Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1

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1 Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1

2 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren Durchsetzung nicht in das Belieben des Arbeitnehmers gestellt ist das Arbeitsschutzrecht Strafrechtlich steht der Schutz des Arbeitnehmers auf zwei Säulen: 1. dem Strafgesetzbuch 2. dem arbeitsschutzrechtlichen Nebenstrafrecht 2

3 Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) 229 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 222 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 3

4 Das fahrlässige Begehungsdelikt Eintritt einer strafrechtlich missbilligten Folge (z. B. Körperschaden, Tod) Fahrlässigkeit Verstoß gegen eine Sorgfaltspflicht a) Sorgfaltspflicht aa) objektive Anforderungen aus speziellen Rechtsnormen bb) subjektive Anforderungen aus Sonderwissen/-können b) Verstoß Zurechenbarkeit der strafrechtlich missbilligten Folge (z. B. nicht bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung) 4

5 Das fahrlässige Unterlassungsdelikt 13 StGB Wer es unterlässt, den Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklich des gesetzlichen Tatbestands durch Tun entspricht. Zwei Problemkreise: 1.) Wann liegt ein Tun und wann ein Unterlassen vor? 2.) Wann ist jemand Garant dafür, dass eine strafrechtlich missbilligte Folge nicht eintritt? 5

6 Das arbeitsschutzrechtliche Nebenstrafrecht Zahlreiche Spezialgesetze enthalten einzelne Strafvorschriften (z. B. 26 ArbSchG, 23 ArbZG, 25 LadschlG, 21 MuSchG, 58 JArbSchG, 32 HAG, 121, 123 SeemG) Diese speziellen Strafvorschriften sind ähnlich aufgebaut: Wer vorsätzlich als Arbeitgeber dann: Beschreibung der strafrechtlich relevanten Handlung und dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 6

7 Haftung bei Aufgabendelegation I (Haftung des Handelnden) 14 Abs. 2 StGB: Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. 7

8 Haftung bei Aufgabendelegation II (Haftung des Unternehmers) 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): Wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. 8

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