Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Verwaltungsrecht AT Sommersemester Teil I: Teil II:

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1 Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Verwaltungsrecht AT Sommersemester 2001 Teil I: Nehmen Sie Stellung zur Rechtsnatur der Verkehrszeichen in Form von Verkehrsschildern und erläutern Sie die Konsequenzen für den Rechtsschutz gegen Verkehrsschilder. Teil II: Herbert Huber und seine Ehefrau Hanna sind Eigentümer eines baurechtlich genehmigten Einfamilienhauses in einem ruhigen Wohngebiet in Augsburg. Anfang des Jahres 2001 errichtete die Stadt auf ihrem unmittelbar an das Grundstück der Familie Huber angrenzenden noch unbebauten Grundstück einen Kinderspielplatz. Am Eingang des Spielplatzes wurde ein Schild mit folgender Aufschrift aufgestellt: Diesen Spielplatz widmet die Stadt Augsburg allen Kinder ihrer Einwohner (Art. 21 I 1 GO). Für die Benutzung gilt die allgemeine Benutzungssatzung der Stadt (vgl. Art. 24 I Nr.1 GO) in der jeweils aktuellen Fassung, die bei der Stadtverwaltung eingesehen werden kann. Aus Kostengründen sah die Stadt davon ab, den Spielplatz zu umzäunen. Schon wenige Wochen nach der Eröffnung stellte sich heraus, dass der Spielplatz nicht wie von der Gemeinde beabsichtigt von kleineren Kindern bis zu 10 Jahren, sondern von zahlreichen Jugendlichen bevölkert wurde, die zum Teil bis spät in die Nacht den Spielplatz zur Partyzone umfunktionierten und recht bald erkannten, dass er sich hervorragend dazu eignete, mit ihren Mofas Wettrennen zu veranstalten. Das Ehepaar Huber ist durch den nächtlichen Lärm erheblich gestört und wendet sich an die Stadtverwaltung. Grundsätzlich hätten sie nichts gegen einen Kinderspielplatz einzuwenden; die Stadt möge jedoch durch geeignete Vorrichtungen verhindern, dass Jugendliche den Kinderspielplatz für ihre Zwecke missbrauchten. Dies wird von dem zuständigen Beamten zurückgewiesen mit dem Argument, für den Lärm seien schließlich die Jugendlichen und nicht die Stadt verantwortlich. Als die nächtlichen Ruhestörungen nicht aufhörten, regt sich Frau Huber so stark auf, dass sie einen Nervenzusammenbruch erleidet und für zwei Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. Schließlich erheben Herr und Frau Huber am Montag, dem 16.Juli 2001 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg gegen die Stadt Augsburg mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Spielplatz einzuzäunen, auf dem Schild darauf hinzuweisen, dass der Spielplatz nur von Kindern bis zu 10 Jahren zwischen 9.00 Uhr Uhr und Uhr Uhr benutzt werden darf, sowie schließlich den Spielplatz außerhalb der Öffnungszeiten abzusperren.

2 Vermerk für die Bearbeiter: In einem Gutachten, das auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen eingeht, sind folgende Fragen in der vorgegebenen Reihenfolge zu beantworten: 1. Hat die Klage des Ehepaars Huber Aussicht auf Erfolg? 2. Hat Frau Huber einen Anspruch gegen die Stadt Augsburg auf Ersatz ihres Verdienstausfalls (wobei unterstellt wird, dass keine entsprechenden Ansprüche gegen ihren Arbeitgeber bestehen)? Hinweise: 1. Bei der Bearbeitung ist davon auszugehen, dass für die Errichtung des Spielplatzes keine Baugenehmigung erforderlich war (Art. 63 I Nr. 9c BayBO) und er auch im übrigen baurechtlich rechtmäßig errichtet wurde. 2. Baurechtliche Vorschriften bleiben bei der Bearbeitung außer Betracht. Zu Teil I und Teil II: Es sind beide Teile der Aufgabe zu bearbeiten. Gewichtung: Teil I ca. 1/5 der Bewertungseinheiten Teil II ca 4/5 der Bewertungseinheiten Bearbeitungszeit: 120 Minuten

3 Teil I Bei der Rechtsnatur von Verkehrszeichen war strittig, ob sie einen VA i.s.d. Art. 35 S.1 BayVwVfG darstellen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass ein VA die Regelung eines Einzelfalls verlangt, d.h. eine individuell-konkrete Regelung darstellt. Verkehrszeichen hingegen werden von allen Menschen gesehen, die an ihnen vorbeifahren. Jedoch ist nach der heute ganz h.m auch das Verkehrszeichen ein VA. Hierfür wird angeführt, dass ein Verkehrszeichen sich konkret an denjenigen richtet, der jeweils an ihm vorbeifährt. Es stellt somit eine konkret-generelle Regelung dar und ist als Allgemeinverfügung zu bezeichnen. Die übrigen Merkmale des VA, nämlich hoheitliche Maßnahme einer Behörde mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen sind unproblematisch erfüllt. Für den Rechtsschutz des Bürgers ergibt sich daraus, dass er nach erfolglosem Widerspruch Klage in Form einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen den VA (das Verkehrszeichen) vor dem Verwaltungsgereicht erheben kann. Meist wird sich dabei der Bürger gegen ein Verkehrsschild wenden, mit dem Antrag es aufzuheben, d.h. statthafte Klageart wäre eine Anfechtungsklage. Teil II Die Klage des Ehepaar H hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen, die Klage zulässig und begründet ist. A) Sachentscheidungsvoraussetzungen/ Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet für öffentlich rechtliche Streitigkeiten, nicht verfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Sonderzuweisung einem anderen Gericht zugeordnet sind. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nach der Sonderrechtslehre handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Streitigkeit, wenn eine Norm des Rechtsverhältnisses lediglich die öffentlich rechtliche Hand berechtigt oder verpflichtet, also Sonderrecht des Staates ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Benutzungssatzung, die nach GO öffentlich-rechtlich gestaltet wurde. Somit liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. 2. Nicht verfassungsrechtlicher Art Da vorliegend keine unmittelbar am Verfassungsleben beteiligten Rechtsträger im Kernbereich des Verfassungsrecht streiten (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) ist die Streitigkeit auch nicht verfassungsrechtlicher Art. 3. Sonderzuweisung Eine Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. (Vermerk des Korrektors: Prüfung der Zuständigkeit fehlt)

4 II. Statthafte Klageart Das Ehepaar H begehrt hier dreierlei: Die Einzäunung des Spielplatzes, den Hinweis auf dem Schild und das Absperren außerhalb der Öffnungszeiten. Bei diesen Handlungen handelt es sich nicht um einen VA i.s.d. Art. 35 BayVwVfG, sondern um schlichte Realakte, so dass als statthafte Klageart die allgemeine Leistungsklage in Betracht kommt. (Vermerk des Korrektors: es hätte ausführlicher geprüft werden sollen, warum kein VA vorliegt, d.h. fehlen des Regelungscharakters, unbestimmter Adressatenkreis) III. Klagebefugnis 42 II VwGO analog Der Kläger ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Ehepaar H könnte hier in Art. 14 I 1, Art. 2 II, I GG verletzt sein, und somit einen Anspruch auf Folgenbeseitigung haben. Es ist damit klagebefugt. III. Beteiligten-/ Prozessfähigkeit 61, 62 VwGO 1. Beteiligtenfähigkeit Die Beteiligtenfähigkeit des Ehepaar H als natürliche Person ergibt sich auf 61 Nr. 1 VwGO 2. Prozessfähigkeit Das Ehepaar ist gem. 62 I Nr. 1 prozessfähig. Die Prozessfähigkeit der Stadt ergibt sich auch 62 III VwGO IV. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Anhaltspunkte für ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis sind nicht ersichtlich Zwischenergebnis: Die Klage des Ehepaar H ist zulässig. B) Begründetheit Die Klage des Ehepaar H ist begründet, wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet und ein Anspruch des Ehepaars auf die Vornahme der Maßnahmen besteht. I. Passivlegitimation 78 I Nr. 1 VwGO Nach dem Rechtsträgerprinzip ist die Stadt Augsburg richtige Beklagte. II. Anspruch des Ehepaar H auf Vornahme der Maßnahmen In Betracht kommt ein Anspruch des Ehepaar H auf Folgenbeseitigung. 1. Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage des FBA ist umstritten, teilweise wird er auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III, 19 IV GG) gestützt. Er ist aber in jedem Fall gewohnheitsrechtlich anerkannt.

5 2. Hoheitliches Handeln In der Errichtung des Spielplatzes liegt ein hoheitliches Handeln der Stadt. 3. Fortbestehende rechtswidrige Folge Desweiteren müsste eine rechtswidrige Folge bestehen. Der Spielplatz ist eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch und durch die Widmung für alle Kinder der Stadt vorgesehen. Er wird aber nicht durch diese sondern durch Unbefugte außerhalb der Widmung benutzt. Fraglich ist, ob das Ehepaar H eine Duldungspflicht hat. Eine solche besteht jedoch nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Benutzung des Spielplatzes. Damit liegt eine rechtswidrige Folge vor, die auch noch andauert. 4. Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen Im vorliegenden Fall ist die Gesundheit der Frau H, und damit ein subjektives Recht verletzt. 5. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederherstellung Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung müsste der Stadt möglich und zumutbar sein. a) Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit ist nicht ersichtlich. b) Fraglich ist, ob sie zumutbar ist. Die Stadt wendet hier ein, dass die Kosten für eine Umzäunung zu hoch sind. Allein der Kostenfaktor begründet jedoch keine Unzumutbarkeit, hieran sind vielmehr strenge Anforderungen zu stellen. Grundsätzlich ist danach Unzumutbarkeit nur anzunehmen, wenn dies zum Interesse völlig außer Verhältnis steht. Die Anforderungen des Ehepaar H stehen hier nicht außer Verhältnis, zumal es mit der Umzäunung nur die mildeste Maßnahme, nicht etwa den Abriss des Spielplatzes verlangt. Eine Unzumutbarkeit ist somit nicht gegeben. 6. Mitverschulden des Betroffenen Ein Mitverschulden des Ehepaar H ist nicht ersichtlich. Damit besteht ein Anspruch des Ehepaar H auf Folgenbeseitigung. Ergebnis: Die Klage des H ist damit zulässig und begründet und hat folglich Aussicht auf Erfolg. 2. Anspruch der H auf Ersatz des Verdienstausfalls H könnte einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls aus Amtshaftung gem. 839 BGB, Art. 34 GG haben. I. Dies setzt zunächst ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes voraus (hoheitliches Handeln). Ein solches liegt seitens der Stadt vor. S.o. II. Desweiteren bedarf es einer Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht

6 1. Bestehen einer Amtspflicht Grundsätzlich besteht eine Amtspflicht in der pflichtgemäßen Erfüllung der Aufgaben. Hier ist das die ordnungsgemäße Errichtung des Spielplatzes und die Sicherstellung der Nutzung durch die vorgesehenen Personen. 2. Verletzung der Amtspflicht Die Amtspflicht ist verletzt, wenn den Anforderungen nicht genügt wird. Hier ist nicht sichergestellt, dass nur die vorgesehenen Personen den Spielplatz benutzen. 3. Drittbezogenheit Die Drittbezogenheit verlangt, dass die Amtspflicht die klagende Person gerade vor dem entstandenen Schaden schützen soll. Die Pflicht den Spielplatz in einem Wohngebiet so einzurichten, dass er ordnungsgemäß benutzt wird, bezweckt auch den Schutz der Nachbarn vor einer Störung. Die Amtspflicht der Stadt ist damit drittbezogen. III. Weiterhin ist ein Verschulden der Stadt erforderlich. Ein Verschulden umfasst Vorsatz und fahrlässiges Handeln. In der Nichtumzäunung des Spielplatzes sowie dem Nichtabsperren liegt zumindest ein fahrlässiges Handeln der Stadt. IV. Schaden Weiterhin müsste ein Schaden entstanden sein. Dieser liegt hier in dem Verdienstausfall der H aufgrund des Gesundheitsschadens. Der Schaden müsste zudem gerade durch die Amtspflichtverletzung hervorgerufen werden (Kausalität). Eine solche entfällt, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten hervorgerufen worden wäre. Im vorliegenden Fall wird der eigentliche Schaden durch die lärmenden Jugendlichen verursacht, die sich auf dem Spielplatz aufhalten. Dieser Lärm kann aber auch bei einer Umzäunung des Spielplatzes oder bei Abschließen entstehen, da sich die Jugendlichen dann vor dem Platz aufhalten, oder den Zaun überklettern können. Eine Kausalität ist somit zu verneinen. (Anmerkung des Korrektors: Kausalität wäre eher zu bejahen gewesen) Ergebnis: H hat keinen Anspruch aus Amtshaftung gem. 839 BGB, Art. 34 GG. Bewertung: Eine durchaus brauchbare Arbeit. Frage 2 zu Teil II wird bzgl. des Amtshaftungsanspruchs hinsichtlich der Kausalität nicht glücklich gelöst Insgesamt 11 Punkte

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