Personalratsrechte und ihre Durchsetzung
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- Bernhard Holtzer
- vor 8 Jahren
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1 Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012
2 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, 2 BPersVG Zusammenwirken zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben, 2 BPersVG Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen..., 68 Abs. 1 BPersVG.. ernster Wille zur Einigung, 66 Abs. 1 Arbeit und Frieden in der Dienststelle, 66 Abs. 2
3 z Andererseits: y (durchaus einseitige) Interessenwahrnehmung y kann zu Streit und (Meinungs-) Kampf führen z Kontrolle und Überwachung z 67 Abs. 1 z 68 Abs. 1 Nr. 2 z 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX
4 z Streitlösungsinstrumentarium y Personalvertretungsrecht als Verfahrensrecht y Monats- / Vierteljahresgespräch y Stufen- und Einigungsstellenverfahren y gerichtliches Beschlussverfahren
5 Worüber wird zumeist gestritten?
6 z Erfolgsaussichten von Beschlussverfahren?
7 z Praktische Probleme beim Beschlussverfahren y Verfahrenslaufzeiten
8 z Rechtsschutzbedürfnis bei Erledigung des anlassgebenden Falls? z BVerwG v PB 49.09: y Das Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten, anlassbezogenen Feststellungsantrag ist zu bejahen, wenn die fragliche Maßnahme zwar vollzogen wurde, aber fortwirkt und für die Zukunft rückgängig gemacht oder abgeändert werden kann; dies muss tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sein.
9 z Nachholen unterbliebener Mitbestimmung z BVerwG v P 31.93, BVerwGE 98, 77 z Ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführt worden, so kann dieser unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme tatsächlich und rechtlich rücknehmbar oder abänderbar ist, vom Dienststellenleiter die nachträgliche Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens und eine vollständige Unterrichtung verlangen. z Soweit wirksamer Rechtsschutz nicht ausnahmsweise etwas anderes erfordert, kann dieser verfahrensrechtliche Anspruch im Beschlussverfahren mit einem Feststellungsantrag zur entsprechenden Verpflichtung des Dienststellenleiters geltend gemacht werden.
10 z Übergang zum abstrakten Antrag bei Erledigung des anlassgebenden Falles z BVerwG v P 5.85, BVerwGE 74, 100, u. v P 3.92, BVerwGE 92, 295: z Hat sich die mitbestimmungspflichtige Maßnahme durch Vollzug in der Weise erledigt, dass sie sich nicht mehr rückgängig machen lässt, kann eine vom strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zur dahinterstehenden Rechtsfrage ergehen. Dies setzt einen entsprechenden Antrag voraus, der spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden muss. z (Fortschreibung der Rspr. BVerwGE 74, 100 (102 f.)
11 z Wenig Leistungsansprüche z üblicherweise nur Feststellungen z Objektives Verfahren y Erfolgte Rechtsverletzung y Bestehen von (Beteiligungs-) Rechten
12 z Kein Unterlassens-Anspruch z Kein Anspruch auf Rückgängigmachen Aber ist dies wirklich so?
13 z Anspruch auf Rückgängigmachen einer vollzogenen, nicht mitbestimmten Maßnahme? y Einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Maßnahme räumt ihm das geltende Personalvertretungsrecht nicht ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März P u.a., BVerwGE 98, 77 ff.)
14 y Andererseits: BVerwG v P 23.10, PersR 2012, 36: y [Wenn eine Maßnahme unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten ergangen und es rechtlich und tatsächlich möglich ist, die Maßnahme rückgängig zu machen,] y besteht eine objektiv-rechtliche Pflicht zur Rückgängigmachung. Zugleich hat der Personalrat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens.
15 z Kein Unterlassungsanspruch? y BPersVG enthält keine den 23 III, 101 BetrVG entsprechende Bestimmungen z BVerwG v PB 12.89, PersR 1990, 297: y Der Charakter des Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen.
16 z Diese RSpr. ist aufgegeben! z BVerwG v P 4.10, PersR 2011, 438: y Von seiner langjährig vertretenen Auffassung, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren sei ein nur "objektives Verfahren", ist der Senat der Sache nach spätestens mit dem zitierten Beschluss vom 15. März 1995 abgerückt; später hat er dies nochmals ausdrücklich erklärt (vgl. Beschluss vom 28. Juni P 1.00, BVerwGE 111, 259). z BVerwG v P 1.00, BVerwGE 111, 259: y Das Beschlussverfahren dient u.a. auch der Durchsetzung konkreter Rechtspositionen des sog. Innenrechts und nicht nur der Klärung von Zuständigkeiten. So gesehen ist das Beschlussverfahren kein sog. "objektives Verfahren (Beschluss vom 15. März P (...) ).
17 z BVerwG v P u.a. z Der besondere Charakter des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens steht der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens und auf entsprechende Unterrichtung nicht entgegen, auch wenn dies aus Anlass eines konkreten Beteiligungsfalles zur Wahrung eines konkreten Mitbestimmungsrechts geschieht. Diese Art Gerichtsverfahren dient nicht nur der abstrakten Klärung strittiger Rechtsfragen für die Zukunft. Es kann, wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, mit dem Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens auch der Durchsetzung von Beteiligungsrechten dienen.
18 z und weiter: z Eine Durchsetzung solcher Beteiligungsrechte mit Hilfe einer Gerichtsentscheidung im Beschlussverfahren kann keine gerichtliche Zwangsdurchsetzung sein. An die Stelle der Zwangsdurchsetzung treten hier die spezifischen Bindungen des Art. 20 Abs. 3 GG durch die es der Verwaltung verwehrt ist, eine rechtskräftige und für sie verbindliche Gerichtsentscheidung zu missachten. z Ansonsten jedoch, von der nicht vorgesehenen Zwangsvollstreckung abgesehen, haben die Gerichte auf Grund der Justizgewährpflicht im Beschlussverfahren auch dann, wenn es um die Sicherstellung konkreter Beteiligungsrechte geht, ohne weitere Einschränkungen einen wirksamen Rechtsschutz zu gewähren; das gilt für das Hauptsacheverfahren wie für den vorläufigen Rechtsschutz, der auch insoweit grundsätzlich möglich ist. (...)
19 z Schlussfolgerung daraus: z Verpflichtungsaussprüche im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind anerkannt, wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt. (...) Seitdem geklärt ist, dass der Personalrat bei feststehendem Mitbestimmungsrecht einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einleitung bzw. Fortführung eines Mitbestimmungsverfahrens hat, kann ein dahingehender Verpflichtungsausspruch auch im Hauptsacheverfahren keinen Bedenken mehr begegnen. z BVerwG v , 6 P 4.10 (Rn. 36).
20 z Damit dürfte unvereinbar sein, fortan y einen objektiv-rechtlichen Anspruch auf Rückgängigmachen einer zu Unrecht nicht mitbestimmten Maßnahme zu postulieren, aber einen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf Geltendmachung dessen zu negieren, y und Unterlassungsansprüche unter Hinweis auf ein angeblich objektives Verfahren zu verneinen.
21 z Einstweiliger Rechtsschutz z BVerwG v PB 12.89, PersR 1990, 297: z Der Charakter des Beschlussverfahrens als eines objektiven Verfahrens steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen; er hindert aber nicht den Erlass einer ggf. immer noch unter dem Vorbehalt der 69 Abs. 5, 72 Abs. 6 BPersVG stehenden einstweiligen Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne, dass er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht. So käme etwa in Betracht, dass der Dienstellenleiter verpflichtet wird, das Beteiligungsverfahren einzuleiten und/oder ihm einstweilen Fortgang zu geben.
22 z Einstweiliger Rechtsschutz y Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache x folgt den allgemeinen Regeln: x wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen x schlechthin unzumutbare Folgen f.d. Antragsteller y Verbot des Überschreitens des denkbaren Hauptsacheergebnisses x Wenn dort nur Feststellung, hier kein Leistungausspruch x - dieses Thema solle sich nach dem Vorstehenden erledigt haben -!
23 z Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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