Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am abgegeben.

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1 Gutachten Fall 1 Anspruch des F gegen K auf Zahlung von 100 Euro Dem F steht ein Anspruch gegenüber K auf Zahlung von 100 Euro aus 311 I BGB zu, wenn zwischen beiden Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Bei einer Hotelbestellung handelt sich um ein gemischten Vertragstypen, der mietvertrag-, dienstvertrag- und werkvertragliche Elemente enthält. Problematisch werden typengemischte Verträge nur, wenn es um Sekundäransprüche (etwa Schadensersatzansprüche) geht. Denn der Schadensersatz ist in den jeweiligen Vertragstypen, aus denen der typengemischte Vertrag zusammengesetzt ist, teilweise unterschiedlich geregelt. Hier stellt sich dann die Frage, welche Art der Schadensersatzermittlung (maw nach Mietvertragsrecht; 536a BGB oder Werkvertragsrecht, 634 Nr.4 usw.)auf diesen gemischten Vertrag anwendbar ist. Dies kann im Einzelfall sehr schwer sein, muss Sie aber noch nicht interessieren. Hier geht es nur um einen Primäranspruch, d.h. einen der Ansprüche, die sich direkt aus dem Vertragsschluss ergeben, üblicherweise Leistungs- und Gegenleistungsanspruch. Da hier der Vertragstyp aber keine Rolle spielt - die Ansprüche auf Leistung und Gegenleistung sind jedem Austauschvertrag zu eigen - ist auf das Problem der Typenmischung nicht weiter einzugehen. Merken: Ist ein Vertrag nicht unter einen der gesetzlichen Typen (Kauf- ( 433 ff.), Mietvertrag ( 535 ff.) usw.) zu fassen, so ist Anspruchsgrundlage für die aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen 311 I BGB, die "Generalklausel" für Verträge. 1. Vertragsschluss Eine wirksamer Hotelvertrag setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Zudem müsste das Angebot innerhalb der Annahmefrist angenommen worden sein. a) Angebot Das Angebot des K liegt in dem Schreiben des K an F. Allein fraglich ist, ob dieses Angebot auch wirksam geworden ist. Auch bei einem Angebot auf Abschluss einer Hotelzimmerbestellung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, welche mit Abgabe und Zugang wirksam wird. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am abgegeben. bb) Zugang Bei dem Angebot des K handelt es sich um eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden. Diese wird nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Zugang wirksam. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Der Brief des K ist dem F am in den Postkasten geworfen worden, also zu diesem Zeitpunkt in seinen Machtbereich gelangt. Wann nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Nach dieser gehen tagsüber in den Postkasten eingeworfene Briefe am selben Tag zu. Das Angebot des K ist dem F daher am zugegangen

2 cc) Unwirksamkeit des Angebotes nach 130 Abs. 1 S. 2 BGB Dieses Angebot könnte jedoch nach 130 Abs. 1 S. 2 BGB nicht wirksam sein, wenn dem F vor oder mit dem Zugang des Angebotes ein Widerruf des K zugegangen ist. In der des K vom ist ein Widerruf des Angebotes zu sehen. Dieses ist dem F, da er es auch am gelesen hat, bereits zu diesem Zeitpunkt zugegangen. Entscheidend für die Wirksamkeit des Angebotes des K ist daher, wann dem F das Angebot des K zugegangen ist. Dieses ist am der Fall (s. o.). Der Widerruf des K ist dem F somit eindeutig nach dem Zugang der Angebotserklärung zugegangen. Das Angebot des K ist daher nach dem Wortlaut des 130 Abs. 1 BGB wirksam geworden. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass der F den Widerruf des K vor dessen Angebot gelesen hat, also von dem Widerruf zuerst Kenntnis nahm. Ob es in derartigen Konstellationen bei der wortgetreuen Auslegung des 130 Abs. 1 S. 2 BGB bleibt oder ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, ist umstritten. (1) Mindermeinung Von einer im Schrifttum vertretenen Auffassung wird eingewandt, dass es unbillig sei, einen Widerruf auch dann als verspätet anzusehen, der zwar später als die Willenserklärung zugegangen sei, von dem aber der Adressat gleichzeitig oder früher Kenntnis erhalten hat. Denn dann wurde gar kein Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Wirksamkeit des Angebots begründet. Nach dieser Auffassung hat der K sein Angebot wirksam widerrufen, da der F den Widerruf vor der Annahmeerklärung gelesen hat. (2) h. M. Die h. M. ist jedoch anderer Auffassung. Sie bleibt bei der wortgetreuen Auslegung des 130 Abs. 1 BGB. Ihr ist Folge zu leisten. Nach der in 130 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung trägt der Erklärungsempfänger das Risiko rechtzeitiger Kenntnisnahme, weil es nur darauf ankommt, dass er unter normalen Umständen Kenntnis nehmen konnte und nicht das er dies auch tat. Dann ist es aber auch folgerichtig, den mit dem Zugang verbundenen Vorteil, die Unwiderruflichkeit der Erklärung (vgl 145 BGB) dem Adressaten zu sichern. Das Angebot des K ist daher wirksam geworden. (vgl. Medicus, BGB-AT Rn. 300: hier das "Vermögen"- Argument der h.m.) b) Annahme Dieses müsste der F auch angenommen haben. Der F hat dem K gegenüber gar nichts erklärt. Der F hat jedoch den Namen des K in die Reservierungsliste eingetragen. Hierdurch bringt er seinen Annahmewillen zum Ausdruck. Fraglich ist aber, ob dieses Angebot auch wirksam geworden ist. Der F hatte dem V nicht mitgeteilt, dass er am Vertrag festhalten wolle. Die Annahmeerklärung ist daher dem K nicht zugegangen. Grundsätzlich ist auch die Annahmeerklärung einer Hotelbestellung über einen längeren Zeitraum eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Anbietenden zugehen muss. Dieser Zugang ist jedoch nach 151 S. 1 BGB dann entbehrlich, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte üblicherweise nicht zu erwarten ist. Wer ein Hotelzimmer für kurze Zeit bestellt, erwartet nicht, dass ihm die Annahme mitgeteilt wird. Der Zugang der Annahmerklärung war daher nach 151 Abs. 1 S. 1 BGB entbehrlich, so dass die Annahme des F wirksam geworden ist. c) Annahmefrist Damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, ist weiterhin Voraussetzung, dass das Angebot innerhalb der Annahmefrist angenommen wurde. Der K hat dem F jedoch keine Frist gesetzt. Ob die Annahmeerklärung des F daher rechtzeitig zugegangen ist, richtet sich nach 147 BGB. Bei dem von K an F gemachten Antrag handelt es sich um eine Willenserklärung unter

3 Abwesenden, so dass es 147 Abs. 2 BGB gilt. Hiernach kann ein Antrag nur so lange angenommen werden, wie der Antragende den Eingang der Annahmeerklärung unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die gesetzliche Annahmefrist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit, sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Der Zugang der Annahmeerklärung des F war jedoch entbehrlich nach 151 BGB, so dass die Übermittlungszeit der Antwort an den Antragenden entfällt. Geht man für die Beförderungszeit von Briefen von drei Tagen aus und billigt dem F für diese einfache rechtsgeschäftliche Entscheidung eine Bearbeitungszeit von einem Tag zu, so müsste die Annahme des F nach vier Tagen, also am erfolgt sein. Dieses ist der Fall. Die Annahme erfolgte daher in der von 147 Abs. 2 BGB vorgesehenen Frist. 2. Teilergebnis Da zwei wirksame korrespondierende Willenserklärungen vorliegen, ist eine wirksame Hotelbestellung zustande gekommen. 3. Ergebnis Der F hat daher einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Hotelpreises i. H. v. 100 Euro. Fall 2 I. Anspruch des M gegen V auf Gebrauchsüberlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss aus Mietvertrag, 535 I S.1 BGB M könnte einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss aus Mietvertrag, 535 I S. 1 BGB, haben. Dazu müsste M als Mieter und V als Vermieter einen wirksamen Mietvertrag geschlossen haben, der diese Wohnung zum Gegenstand hat. 1. Mietvertrag In Frage steht daher, ob ein Mietvertrag wirksam geschlossen wurde. Ein Mietvertrag kommt durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, vgl. 145 ff. BGB, gerichtet auf die Überlassung eines Gegenstandes auf Zeit gegen Geld zustande. V und M haben gemeinsam einen Mietvertrag über die Wohnung im 5. Stock aufgesetzt, den auch beide unterschrieben haben. Objektiv, also aus Sicht eines verständigen Dritten, haben daher beide übereinstimmend erklärt, dass die Wohnung im 5. Stock von V an M vermietet werden soll. Eine Einigung bezogen auf eben diese Wohnung scheint demnach vorzuliegen.

4 Fraglich ist jedoch wie sich auswirkt, dass M und V gar nicht die Wohnung im 5. Stock besichtigt haben sondern die im 4., also offensichtlich beide bei Vertragsschluss nicht an die Wohnung im 5. Obergeschoss gedacht haben. Bei einer Willenserklärung ist nicht nur das objektiv Erklärte anzunehmen, sondern der wirkliche Wille zu erforschen, 133 BGB. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind diesbezüglich dann Einschränkungen zu machen, wenn der jeweilige Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden nicht erkennen konnte und daher eines Schutzes bedarf, 157 BGB. Grundsätzlich ist somit bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen die Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers maßgeblich, die Auslegung erfolgt also nach dem objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 BGB. Haben aber bei einem Vertrag beide Parteien übereinstimmend etwas anderes gewollt, als sie objektiv erklärt haben, und hat so jede Partei die andere trotz der falschen Bezeichnung richtig verstanden, so ist keine der Parteien bezüglich der objektiven Erklärung der anderen Partei schutzbedürftig und es besteht daher kein Grund beide Parteien gegen ihren eigentlichen Willen am Erklärten festzuhalten. Es ist daher das wirklich Gewollte maßgebend (Grundsatz der falsa demonstratio non nocet). (Rechtsgedanke des 117 II BGB, vgl. Medicus, BGB AT, Rn. 327) M und V hatten sich die Wohnung im 4. Stock zusammen angesehen, und haben daraufhin einen Mietvertrag geschlossen. Beide wollten über die besichtigte Wohnung einen Vertrag schließen, die Falschbezeichnung beruhte lediglich auf einem Irrtum. Dass V sich hier bei der Bezeichnung geirrt hat und dies dem M nicht aufgefallen ist kann jedoch an dem Vertragsinhalt nichts ändern, es gilt das übereinstimmend Gewollte. M und V haben sich daher darüber geeinigt, dass ein Mietverhältnis bzgl. der Wohnung im 4. Stock zwischen ihnen gelten solle. Somit ist zwischen M und V kein Mietvertrag über die Wohnung im 5. Stock geschlossen worden. 2. Ergebnis M hat keinen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung an der Wohnung im 5. Obergeschoss aus Mietvertrag, 535 I S. 1 BGB. II. Anspruch des M gegen V auf Gebrauchsüberlassung der Wohnung im 4. Obergeschoss aus Mietvertrag, 535 I S.1 BGB

5 M hat einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung an der Wohnung im 4. Obergeschoss aus Mietvertrag, 535 I S. 1 BGB, wenn M als Mieter und V als Vermieter einen wirksamen Mietvertrag geschlossen haben, der diese Wohnung zum Gegenstand hat. 1. Mietvertrag M und V sind sich darüber einig geworden, dass M von V die Wohnung im 4. Obergeschoss mieten wird. Das bei dieser Einigung von der Wohnung im 5. Obergeschoss gesprochen wurde ist, wie bereits oben eingehend erläutert, aufgrund des übereinstimmenden Willens des M und des K einen Vertrag über die Wohnung im 4. Stock zu schließen, irrelevant. Weitere Vertragshindernisse sind nicht ersichtlich. Es ist ein wirksamer Mietvertrag über die Wohnung im 4. Stock und damit ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Wohnung im 4. Obergeschoss entstanden. Anfechtungsgründe sind hier nicht ersichtlich, so dass auch keine wirksame Anfechtung in Betracht kommt. Eine Anfechtung setzt (außer bei 123 BGB) voraus, dass "Erklärtes" und Gewolltes auseinanderfallen. "Erklärtes" meint hier dasjenige, was die Auslegung ergeben hat. Hier hat die Auslegung wegen der falsa demonstratio non nocet als "Erklärung" ergeben, dass ein Vertrag über das 4. Stockwerk zustande gekommen ist. Dies entsprach aber auch dem Willen der Parteien im Zeitpunkt der Erklärung, so dass Gewolltes und "Erklärtes" übereinstimmen. Eine Anfechtung ist daher hier für keine der Parteien möglich. Sie merken: Die Auslegung geht der Anfechtung vor. Nur wenn nach Auslegung noch eine Diskrepanz zwischen Erklärtem und Gewolltem besteht kann angefochten werden. Dies war hier nicht mehr nötig, da schon die Auslegung nach der falsa demonstratio non nocet dem Willen der Parteien zum Durchbruch verholfen hat. Der Anspruch ist somit auch nicht untergegangen. 2. Ergebnis M hat einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Wohnung im 4. Obergeschoss.

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