Informationschreiben 85 / 2015
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- Jobst Egger
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1 Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, Regensburg Tel.: 0941 / , Fax: -584 mobil: 0171 / Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE SWIFT-BIC: BYLADEM1RBG USt-IdNr. DE Informationschreiben 85 / 2015 Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer allgemein Abgabe von USt-Voranmeldungen Beispiele für die Berechnung der Dauerfristverlängerung wie berechne ich das 1/11 was ist bei Erstattung / Überschuss Geschäftsgründung im Vorjahr Geschäftsgründung im laufenden Jahr Abgabefristen Zahlungsfristen Finanzbuchhaltung Elektronischer Weg Sprüche des Monats Er heißt das Büro der Zukunft werde nur noch drei Dinge benötigen: einen Computer, einen Menschen und einen Hund. Den Menschen zum Füttern des Hundes und den Hund, um den Menschen vom Computer fernzuhalten Wenn Wahlen wirklich etwas verändern würden, wären sie längst abgeschafft worden. Personalführung ist die Kunst, den Mitarbeiter so schnell über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet o h n e G e w ä h r Steuerberater J. Zaschka Donnerstag, 12. Februar 2015, 12:04 Uhr
2 Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung der Sondervorauszahlung 1/11 Sonderzahlung 46 USTDV allgemein Fristverlängerung für die Abgabe + Zahlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen um zusätzlich jeweils 1 Monat 46 Satz 1 UStDV nur auf Antrag und nur mit einem amtlich vorgeschriebenem Vordruck 48 Abs.1 Satz 2 UStDV Selbstberechnung 48 Abs.1 Satz 3 UStDV wird vom Finanzamt ein anderer Betrag errechnet, ergeht ein entsprechender Bescheid 48 Abs.3 UStDV Zahlung / Überweisung / Entrichtung 48 Abs.1 Satz 4 UStDV es erfolgt vom Finanzamt keine weitere Zahlungsaufforderung, außer es ergeht zwecks Abweichungen ein gesonderter Bescheid wird wieder vergütet bei der letzten Voranmeldung ( meistens Dezember ) des laufenden Kalenderjahres 48 Abs.4 UStDV Antrag ist zu dem Zeitpunkt zu stellen, ab dem er gelten soll 48 Abs.1 Satz 1 UStDV für Januar - Voranmeldung = Antrag auf Dauerfristverlängerung am 10. Februar 2015 oder nächster Werktag / Arbeitstag Finanzbehörde = Fristverlängerung für Voranmeldung Januar bis 10. März für August Voranmeldung ( oder für jeden anderen Zeitpunkt ) = Antrag auf Dauerfristverlängerung bis spätestens 10. September = Abgabe der USt-Voranmeldung August bis 10. Oktober bei ¼-jährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen gilt der Antrag automatisch für die nächsten 5 Jahre diesbezüglich sind keine Zahlungen ( 1 / 11 ) zu entrichten. Finanzamt kann diesen Antrag ablehnen 46 Satz 2 UStDV wegen häufiger verspäteter Abgabe der Voranmeldungen oder wegen Zahlungsrückständen Finanzamt kann eine bereits gewährte Fristverlängerung widerrufen 46 Satz 2 UStDV gilt auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung gilt nicht für die Umsatzsteuererklärung, da diesbezüglich andere Fristen gelten Zahlungen in diesem Zusammenhang nur, wenn zukünftig monatl. Voranmeldungen abzugeben sind 47 Abs.1 UStDV keine Zahlung, wenn zukünftig vierteljährliche Voranmeldungen abzugeben sind Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen 18 UStG monatlich Vorjahr mehr als Euro 18 Abs.2 Satz 2 UStG vierteljährlich 18 Abs.2 Satz 1 UStG Vorjahr bis zu Euro, jedoch mehr als Euro bei genau Euro gilt noch vierteljährlich. jährlich ( = nur Jahressteuer-Erklärung / USt-Erklärung ) Vorjahr nicht mehr als Euro 18 Abs.2 Satz 3 UStG bei genau Euro gilt noch jährlich Wahlrecht ob jährlich oder vierteljährlich ( = sinnvoll wäre vierteljährlich ) o h n e G e w ä h r Steuerberater - Josef Zaschka Seite -2- von -5-
3 Berechnungsbeispiel erste Möglichkeit zweite Möglichkeit 1/11 Dauerfristverlängerung nein ohne ja mit 650,00 Januar 2.170, ,15 Februar 1.152, ,15 März 172,25 172,25 April./. 227,95./. 227,95 Mai 616,60 616,60 Juni 2.924, ,60 Juli 1.002, ,55 August / ,95 / ,95 September 556,70 556,70 Oktober 289,40 289,40 November 192,25 192,25 Dezember ( ohne / mit Wert 1/11 ) 2.200, ,05 gesamt abgerundet 7.798, , davon 1/11 immer auf volle Euro abrunden im Vorjahr insgesamt Erstattungen von mehr als Euro Wahlrecht ob vierteljährlich oder monatlich 18 Abs.2a Satz 1 UStG Ausübung des Wahlrechts bis 10. Februar ( bei Dauerfristverlängerung bis spätestens 10. März ) 18 Abs.2a Satz 2 UStG Wahlrecht ist bindend für das ganze Kalenderjahr 18 Abs.2a Satz 3 UStG Geschäftsgründung im Vorjahr 18 Abs.2 Satz 4 UStG im Jahr der Geschäftsgründung + im Folgejahr = immer monatlich ( ohne Ausnahme ) Umrechnung auf eine Jahressteuer 47 Abs.2 Satz 1 UStDV angefangene Monate werden als volle Monate gerechnet 47 Abs.2 Satz 2 UStDV Beispiel Oktober 617,30 ( ab 20. Oktober = Neugründung ) November 521,75 Dezember ( ohne Wert 1/11 ) 770,05 Gesamt 1.909,10 umgerechnet auf 1 Monat ( = : 3 ) 636,37 umgerechnet auf 12 Monate ( = x 12 ) 7.636,44 davon 1/11 ( nur volle Euro ) 694 Geschäftsgründung im laufenden Kalenderjahr 47 Abs.3 UStDV im Jahr der Geschäftsgründung + im Folgejahr = immer monatlich ( ohne Ausnahme ) voraussichtliche Jahressteuer ( = Umrechnung wie im vorangegangenen Beispiel ) o h n e G e w ä h r Steuerberater - Josef Zaschka Seite -3- von -5-
4 eigene Schätzung, die jedoch vom Finanzamt unter anderen Gesichtspunkten errechnet werden kann 48 Abs.3 UStDV A b g a b e regelmäßig am 10. des Monats falls dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist 108 Abs.3 AO gilt bezüglich des jeweiligen Finanzamtes die Frist verlängert sich auf den nächsten Werktag Beispiel: 10. Januar 2015 = Samstag = letzter Abgabetermin = Montag, der 12. Januar 2015 Termine 2015 mit Dauerfristverlängerung Januar Dienstag 10. Februar Februar Dienstag 10. März März / 1. Quartal Freitag 10. April April Montag 11. Mai Mai Mittwoch 10. Juni Juni / 2. Quartal Freitag 10. Juli Juli Montag 10. August August Donnerstag 10. September September / 3. Quartal Montag 12. Oktober Oktober Dienstag 10. November November Donnerstag 10. Dezember Dezember / 4. Quartal Montag 11. Januar alle Bundesländer bei Abgabe um 1 oder mehrere Tag(e) später V e r s p ä t u n g s z u s c h l ä g e 152 AO 0 10 % der festgesetzten Steuer, max ,00 abhängig von Dauer der Fristüberschreitung Höhe der Steuer daraus gezogene Vorteile Art des Verschuldens wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Z a h l u n g Barzahlung grundsätzlich nicht möglich Überweisung hier gilt noch die Schonfrist von 3 Tagen 240 Abs.3 mit 224 Abs.2 Nr.2 AO erst wenn das Geld auf dem Konto des Finanzamtes ist, dann ist bezahlt bitte 1-3 Tage für die Überweisungsdauer berücksichtigen Scheck neu seit ein Scheck muss 3 Tage vor Fälligkeit beim Finanzamt sein beim Scheck werden 3 Bankarbeitstage berechnet also niemals Scheck + Dauerfristverlängerung gemeinsam abgeben Lastschrift / Einzugsermächtigung damit haben Sie niemals Probleme wenn das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer verspätet von Ihrem Konto abbucht, berührt Sie dies nicht und hat für Sie auch keine weiteren Folgen o h n e G e w ä h r Steuerberater - Josef Zaschka Seite -4- von -5-
5 Zahlung mit Scheck Zahlung in Bar Zahlung per Überweisung, Einzugsermächtigung Mittwoch Montag Donnerstag Donnerstag Dienstag Freitag Donnerstag Dienstag Freitag Dienstag Freitag Mittwoch Mittwoch Montag Freitag Freitag Mittwoch Montag Dienstag Freitag Mittwoch Mittwoch Montag Donnerstag Montag Donnerstag Dienstag Mittwoch Montag Donnerstag Donnerstag Dienstag Freitag Montag Donnerstag Dienstag bei verspäteter Zahlung um 1 oder mehrere Tage bezogen auf den jeweiligen Abgabezeitpunkt = S ä u m n i s z u s c h l ä g e 240 AO 1 % pro angefangenen Monat Basis = die auf volle 50 abgerundete Steuerschuld Finanzbuchhaltung USt-Voranmeldung sinnvoll: je Monat ein eigenes Konto z. B bis 1892 oder 1801 bis 1812 SKR 03 SKR /11 Sonder-Vorauszahlung Elektronischer Weg Umsatzsteuer-Voranmeldung zwingend auf elektronischen Weg an das Finanzamt zu übermitteln gilt auch für die Dauerfristverlängerung o h n e G e w ä h r Steuerberater - Josef Zaschka Seite -5- von -5-
e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
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