Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

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1 Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009

2 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung keine Abschlussprovision (BGH VersR 2007, 1127; 2005, 404; NJW 2005, 1357). Laufende Provision müsste mit VR vereinbart werden können (dazu bisher keine Rechtsprechung).

3 Wirksamkeit Die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Maklerprovision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrages mit Nettopolice ist wirksam (BGH VersR 2005, 404). Auch eine vorformulierte Vermittlungsgebührenvereinbarung ist mit dem geltenden AGB-Recht vereinbar (es wird nur 652 BGB wiederholt), BGH NJW 2005, 1357.

4 Vermittlungsgebühr Gewährt der Makler dem Kunden für die Zahlung der Vermittlungsgebühr - wie üblich - einen Zahlungsaufschub, so sind 499, 492 BGB anwendbar - d.h. für die Vermittlungsgebühr ist Schriftform vorgeschrieben - sonst ist sie unwirksam ( 125 BGB).

5 Abgrenzung zum Modell Bruttopolice Mit der Vermittlungsgebührenvereinbarung stellt der Makler klar, dass das übliche Modell der Bruttopolice (VR zahlt Provision aus Prämie an Makler) nicht gelten soll (BGH VersR 2007, 1127). Die Begründung des BGH überzeugt nicht vollständig. Das Leitbild Nettopolice entspricht dem typischen Immobilienmaklergeschäft ( 652 BGB). Im Lebensversicherungsgeschäft sind Nettopolicen aber die Ausnahme. Im Lebensversicherungsgeschäft wird man verlangen können, dass der Makler den Unterschied zwischen Netto- und Bruttopolice erklärt (sonst Bruttopolice).

6 Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre I Wird eine transparente Vermittlungsgebührenvereinbarung getroffen, so entfällt die vom Kunden an den Makler zu zahlende Abschlussprovision nicht dadurch, dass der Kunde den VV vorzeitig kündigt (BGH VersR 2005, 404). Voraussetzung ist, dass der Makler den Kunden auf die Unterschiede zwischen der Bruttopolice und der Nettopolice mit Provisionsklausel klar und verständlich hingewiesen hat.

7 Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre II Dies können die Parteien auch im Rahmen des neuen VVG ( 169 Abs. 3) wirksam vereinbaren (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/3945, S. 102). Solange die Vorteile der Nettopolice die Nachteile bei Frühstorno überwiegen, wird man der Rechtsprechung des III. Senats des BGH folgen können. Wird zwischen VN und VR vereinbart, dass der VN gegenüber dem VR (nicht gegenüber dem Makler) die Provision schuldet, so ist dies ein starkes Indiz für die Vereinbarung einer Bruttoprämie.

8 - Was ist das? Makler darf Kunden bei - Vereinbarung - Änderung oder - Prüfung von VV gegen gesondertes Entgelt (= Honorar) beraten ( 34d Abs. 1 GewO). Die Höhe des Honorars muss mit Kunden vereinbart werden - bildet sich ansonsten frei im Wettbewerb. Eine Verrechnung des Honorars mit einer eventuell entstehenden Abschlussprovision ist nicht vorgeschrieben, kann aber vereinbart werden.

9 - Zulässigkeit durch Versicherungsmakler ist zulässig gegenüber Gewerbekunden ( 34d Abs. 1 GewO). ist außerdem gegenüber jedermann i.r.v. 5 Rechtsdienstleistungsgesetz als Nebenleistung zulässig.

10 Rechtsdienstleistungen nach 5 RDG Die Rechtsdienstleistung darf nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Hauptleistung sein. Hauptleistung ist die Vermittlung des Abschlusses von Versicherungsverträgen und die Zurverfügungstellung von Deckungskonzepten. Nebendienstleistung ist die Beratung nach 61 VVG.

11 Abgrenzung zu 34d Abs. 1 S. 4 GewO 34d Abs. 1 S. 4 GewO erlaubt gegen Entgelt bei Gewerbekunden. Diese Erlaubnis schafft Klarheit über die Befugnis des Maklers, eine Rechtsdienstleistung gegenüber Gewerbekunden erbringen zu dürfen ( 1 Abs. 2 RDG). Allerdings ist 34d Abs. 1 S. 4 GewO keine Verbotsvorschrift - wenn und soweit die auch gegenüber anderen Kunden erlaubt sein sollte, ist dies durch 34d Abs. 1 S. 4 GewO nicht verboten.

12 Abgrenzung zu 34e GewO 34e GewO erlaubt dem Versicherungsberater die entgeltliche ohne Einschränkung auf bestimmte Kundengruppen. 34e GewO verbietet aber anderen Berufsgruppen (z.b. Maklern), keine beratende Tätigkeit, wenn diese nach anderen gesetzlichen Grundlagen erlaubt ist.

13 Zulässige ist folglich zulässig für Versicherungsberater Makler gegenüber Gewerbekunden ( 34d Abs. 1 S. 4 GewO) Makler (und Versicherungsvertreter), soweit die Rechtsberatung Nebenleistung zur eigentlichen Haupttätigkeit nach 5 RDG ist. Ist die Haupttätigkeit auf Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtet, so ist die Beratung nach 61 VVG typischerweise Nebenleistung und folglich nach 5 RDG gegen Honorar erlaubt.

14 Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes I Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in fremden konkreten Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert ( 2 Abs. 1 RDG). Versicherungsvermittler und -berater prüfen aber keinen rechtlichen Einzelfall, sondern beraten über ein Rechtsprodukt. Dies bedeutet, dass das RDG auf die Vermittlungstätigkeit keine Anwendung findet. Da es an der Prüfung eines Einzelfalles fehlt, dürfte aber auch die Beratung keine Rechtsdienstleistung sein.

15 Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes II Folglich ist das RDG auf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und -beratung überhaupt nicht anwendbar. Daraus folgt: von Versicherungsmaklern ist uneingeschränkt zulässig - 34d Abs. 1 S. 4 GewO erweist sich als Klarstellung. Die gewerberechtlichen Vorschriften für den Versicherungsberater ( 34e GewO) bilden die gewerberechtliche Grundlage für diesen Beruf und stellen das Provisionsannahmeverbot klar.

16 Anwendbarkeit des Rechtsdienstleistungsgesetzes III Weitergehende, die von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern verbietende Tätigkeitsgenzen enthält danach weder die GewO noch das RDG.

17 Kostentransparenz - Kick-Backs Vereinbart der Makler für die Beratung ein gesondertes Entgelt, so ist er - entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu den Kick-Backs bei Banken (NJW 2007, 1876) verpflichtet, die ihm zufließende Courtage offenzulegen (so auch 2 VVG-InfoV). Legt der Makler dies nicht offen, so ist er verpflichtet, den Teil der ihm verdeckt zufließenden Courtage an den Kunden herauszugeben (BGH NJW 2007, 1876).

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