Bereicherungsrecht Fall 2

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1 G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen droht, täuscht G - ohne Wissen der D den eigenen Tod durch Ertrinken vor. Darauf werden der D die ausgezahlt. Ein findiger VersicherungsdetekBv spürt den G jedoch bald darauf in Kenia auf. S würde die gern von D kondizieren. Mit Erfolg?

2 Gläubiger (Versicherungsnehmer) Versicherungs- vertrag Ehefrau D ( 328 I BGB9 Schuldner (Versicherung)

3 Anspruch S gegen D aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikBon) 1. Vermögenswertes Etwas =

4 Anspruch S gegen D aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikBon) 1. Vermögenswertes Etwas = Leistung der S an D?

5 Leistung der S an D? (1) Leistung als bewusste zweckgerichtete Vermögensmehrung (2) Zweckgerichtetheit hängt von der Abgabe einer Tilgungsbes,mmung der S nach 366 I BGB gegenüber D ab. (3) Maßgeblich ist die Sicht eines objekbven Beobachters in der PosiBon der D nach 157 BGB ( Lehre vom objek,ven Empfängerhorizont).

6 Gläubiger (Versicherungsnehmer) Versicherungs- vertrag Ehefrau D ( 328 I BGB9 Schuldner (Versicherung)

7 Leistung der S an D? Sicht eines objekbven Beobachters in der PosiBon der D nach 157 BGB: (1) Arg. e 328 I BGB: Drider erwirbt beim VZD einen eigenen Anspruch, so dass der Schuldner ihm gegenüber verpflichtet ist.

8 Leistung der S an D? Sicht eines objekbven Beobachters in der PosiBon der D nach 157 BGB: (1) Arg. e 328 I BGB. (2) Gegenargument: Konstruk,on des VZD als andere Form der Anweisung von G an S zur Zahlung an D. => Konsequenz: Die Wertungen der Anweisungsfälle müssen Anwendung finden

9 VZD als andere Form der Anweisung von G an S zur Zahlung an D. Überlegung: Es spielt keine Rolle, ob der Schuldner den Driden in der Form des 362 Abs. 2 BGB anweist oder in der des 328 Abs. 1 BGB: Beide Male wird der Dride zur Direktzuwendung gedrängt

10 Gläubiger (Versicherungsnehmer) Versicherungs- vertrag Ehefrau D ( 328 I BGB9 Schuldner (Versicherung)

11 Leistung der S an D? Sicht eines objekbven Beobachters in der PosiBon der D nach 157 BGB: (1) Arg. e 328 I BGB. (2) KonstrukBon des VZD als andere Form der Anweisung von G an S zur Zahlung an D? (3)Aber: Leistung G D scheidet hier aus. G schuldet der D nichts; keine Pflicht, das eigene Ableben zu versichern. Schuldnerin der D kann daher allein S sein (sog. Versorgungsfälle).

12 G schuldet der D nichts; 2 mögliche Konsequenzen: 1. Es ist keine Leistung an D erfolgt, weder von G noch von S => AbschöpfungskondikBon S-D 2. Es bleibt bei 328 Abs. 1 BGB: Leistung S-D. Dann: LeistungskondikBon S-D (hier zugrunde gelegt) In jedem Fall: S-D aus 812 BGB

13 Leistung der S an D? Sicht eines objekbven Beobachters in der PosiBon der D nach 157 BGB: (1) Arg. e 328 I BGB. (2) VZD kann uu. eine andere Form der Anweisung sein. (3) Hier jedoch: Versorgungsfall = eine Leistung G D scheidet aus; es kommt nur eine Leistung S D in Betracht. => Leistung der S

14 Anspruch S gegen D aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikBon) 1. Vermögenswertes Etwas = Leistung der S an D (+) 3. Fehlender Rechtsgrund?

15 Fehlender Rechtsgrund? Ein Versicherungsvertrag nach 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG, 62 Schönfelder) ist geschlossen und wirksam. A b e r : A u s d e m Versicherungsvertrag entstand keine Verpflichtung nach 1 Satz 1 VVG die versprochene Versicherungsleistung zu erbringen, denn das versicherte Risiko war gar nicht eingetreten! => Für die Erbringung der Versicherungsleistung liefert der Vertrag keinen Rechtsgrund!

16 Anspruch S gegen D aus 812 I 1 e r s t e r F a l l B G B (LeistungskondikBon) 1. Vermögenswertes Etwas = Leistung der S an D (+) 3. Fehlender Rechtsgrund (-) 4. Ergebnis: Anspruch besteht.

17 Vertrag zugunsten DriKer (Versorgungsfall) Fall: B schließt bei A eine Lebensversicherung zugunsten seiner Frau C ab. Er täuscht sein Ableben vor. A zahlt die Versicherungssumme an C. Leistung A an C? Nach h.m. ja: ObjekBver Beobachter in PosiBon der C sieht die Auszahlung der Lebensversicherung nicht als Leistung des B an, weil dieser der C nichts schuldet (Versorgungsfall). Sondern er geht davon aus, dass A gegenüber C seine Verpflichtung aus 328 BGB erfüllt. Interessenlage: Aus 334 BGB folgt, dass der Dride sich alle Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger zurechnen lassen muss. Dann ist es C auch zuzumuten, mit A abzurechnen.

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