Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht
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- Gerburg Bösch
- vor 8 Jahren
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1 Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit seine Willenserklärung wirksam werden kann. (BGHZ 137, 205, 208; Medicus, BGB AT, Rn. 263 f., Palandt/Heinrichs, 130 Rn. 1, 55; Brox, BGB AT, Rn. 145) Abhandenkommen von Sachen: Unter dem Begriff Abhandenkommen von Sachen versteht man den unfreiwilligen unmittelbaren Besitzverlust des Eigentümers an seiner Sache. Der Verlust ist nicht nur dann unfreiwillig, wenn dieser gegen den Willen des Eigentümers erfolgte. Ausreichend ist bereits, dass der Eigentümer keinen Willen zur Besitzaufgabe hatte. Diebstahl (gegen den Willen) Verlieren (ohne den Willen) Abschreibung: Unter dem Begriff der Abschreibung werden sämtliche Wertminderungen des mengenmäßig unveränderten Güterbestands verstanden, wodurch verhindert wird, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes bereits im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden.
2 2 Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht 2 Der Abschreibung kommt eine Kapitalerhaltungs- und Finanzierungsfunktion zu, denn sie neutralisiert den erwirtschafteten Gewinn durch die Buchung eines Aufwandes. Das vermindert die Steuerschuld und führt zur Ansammlung von Mitteln, die später zur Ersatzbeschaffung oder zu anderen Zwecken verwendet werden können. Ist die Abschreibung höher als der tatsächliche Wertverzehr, führt sie zur Entstehung stiller Reserven, die beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag führen. Abschreibung im Handelsrecht: Planmäßige Abschreibungen, 253 Abs. 2 Sätze 1, 2 HGB, Außerplanmäßige Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens, 253 Abs. 2 Satz 3 HGB, Abschreibungen auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis, 253 Abs. 3 Satz 2 HGB, Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert, 253 Abs. 3 Satz 1 HGB, Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens (sog. übervorsichtige Bewertung) 253 Abs. 3 Satz 3 HGB,
3 Fachbegriffe & Erläuterungen A 3 Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung auf Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens 253 Abs. 4 HGB zum Zweck der Bildung von stillen Reserven Absolutes Recht: Als absolutes Recht wird ein Recht verstanden, das dem Rechtsinhaber gegenüber jedem zusteht, nicht nur gegenüber einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis. Besitzrecht Eigentumsrecht Abstraktionsprinzip: Hinter dem Abstraktionsprinzip verbirgt sich die (gesetzlich nicht geregelte) Festlegung, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft rechtlich selbstständig und unabhängig voneinander existieren. Die Ungültigkeit des einen Geschäfts hat somit nicht notwendigerweise auch die Ungültigkeit des anderen zur Folge. Auch wenn der Kaufvertrag ungültig sein sollte, so wirkt sich dieser Mangel nicht auf die Übereignung des Eigentums aus. Somit wird der Käufer zwar Eigentümer der Sache er muss die Sache jedoch i.s.d. 812 ff. BGB an den Verkäufer zurückübereignen.
4 4 Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht 2 In diesen Fällen besteht gerade kein Herausgabeanspruch aus 985 BGB sondern ein Bereicherungsanspruch nach 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Der Vorteil des Abstraktionsprinzips ist die daraus resultierende Rechtssicherheit, wie bspw. beim gutgläubigen Erwerb. Denn bei der Weiterveräußerung kommt es nur darauf an, ob der Verkäufer auch eine wirksame Verfügungsmacht über den Gegenstand hatte - seine Berechtigung zum Weiterverkauf ist grds. nicht beachtlich. Der Vorteil besteht nun darin, dass der Käufer ohne das Prinzip jahrelang damit rechnen müsste, eine gekaufte Sache bei einem unwirksamen Kaufvertrag zurückgeben zu müssen. Abtretung: Eine Abtretung ist eine Übertragung von Forderungen von dem bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. ( 398 BGB) AGB: siehe Allgemeine Geschäftsbedingungen Aktiengesellschaft: Unter der Aktiengesellschaft wird eine handelsrechtliche Kapitalgesellschaft verstanden, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweist und deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Sämtliche Vorschriften sind im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Aktiv-Vertretung: Unter einer Aktiv-Vertretung wird die Abgabe einer Willenserklärung von dem Vertreter verstanden. ( 164 Abs. 1 BGB)
5 Fachbegriffe & Erläuterungen A 5 Alleinbesitz: Unter dem Alleinbesitz wird der Zustand verstanden, wenn nur eine Person die Sachherrschaft über eine Sache innehat. der Besitzer B fährt alleine in einem Auto damit übt er alleine die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache aus und ist somit Alleinbesitzer des Autos Allgemeine Geschäftsbedingungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. ( 305 Abs. 1 S. 1 BGB) Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit: Annahme an Erfüllungs Statt: siehe Geschäftsfähigkeit Mit der Annahme an Erfüllungs Statt ist gemeint, dass das Schuldverhältnis auch dann erlöschen soll, wenn zwar nicht der eigentlich ursprünglich geschuldete Gegenstand geleistet wird, sondern ein anderer, der ein Erfüllungssurrogat darstellt. ( 364 Abs.1 BGB) Der Verkäufer V verkauft an einen Musiklehrer M einen BGB-Kommentar. Da der M gerade sein Geld vergessen hat, aber die Tochter des V am nächsten Morgen ein Vorstellungsgespräch bei einer Castingshow hat, einigen sich V und M darauf, dass als Gegenleistung für den Kommentar zwei Stunden Musiknachhilfe ausreichend sind.
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