13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

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1 Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart 42 I, 2. Alt. VwGO: Verpflichtungsklage, Erlass eines VA II. Klagebefugnis 42 II VwGO, Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Klägers III. Beteiligten /Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO IV. Vorverfahren, 68 ff. VwGO V. Frist, 74 VwGO VI. Beklagter, 78 VwGO VII. Form, 81, 82 VwGO VIII.Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis IX. Zwischenergebnis

2 Prüfungsschema C. Begründetheit 113 V VwGO: Rechtswidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung des VA und Verletzung von Rechten des Klägers I. Rechtwidrigkeit der Ablehnung/Unterlassung II. Verletzung von Rechten des Klägers III. Ggf. Spruchreife IV. Ergebnis

3 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Das Bundesland B fördert Existenzgründungen im Handwerk durch die Vergabe zinsgünstiger Darlehen, indem das Wirtschaftsministerium Kreditverträge mit den Antragsstellern abschließt. Handwerker S beantragt ein solches Darlehen, da er einen eigenen Betrieb gründen möchte. Sein Antrag wird vom Ministerium abgelehnt. S will dagegen klagen. Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet? 1.Aufdrängende Sonderzuweisung ( ) 2.Öffentlich rechtliche Streitigkeit Eine öffentlich rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der Streitgegenstand und die streitentscheidenden Normen öffentlich rechtlich sind. Bei der Vergabe von Subventionen und bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen ist die Zwei Stufen Theorie anwendbar. Danach wird zwischen der Gewährung (dem Ob ) der Subvention und ihrer Abwicklung (dem Wie ) unterschieden. Das Ob der Subventionierung ist eine Frage der öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung und daher eine unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts. Die Abwicklung der Leistung erfolgt nach Wahl der Behörde entweder durch öffentlich rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag. Wenn Bewilligung und Gewährung in einem Akt zusammenfallen, erfolgt die Subventionierung einstufig (z.b. bei verlorenen Zuschüssen).

4 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Was sind Subventionen? > vermögenswerte Zuwendungen des Staates an Privatpersonen > ohne äquivalente Gegenleistung > zur Förderung eines öffentlichen Zwecks Arten von Subventionen: Darlehen Stellung von Sicherheiten für Darlehen von Dritten (z.b. Bürgschaft des Staates) sog. Realförderung (z.b. Vergabe eines öffentlichen Auftrags) verlorene Zuschüsse. Hier liegt eine Subvention vor. Im Streit steht die Gewährung, das Ob, der Subvention; die Streitigkeit ist daher öffentlich rechtlich. 3. Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art (+) 4. Keine abdrängende Sonderzuweisung (+)

5 Begründetheit G will in der Würzburger Innenstadt ein Restaurant eröffnen. Die notwendige Gaststättenerlaubnis wird ihm jedoch von der zuständigen Behörde versagt. G wendet zutreffend ein, dass keiner der Versagungsgründe des 4 GastG auf ihn zutreffe. Wäre eine Verpflichtungsklage des G auf Erteilung der Erlaubnis begründet? Die Verpflichtungsklage ist begründet, wenn die Ablehnung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, 113 V VwGO. I.Rechtwidrigkeit der Ablehnung Genehmigungsfälle: Die Ablehnung eines VA ist rechtswidrig, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des VA hat. Er hat einen solchen Anspruch, wenn das Vorhaben genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist und die Entscheidung über die Genehmigung keine Ermessensentscheidung ist. 1. Genehmigungspflichtigkeit > liegt vor, wenn für die Verwirklichung des Vorhabens ein begünstigender VA erforderlich ist > die Genehmigungspflicht ergibt sich aus einer Norm, die einen Genehmigungstatbestand enthält ( ) bei genehmigungsfreien Vorhaben, z.b. 2 II GastG Hier: 2 I 1 GastG enthält eine Genehmigungspflicht.

6 Begründetheit 2. Genehmigungsfähigkeit Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage müssen vorliegen. Hier: Anspruchsgrundlage ist 3 I 1 GastG. Aus 3 I 1 ( ist... zu erteilen ), 4 GastG ivm dem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 I 1 GG ergibt sich, dass die Gaststättengenehmigung zu erteilen ist, wenn kein in 4 I GastG genannter Versagungsgrund vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Daher ist G s Vorhaben genehmigungsfähig. 3. Keine Ermessensentscheidung Ist die Entscheidung über die Genehmigung eine Ermessensentscheidung, ist die Behörde auch bei Vorliegen von Genehmigungspflichtigkeit und fähigkeit nicht zum Erlass des VA verpflichtet. Nur bei einer gebundenen Entscheidung oder bei Ermessensreduzierung auf Null, besteht ein Anspruch des Klägers auf Erlass des GenehmigungsVA. Hier: Es liegt eine gebundene Entscheidung vor. Wenn keiner der Versagungsgründe aus 4 I GastG gegeben ist, ist die Erlaubnis gem. 3 I 1 GastG zu erteilen. II. Verletzung von Rechten des Klägers G wurde in subjektiven Rechten verletzt, nämlich in seinem Recht aus 3 I GastG ivm Art. 12 I 1 GG.

7 Begründetheit III. IV. Spruchreife Nach 113 V 1 VwGO ist zu prüfen, ob die Sache spruchreif ist. > Spruchreife liegt vor, wenn nach Klärung der Sach und Rechtslage eine abschließende Entscheidung über den Erlass des VA möglich ist. > Spruchreife ist gegeben bei gebundenen Entscheidungen und wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert ist. Hier: Gebundene Entscheidung, daher Spruchreife (+). Ergebnis Die Klage des G auf Erteilung der Erlaubnis ist begründet.

8 Vornahmeklage/Bescheidungsklage Vornahmeklage: Es ergeht ein Vornahmeurteil, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des beantragten VA hat. Gem. 113 V 1 VwGO ist eine Vornahmeklage begründet, soweit die Ablehnung/Unterlassung des VA rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Bescheidungsklage: Wenn die Spruchreife fehlt, ergeht ein Bescheidungsurteil nach 113 V 2 VwGO. Wenn die Ablehnung/ Unterlassung des VA rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Sache aber nicht spruchreif ist, hat der Kläger Anspruch auf nochmalige Verbescheidung.

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