Sonderrundschreiben. 1. Hinweisbeschluss des OLG München vom Hinweisbeschluss des OLG München vom , AZ: 10 U 579/15

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1 Sonderrundschreiben Nr. 15 Dezember Hinweisbeschluss des OLG München vom Hinweisbeschluss des OLG München vom , AZ: 10 U 579/15 Die relativ unklare Situation zu Fragen des Sachverständigenhonorars im OLG München hat das OLG München mit Hinweisbeschluss vom offensichtlich veranlasst, die offenen Fragen einheitlich zu beantworten. In dem Hinweisbeschluss sind die nachfolgenden Punkte enthalten: 1. Die Bagatellschadengrenze wird mit 750,00 definiert. 2. Berechnet der Sachverständige ein unüblich hohes Honorar, ist er verpflichtet, den Kunden aufzuklären. In diesen (eher unwahrscheinlichen) Fällen kann sich der Geschädigte nicht mehr auf Unkenntnis berufen. Wurde der Geschädigte nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, erhält der Geschädigte die vollen Sachverständigenkosten durch den Versicherer erstattet Zug um Zug gegen Rückabtretung möglicher Ersatzansprüche gegen den Sachverständigen. 3. Die Instanzgerichte sind berechtigt, die Angemessenheit des Honorars gemäß 287 ZPO unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung 2015 zu schätzen. Dabei ist das Grundhonorar dem Honorarkorridor V zu entnehmen, allerdings ist grundsätzlich abzustellen auf den unteren Wert. BVSK Sonderrundschreiben Nr. 15 Dezember 2015

2 Ist der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt erhält er als Zuschlag 50% der Differenz zwischen dem niedrigsten und höchsten Wert des Korridorwertes V. Hat der Sachverständige seinen Sitz in München oder im Landkreis München ist er gleichfalls berechtigt, 50% der Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert des Korridors zusätzlich zu berechnen. Ist also der Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt und hat zugleich seinen Sitz in München oder im Landkreis München gilt der Höchstwert des Korridorwertes. 4. Die Nebenkosten werden akzeptiert gemäß der Vorgabe BVSK-Honorarbefragung 2015 mit Fahrtkosten in Höhe von 0,70 /Kilometer, Fotokosten in Höhe von 2,00 /Licht bild und 0,50 /Lichtbild 2. Fotosatz, Porto/Telefon pauschal 15,00, Schreibkosten mit 1,80/ /Seite und 0,50 /Kopie. 5. Ist eine inhaltliche Stellungnahme des Sachverständigen beispielsweise aufgrund einer Kürzung abzugeben, kann der Sachverständige pauschal 50,00 in Rechnung stellen. 6. Die Honorarbefragung des BVSK kann nur erschüttert werden, wenn eine konkrete Bezugnahme auf Parallelfälle im relevanten Bezirk über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor Rechnungsstellung erfolgt, die mindestens 10% der Gutachter des relevanten Bezirkes umfasst. Anmerkung: Ob sich das OLG mit seinem Hinweisbeschluss bei den Instanzgerichten durchsetzt, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich ist die Entscheidung zumindest aus Sicht der meisten Sachverständigen im BVSK durchaus vertretbar, zumal davon auszugehen ist, dass die Zertifizierung der öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen ist, so dass in vielen Fällen der Höchstwert des Korridorwertes als Grundhonorar zu berücksichtigen ist. Unter dieser Maßgabe dürften auch die zugelassenen Nebenkosten vertretbar sein. Problematisch ist die Deckelung der Kosten für eine Stellungnahme in Höhe von 50,00. Andererseits haben wir heute viele Stellungnahmen, die entweder erst gar nicht berechnet werden oder bei denen der Rechnungsbetrag nicht durchgesetzt wird. Insgesamt stärkt die Entscheidung die Abrechnung nach Schadenhöhe und sie stärkt auch den qualifizierten Sachverständigen. Dass es überhaupt zu diesem Hinweisbeschluss gekommen ist hat allerdings damit zu tun, dass es Sachverständige gibt, die offensichtlich noch mehr berechnen, als nach der Honorarbefragung des BVSK vertretbar ist und aus diesem Grund hat sich offenbar das OLG veranlasst gesehen, überhaupt einschränkende Regelungen vorzugeben. gez. Elmar Fuchs Geschäftsführer BVSK Sonderrundschreiben Nr. 15 Dezember 2015

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