschluss der Angelegenheit sein! November 12 9

10 Anhörung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung Beschluss des BAG vom , 7 ABR 67/10 So wurde entschieden (2): Zum anderen muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung anhören Dies setzt voraus, dass er sie vorher umfassend unterrichtet Die Schwerbehindertenvertretung soll die Möglichkeit haben, eine fachliche Stellungnahme abzugeben Der Arbeitgeber muss diese Stellungnahme zumindest zur Kenntnis nehmen Eine Entscheidung ist ein einseitiger Willensakt des Arbeitgebers, z.b. Kündigung, Abmahnung Ein Aufhebungsvertrag ist einseitig nicht denkbar Die Schwerbehindertenvertretung musste nicht angehört werden, da der Aufhebungsvertrag keine Entscheidung ist! November 12 10

11 Anhörung und Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung Fazit Die Schwerbehindertenvertretung hat einen umfassenden Unterrichtungsanspruch in allen Angelegenheiten Nur bei Entscheidungen des Arbeitgebers ist sie vorher anzuhören Beispiel: Einstellung, Versetzung, Kündigung Sie kann die Umsetzung einer Entscheidung durch das Arbeitsgericht stoppen lassen, bis sie angehört wurde! November 12 11

12 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Grenzen des SGB IX Ein ohne (vorherige) Unterrichtung der SBV abgeschlossener Aufhebungsvertrag ist nicht unwirksam Eine ohne vorherige Anhörung der SBV umgesetzte Entscheidung (z.b. Versetzung) ist nicht unwirksam Die SBV könnte nur noch die Nichtbeachtung ihres Beteiligungsrechts beim Arbeitsgericht feststellen lassen Ansonsten Einleitung eines Bußgeldverfahrens 156 Abs. 1 SGB IX November 12 12

13 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Möglichkeiten des Betriebsverfassungsgesetzes: BR kann bei Auswahlrichtlinien zur Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung mitbestimmen, 95 BetrVG BR kann Zustimmung zur Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Eingruppierung gemäß 99 Abs. 2 BetrVG verweigern, z.b. wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz oder eine Richtlinie nach 95 verstößt oder zu befürchten ist, dass ein Arbeitnehmer dadurch benachteiligt wird Soll eine Versetzung stattfinden, um einem schwerbehinderten Arbeitnehmer eine behinderungsgerechte Tätigkeit zu ermöglichen, wird der Betriebsrat wohl nur die Möglichkeit haben, die Richtigkeit der Maßnahme zu überprüfen November 12 13

14 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! November 12 14

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