Lösung zu Fall Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
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- Minna Bäcker
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1 Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung zu Fall 2 A. Ausgangsfall 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit: 3 VwVfG ( 48 V VwVfG), d.h. die Behörde, welche (jetzt) zum Erlass des aufzuhebenden VA zuständig wäre. Hier: Stadtverwaltung, da diese für den Erlaß der Baugenehmigung zuständig. - Verfahren/Form: nichts ersichtlich III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Rechtwidriger VA (Baugenehmigung), Abgrenzung 48, 49 VwVfG a) Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Baugenehmigung ist 70 I 1 LBauO. b) Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit: Die Stadtverwaltung, 60, 58 I Nr. 3 LBauO. - Verfahren/Form: nichts ersichtlich c) Materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandsvoraussetzungen des 70 I 1 LBauO: - Genehmigungsbedürftigkeit, 61 LBauO: Bauliche Anlage, 2 I LBauO (+) 1
2 Änderung (+) Keine Genehmigungsfreiheit nach 62, 67 LBauO (+) - Genehmigungsfähigkeit, 70 I 1 LBauO: Kein Entgegenstehen o baurechtlicher Vorschriften: Hier (-), da Verstoß gegen 8 I 1, VI 3 LBauO wegen zu geringer Abstandsfläche (mindestens 3 m, hier nur 1 m) Entgegenstehen (+) o öffentlich-rechtlicher Vorschriften: nichts ersichtlich Baugenehmigung materiell rechtswidrig Hier: Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen 8 LBauO ursprünglich rechtswidrig, 48 VwVfG also anwendbar. 2. Begünstigender oder belastender VA Begünstigend ist ein VA, sofern er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt. Hier: Eine Baugenehmigung ist für den Bauwilligen (hier für G) ein begünstigender VA, jedoch mit belastender Drittwirkung, hier für N. Nach der Legaldefinition des 48 I 2 VwVfG kommt es für das Vorliegen eines begünstigenden VA jedoch alleine darauf an, ob der VA für den Adressaten ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet. Damit liegt ein begünstigender VA vor. 3. Geld-/Sachleistung oder sonstiger VA Eine Baugenehmigung ist keine Geld- oder Sachleistung isd. 48 II VwVfG. Es gilt deshalb 48 I 1 VwVfG, d.h. die Rücknahme liegt im Ermessen der Behörde. 4. Rücknahmefrist, 48 IV VwVfG Weiterhin müsste die Frist des 48 IV VwVfG eingehalten worden sein. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde möglich 2
3 a. Rechtsanwendungsfehler Gilt die Frist auch für Rechtsanwendungsfehler? - nach einer m.m. nicht, denn nach dem Wortlaut der Norm komme es nur darauf an, dass die Behörde Kenntnis von Tatsachen (also Fakten) erlangt, die eine Rücknahme rechtfertigen. - nach ganz h.m. sind aber auch Rechtsanwendungsfehler der Behörde erfasst. Dies gebieten die Rechtssicherheit und die Schutzbedürftigkeit des Bürgers, der nicht zwischen Tatsachen- und Rechtsanwendungsfehlern unterscheiden kann. 48 IV VwVfG gilt somit auch für Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, weil das Recht falsch angewandt wurde. Hier liegen keine neuen Tatsachen vor, sondern die Behörde hat erkannt, daß falsch unter 8 LBauO subsumiert wurde, nachdem N sich gemeldet hatte. Es liegt somit ein Rechtsanwendungsfehler vor. b. Wer muss Kenntnis erlangen? - Rspr.: Der zuständige Amtswalter (Gedanke des 166 BGB) - Lit.: Die Behörde als solche i.s.d. 1 IV VwVfG / 2 LVwVfG, d.h. irgend ein Amtswalter der Behörde. - Diskussion: Für die Literatur spricht, dass die Behörde nach außen hin als Einheit auftritt und Organisationsmängel nicht zu Lasten des Bürgers gehen dürfen. Stellt man auf die Literatur ab, so hat die Behörde bereits am durch F im Jugendamt Kenntnis erlangt. Stellt man auf die (wohl herrschende) Rechtsprechung ab, so muss der zuständige Beamte, hier B, Kenntnis erlangt haben. Dies war jedoch erst am 5.7. des Folgejahres der Fall. c. Wann beginnt die Frist zu laufen? - h.l.: Die Frist beginnt bereits zu laufen, wenn die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erhält, d.h. von den Tatsachen oder Umständen, die die Rechtswidrigkeit des VA begründen. Die Frist ist hiernach eine Bearbeitungsfrist. 3
4 - Rspr.: Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen kennt, d.h. alle für die Ermessensabwägung erheblichen Tatsachen. Die Frist ist somit eine Entscheidungsfrist. - Diskussion: Gegen die Rspr. spricht vor allem, dass die Behörde den Fristbeginn unendlich hinziehen kann, indem sie sich mit der Tatsachenermittlung viel Zeit lässt. Für die Lit. spricht somit, dass der 48 IV VwVfG nur durch einen zeitnahen Fristbeginn das Ziel erreichen kann, die Rücknahme zum Schutz des Bürgers zeitlich zu begrenzen. Dies dient der Rechtssicherheit. Nach der Lit. handelt es sich um eine Bearbeitungsfrist. Die Frist beginnt hiernach zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat. Alle maßgeblichen Tatsachen müssen dagegen noch nicht ermittelt worden sein. Stellt man bei Streitpunkt 2 auf B ab, so beginnt die Frist am 5.7. zu laufen, die Rücknahme erfolgte am , so daß die Jahresfrist hiernach gewahrt wäre. Stellt man hingegen bei 2. auf F ab, so wäre die Frist abgelaufen ( > des Folgejahres). 5. Rechtsfolge: Ermessen der Behörde Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich. 2. Frage 2: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit: 48 V, 3 VwVfG - Verfahren/Form: nichts ersichtlich III. Materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: 1. Rechtwidriger VA (Baugenehmigung), Abgrenzung 48, 49 4
5 a) Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Baugenehmigung ist 70 I 1 LBauO. b) Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit: 60, 58 I Nr. 3 LBauO: Stadtverwaltung - Verfahren/Form: nichts ersichtlich a) Materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandsvoraussetzungen des 70 I 1 LBauO: - Genehmigungsbedürftigkeit, 61 LBauO: Bauliche Anlage, 2 I LBauO (+) Änderung (+) Keine Genehmigungsfreiheit nach 62, 67 LBauO (+) - Genehmigungsfähigkeit, 70 I 1 LBauO: Kein Entgegenstehen o baurechtlicher Vorschriften: Hier (-), da Verstoß gegen 8 I 1, VI 3 LBauO wegen zu geringer Abstandsfläche (mindestens 3 m, hier nur 1 m) Entgegenstehen (+) o öffentlich-rechtlicher Vorschriften: nichts ersichtlich Baugenehmigung materiell rechtswidrig Hier: Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen 8 LBauO ursprünglich rechtswidrig, 48 VwVfG also anwendbar. 2. Begünstigender oder belastender VA Die Baugenehmigung ist ein begünstigender VA (vgl. oben) 3. Ausschluss der Anwendbarkeit des 48 I 2, II-IV VwVfG Die Anwendbarkeit des 48 I 2, II-IV VwVfG könnte aber durch die Regelung des 50 VwVfG ausgeschlossen sein. a) Grund der Regelung des 50 VwVfG 5
6 - Solange der VA noch von einem Dritten anfechtbar ist, kann der Begünstigte kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des VA entwickeln. - Hätte die Anfechtungsklage eines Dritten Erfolg, würde das Gericht den VA aufheben ( 113 I 1 VwGO). Dann würde 48 VwVfG keine Anwendung finden und es gäbe auch keine Entschädigung. Die Behörde soll also nicht wegen einer drohenden Entschädigungspflicht von der Aufhebung des VA während des Widerspruchsverfahrens bzw. während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgehalten werden. b) Voraussetzungen des 50 VwVfG aa) Begünstigender VA Die Baugenehmigung ist ein begünstigender VA (siehe oben). bb) Aufhebung des von einem Dritten angefochtenen VA während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Hier hat N gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. cc) Aufhebung durch Behörde Hier hat die Stadtverwaltung, also die Behörde, die Baugenehmigung während des laufenden Widerspruchsverfahrens zurückgenommen, also aufgehoben (+). Eine Aufhebung durch das Gericht ist nicht erfaßt. dd) Abhilfe Dem Dritten müsste durch die Aufhebung des VA abgeholfen worden sein, d.h. er müßte sein eigentlich durch den Widerspruch/die Klage verfolgtes Ziel erreicht haben. Hier (+), da N die Aufhebung der Baugenehmigung verlangt hat. ee) ungeschriebene Voraussetzungen - Zulässigkeit des Widerspruchs Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO analog (+) Statthaftigkeit des Widerspruchs: Gem. 68 VwGO, wenn in der Hauptsache Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einschlägig hier Verpflichtungsklage 6
7 Widerspruchsbefugnis, 42 II VwGO analog: mögliche Verletzung von 8 LBauO als drittschützende Norm Frist: laut SV (+) - Begründetheit des Widerspruchs Umstritten ist, ob der Widerspruch daneben auch begründet sein muss: 1. Ansicht: Auf die Begründetheit kommt es hier nicht an es genügt, dass der Rechtsbehelf des Dritten zulässig ist (Arg. 50 VwVfG verweist auch auf 49 VwVfG) 2. Ansicht: Der Rechtsbehelf des Dritten muss auch begründet sein, da nur so die Rechtsfolge des 50 VwVfG zu rechtfertigen sei. Ansonsten würden der Aufhebung durch die Behörde auch jedenfalls wieder Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen. Weiteres Argument: Wortlaut des 50 VwVfG ( abgeholfen wird ) 3. Ansicht: Der Rechtsbehelf des Dritten darf nicht offensichtlich unbegründet sein (so läuft Verweis auf 49 VwVfG nicht leer; Begünstigter wird vor querulatorischem Vorgehen Dritter geschützt) Hier: Die Rücknahme ist rechtmäßig (vgl. Frage 1), d.h. der Widerspruch ist begründet. Ergebnis: Die Voraussetzungen des 50 VwVfG sind erfüllt, 48 I 2, II-IV VwVfG ist somit unanwendbar. Keine gegenüber 48 I 1 VwVfG einschränkenden Voraussetzungen für die Rücknahme, d.h. sie steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Ermessensausübung Hier könnte allenfalls insoweit eine Ermessensüberschreitung vorliegen, als die Behörde bei ihrer Entscheidung das Vertrauen des G in den Bestand der Baugenehmigung nicht berücksichtigt hat. Ein derartiges Vertrauen konnte hier jedoch schon deshalb nicht entstehen, weil N zuvor Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt hat, 50 VwVfG (siehe oben). Ergebnis: Die Rücknahme der Baugenehmigung ist rechtmäßig. 7
8 Frage 3: Anspruch des G auf Entschädigung Für den Anspruch des G auf Entschädigung in Höhe von ist eine Anspruchsgrundlage erforderlich. In Betracht kommt, da die an G erteilte Baugenehmigung von der Stadtverwaltung zurückgenommen wurde ( 48 VwVfG), ein Anspruch aus 48 III 1 VwVfG. Da hier jedoch, wie bereits bei Frage 2 geprüft, die Voraussetzungen des 50 VwVfG erfüllt sind, ist 48 III 1 VwVfG unanwendbar. Ergebnis: G hat deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von
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