-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen

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1 -1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise verbunden, gilt 11 des Sächsischen Reisekostengesetzes SächsRKG. Zu unterscheiden sind 1. Dienstreisen in Verbindung mit Privataufenthalt/Privatreise von bis zu drei Tagen ( 11 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG) 2. Dienstreisen in Verbindung mit Privataufenthalt/Privatreise von mehr als drei Tagen ( 11 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG) 3. Dienstreisen in Kombination mit einem Wochenende - entweder vor oder nach dem Dienstgeschäft - ( 11 Abs. 2 SächsRKG) 4. Sonstiges (Unterbrechung einer Dienstreise durch einen privaten Aufenthalt oder eine private Reise, 11 Abs. 1 Satz 4 SächsRKG). Es werden folgende Abkürzungen verwendet: DO = Dienstort GO = Geschäftsort VAO = vorübergehender Aufenthaltsort (privater Aufenthalt/Privatreise) Zu 1. "...bis zu drei Tage" Wird eine Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reise von bis zu drei Tagen verbunden, werden die Auslagen ersetzt, die ohne diese Verbindung entstanden wären. Es ist zu beachten, dass Reisekostenvergütung so berechnet wird, als wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Wohn- bzw. Dienstort zum Geschäftsort und unmittelbar danach vom Geschäftsort zum Dienst- bzw. Wohnort zurück gereist wäre. Maßgebend ist die benutzte Beförderungsklasse, sofern sie erstattungsfähig ist. Für die Dauer des privaten Aufenthalts oder der privaten Reise wird keine Reisekostenvergütung gewährt. Ein privater Aufenthalt oder eine private Reise von einem Tag liegt bereits vor, wenn der private Aufenthalt oder die private Reise einzelne Stunden eines Tages umfasst. Die Tage der Dienstreise sowie die dienstlich notwendigen An- und Abreisetage bleiben bei der Feststellung der Dauer des privaten Aufenthaltes oder der privaten Reise unberücksichtigt. Beispiel 1A: Dienstreisende der TUD hat Besprechung in Berlin (GO) am Montag, Beginn: 11:00 Uhr. Tatsächlich fährt sie bereits am Sonntag nach Magdeburg (VAO) zu Bekannten und Montagfrüh von Magdeburg (VAO) nach Berlin (GO). Die Rückfahrt führt sie nach der Besprechung von Berlin (GO) nach Dresden (DO) durch. - dienstlich notwendig wäre eine eintägige Dienstreise am Montag, da die Hinfahrt am Montag von Dresden (DO) nach Berlin (GO) vor dem Termin möglich gewesen wäre - daher umfasst die Privatreise einen Tag (Sonntag) Die Reisekostenvergütung wird so bemessen, als wenn die Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft von Dresden (DO) nach Berlin (GO) und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft zurück gereist wäre; Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden-Berlin-Dresden, Tagegeld für eine eintägige Dienstreise.

2 -2- Beispiel 1B: Dienstreisende der TUD hat Besprechung in Berlin (GO) von Montag, 7:00 Uhr bis Dienstag, 17:00 Uhr. Tatsächlich fährt sie bereits am Freitag nach Potsdam (VAO) zu Bekannten und von dort am Sonntag nach Berlin (GO), wo sie 23:00 Uhr eintrifft. Die Rückfahrt führt sie nach der Besprechung von Berlin (GO) nach Dresden (DO) durch. - dienstlich notwendig wäre eine Dienstreise mit Anreise am Sonntag, da die Hinfahrt am Montag von Dresden (DO) nach Berlin (GO) vor dem Termin nicht möglich gewesen wäre - daher handelt es sich um eine Privatreise "von bis zu drei Tagen" (anteilig Freitag, Samstag, anteilig Sonntag) Die Reisekostenvergütung wird so bemessen, als wenn die Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft von Dresden (DO) nach Berlin (GO) und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft zurück gereist wäre; Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden-Berlin-Dresden, Tagegeld für den dienstlichen Teil (Sonntag-Nachmittag bis Dienstag-Abend). Beispiel 1C Ein Dienstreisender der TUD hat von Montag, 15:00 Uhr, bis Donnerstag, 20:00 Uhr, Dienstgeschäfte in Köln, er reist am Montag von Dresden (DO) nach Köln (GO) und am Donnerstag nach den Dienstgeschäften zu Freunden nach Düsseldorf (VAO). Am folgenden Sonntag kehrt er nach Dresden (DO) zurück. tatsächlicher Reiseverlauf: DO - GO - VAO - DO - dienstlich notwendig wäre eine fünftägige Dienstreise (Montag bis Freitag), da die Rückreise am Donnerstag nach dem Dienstgeschäft nicht möglich gewesen wäre - daher handelt es sich um eine Privatreise von "bis zu drei Tagen" (anteilig Freitag, Samstag, anteilig Sonntag) Die Reisekostenvergütung wird so bemessen, als wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft von Dresden (DO) nach Köln (GO) und am Tag nach dem Dienstgeschäft (hier: Freitag) nach Dresden (DO) zurück gereist wäre; Erstattung: Fahrtkosten Dresden-Köln-Dresden, Tagegeld für die dienstlich notwendige Dauer einer fünftägigen Dienstreise, notwendige nachgewiesene Übernachtungskosten in Köln. Beispiel 1D Ein Dienstreisender der TUD hat von Montag, 9:00 Uhr bis Freitag, 13:00 Uhr, Dienstgeschäfte in München (GO), er reist jedoch bereits am Samstag vor dem Dienstgeschäft zu Freunden nach Stuttgart (VAO 1) und am Montagmorgen, 6:00 Uhr von Stuttgart nach München (GO). Unmittelbar nach Abschluss des Dienstgeschäfts reist er am Freitag zu Freunden nach Nürnberg (VAO 2) und am Sonntag zurück nach Dresden (DO). tatsächlicher Reiseverlauf: DO - VAO 1 - GO - VAO 2 - DO - dienstlich notwendig wäre eine sechstägige Dienstreise (Sonntag bis Freitag), da die Hinfahrt am Montag von Dresden (DO) nach München (GO) nicht vor dem Termin, die Rückreise am Freitag von München (GO) nach Dresden (DO) jedoch möglich gewesen wäre - daher handelt es sich um eine Privatreise von "bis zu drei Tagen" (2xSamstag vor und nach dem Dienstgeschäft und Sonntag nach dem Dienstgeschäft) Die Reisekostenvergütung wird so bemessen, als wenn der Dienstreisende am Sonntag vor dem Dienstgeschäft von Dresden (DO) nach München (GO) und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft am Freitag von München (GO) nach Dresden (DO) zurück gereist wäre;

3 -3- Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden-München-Dresden, Tagegeld für die dienstlich notwendige Dauer einer sechstägigen Dienstreise, notwendige Übernachtungskosten in München. Zu 2. "...mehr als drei Tage" Dauert der private Aufenthalt oder die private Reise länger als 3 Tage, werden die für die Erledigung des Dienstgeschäfts zusätzlich entstehenden Kosten, aber nicht mehr als bis zu der in 11 Abs. 1 Satz 1 SächsRKG genannten Höhe (vgl. 1.) erstattet. Maßgebend ist die benutzte Beförderungsklasse, sofern sie erstattungsfähig ist. Die Tage der Dienstreise sowie die dienstlich notwendigen An- und Abreisetage bleiben bei der Feststellung der Dauer des privaten Aufenthaltes oder der privaten Reise unberücksichtigt. Bei der Berechnung werden zunächst die auf Grund des tatsächlichen Reiseverlaufes entstandenen Fahrt-/Flugkosten oder zurückgelegten Wegstrecken ermittelt. Hiervon sind die Fahrt-/Flugkosten oder zurückgelegten Wegstrecken (Kilometer) abzuziehen, die entstanden wären, wenn nur der private Aufenthalt oder die private Reise durchgeführt worden wäre. Diese Differenz stellt die auf Grund des Dienstgeschäftes entstandenen zusätzlichen Kosten dar. Beispiel 2A Eine Dienstreisende der TUD hat am Freitag, , ab 9:00 Uhr ein Dienstgeschäft in Brüssel (GO) zu erledigen und reist am Donnerstag, , von Dresden (DO) nach Brüssel (GO). Nach Abschluss des Dienstgeschäfts reist sie von Brüssel (GO) nach Paris (VAO), um dort einen einwöchigen Urlaub zu verbringen. tatsächlicher Reiseverlauf: DO - GO - VAO - DO - die Privatreise im Anschluss an das Dienstgeschäft umfasst mehr als drei Tage Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden-Brüssel-Paris-Dresden, abzüglich der (privaten) Strecke Dresden-Paris-Dresden. Eine evtl. Differenz wäre erstattungsfähig, sie darf allerdings nur bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die für die (dienstliche) Strecke Dresden-Brüssel-Dresden zu erstatten gewesen wären; Tagegeld nur für die dienstlich notwendige Dauer Donnerstag bis Freitag-Ende des Dienstgeschäfts, notwendige Übernachtungskosten in Brüssel. Beispiel 2B Eine Dienstreisende der TUD verbringt einen zweiwöchigen Urlaub auf Sylt. Am Donnerstag, , hat sie von 9:00 bis 18:00 Uhr Dienstgeschäfte in Berlin (GO). Sie reist am Mittwoch, dem von Sylt (VAO) nach Berlin (GO) und unmittelbar nach den Dienstgeschäften am Donnerstag zurück nach Dresden (DO). - die Privatreise umfasst mehr als drei Tage - die Berechnung erfolgt demnach gemäß 11 Abs. 1, Satz 2 SächsRKG Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden-Sylt-Berlin-Dresden, abzüglich der Strecke Dresden-Sylt-Dresden. Eine evtl. Differenz wäre erstattungsfähig, sie darf allerdings nur bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die für die (dienstliche) Strecke Dresden-Berlin- Dresden zu erstatten gewesen wären; Tagegeld nur für die dienstlich notwendige Dauer einer eintägigen Dienstreise.

4 -4- Beispiel 2C Ein Dienstreisender der TUD hat von Montag, 10:00 Uhr, bis Freitag, 13:00 Uhr, Dienstgeschäfte in München (GO), er reist jedoch bereits am Samstag vor dem Dienstgeschäft zu Freunden nach Stuttgart (VAO 1) und am Montagmorgen, 7:00 Uhr von Stuttgart nach München (GO). Unmittelbar nach Abschluss des Dienstgeschäfts reist er am Freitag von München (GO) zu Freunden nach Leipzig (VAO 2) und am Sonntag zurück nach Dresden (DO). tatsächlicher Reiseverlauf: DO - VAO 1 - GO - VAO 2 - DO - dienstlich notwendig wäre eine fünftägige Dienstreise (Anreise am Montag und Rückreise am Freitag) - die Privatreise umfasst mehr als drei Tage (Samstag, Sonntag vor dem Dienstgeschäft sowie Samstag, Sonntag nach dem Dienstgeschäft) Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden-Stuttgart-München-Leipzig-Dresden, abzüglich der Strecke Dresden-Stuttgart-Leipzig--Dresden. Eine evtl. Differenz wäre erstattungsfähig, sie darf allerdings nur bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die für die (dienstliche) Strecke Dresden-München-Dresden zu erstatten gewesen wären; Tagegeld nur für die dienstlich notwendige Dauer einer fünftägigen Dienstreise, notwendige Übernachtungskosten in München. Beispiel 2D Ein Dienstreisender der TUD hat Dienstgeschäfte in Boston (GO), von Mittwoch, , 8:00 Uhr bis Mittwoch, Er reist am Mittwoch, , zunächst zu Freunden nach New York (VAO 1), dann am von New York wegen des Dienstgeschäfts nach Boston (GO = VAO 2), dort bleibt er nach Ende des Dienstgeschäfts aus privaten Gründen noch bis zum und reist am von Boston nach Dresden (DO). tatsächlicher Reiseverlauf: DO - VAO 1 - GO = VAO 2 - DO - dienstlich notwendig wäre eine zehntägige Dienstreise (Anreise am und Rückreise am ) - die Privatreise umfasst mehr als drei Tage ( und ) Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden - New York - Boston - Dresden, abzüglich der Strecke Dresden - New York - Boston - Dresden, hier: 0,00 EUR (!); es entsteht keine berücksichtigungsfähige Differenz; erstattungsfähig sind evtl. Nahverkehrskosten in Boston für die Dauer des Dienstgeschäfts, Tagegeld nur für die dienstlich notwendige Dauer (hier ), notwendige Übernachtungskosten in Boston für den dienstlichen Teil. Zu 3. "... in Verbindung mit einem Wochenende" Abweichend von 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SächsRKG (vgl. 1. und 2.) werden bei Dienstreisen die tatsächlich entstandenen Fahrt- oder Flugkosten erstattet, wenn diese aufgrund der Verbindung der Dienstreise mit einem privaten Aufenthalt oder mit einer privaten Reise bis zu dem der Dienstreise vorhergehenden oder nachfolgenden Wochenende um mindestens 20 Prozent, jedoch nicht weniger als 50 EUR geringer sind. Hinweis: Das der Dienstreise vorhergehende Wochenende beginnt am Samstag, 0:00 Uhr. Das der Dienstreise nachfolgende Wochenende endet am Sonntag, 24:00 Uhr. Beispiel 3 Ein Dienstreisender der TUD hat von Dienstag, 15:00 Uhr, bis Freitag, 16:00 Uhr, Dienstgeschäfte in München, er reist am Dienstag von Dresden (DO) nach München (GO), nach Ende des Dienstgeschäfts bleibt er in München und reist am Sonntag nach Dresden (DO) zurück, um dadurch ein Sonderangebot der Bahn mit Wochenendbindung nutzen zu können.

5 -5- - bei einer Anreise am Dienstag und Rückreise am Freitag nach dem Dienstgeschäft müsste er den Normalpreis für die Bahn 2. Klasse (ohne Bahncard) i.h.v. 220,00 EUR (Beispiel) bezahlen, - nutzt er allerdings den Sonderpreis (bei Wochenendbindung) für die Bahn 2. Klasse (ohne Bahncard), entstehen nur Kosten i.h.v. 88,00 EUR (Beispiel). - dienstlich notwendig wäre eine viertägige Dienstreise (Dienstag bis Freitag), da die Rückreise am Freitag nach dem Dienstgeschäft möglich gewesen wäre - da hier eine Ersparnis von mehr als 20% vom Normalpreis und mehr als 50,00 EUR erzielt wird, kann der Dienstreisende die kostengünstigere Rückreise am Sonntag nutzen. Die Reisekostenvergütung wird so bemessen, als wenn die Dienstreisende am Dienstag von Dresden (DO) nach München (GO) und unmittelbar nach dem Dienstgeschäft am Freitag von München nach Dresden (DO) zurück gereist wäre; Erstattung: Fahrtkosten für die Strecke Dresden-München-Dresden i.h.d. Sparpreises, Tagegeld für die dienstlich notwendige Dauer einer viertägigen Dienstreise, notwendige nachgewiesene Übernachtungskosten in München von Dienstag bis Freitag (Achtung: für die "Ersparnistage" des Wochenendes werden weder Tagegeld noch Übernachtungskosten erstattet!). Zu 4. "Unterbrechung einer Dienstreise durch einen privaten Aufenthalt oder ein private Reise" Für den Zeitraum der Unterbrechung einer Dienstreise aus privaten Gründen wird keine Reisekostenvergütung gewährt. Ansonsten gelten die Regelungen des 11 Abs. 1 SächsRKG. Allgemein dienstfreie Tage (z.b. Feiertage) oder ein freies Wochenende während einer Dienstreise sind keine Unterbrechungen aus privaten Gründen, es sei denn, diese Tage gehen einem Urlaub/einer Dienstbefreiung voraus oder schließen sich einem Urlaub/einer Dienstbefreiung an. Beispiel 4 Ein Dienstreisender der TUD hat Dienstgeschäfte in Boston (GO) vom , 8:00 Uhr bis zum , 15:00 Uhr sowie vom , 9:00 Uhr bis zum , 16:00 Uhr. Er reist am von Dresden (DO) nach Boston (GO) zu seinem 1. Dienstgeschäft und am gleich nach dem Dienstgeschäft zu Freunden nach New York (VAO); für den Zeitraum bis wurde ihm Urlaub bewilligt. Am reist er von New York wieder zurück nach Boston (GO) zu seinem 2. Dienstgeschäft und am von Boston zurück nach Dresden (DO). tatsächlicher Reiseverlauf: DO - GO - VAO - GO - DO - die Privatreise umfasst hier zwar mehr als drei Tage, unterbricht aber nur die Dienstreise - die Berechnung erfolgt gemäß 11 Abs. 1 Satz 4 SächsRKG. Erstattung: Fahrt-/Flugkosten für die Strecke Dresden - Boston - Dresden; die Kosten für die Strecke Boston - New York - Boston bleiben unberücksichtigt (privater Anteil), Tagegeld nur für die dienstlich notwendige Dauer (hier: bis und bis ), notwendige Übernachtungskosten in Boston für die beiden dienstlichen Teile.

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