Strafgesetzbuch (StGB) der USR

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1 Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet. (2) Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Baden-Württemberg, sowie die Schulordnung des Remstal-Gymnasiums Weinstadt bleiben unangetastet und sind ohne Einschränkungen weiterhin gültig. 2 Keine Strafe ohne Gesetz Die Ahndung einer Tat kann nur dann erfolgen, wenn zur Zeit der Tat diese gesetzlich strafbar war. 3 Zeit der Tat Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend. 4 Ort der Tat Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. 5 Personenbegriffe (1) Im Sinne des Gesetzes ist Angehöriger, wer: a.verwandter gerader Linie ist b. Ehegatte oder Verlobter ist c. Geschwister ist (2) Im Sinne des Gesetzes ist Amtsträger, wer: a. Beamter, Richter, Parlamentsmitglied, Regierungsmitglied ist b. einer Behörde angehört. (3) Im Sinne des Gesetzes ist Richter, wer vom Parlament, dem Verfassungsrat oder dem Verfassungsgericht gemäß den in der Verfassung festgelegten Prinzipien dazu berufen wurde. (4) Der Missbrauch von Personenbegriffen ist nach 9, Abs. 8 strafbar. (5) Sämtliche Personenbegriffe sind auf beide Geschlechter anzuwenden. 6 Rechtliche Begriffe (1) Eine Tat wird im Sinne des Gesetzes als rechtswidrig bezeichnet, sofern sie mindestens einen Tatbestand des Strafgesetzbuches des Staates USR beziehungsweise des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland erfüllt oder die Schulordnung des Remstal-Gymnasiums Weinstadt verletzt. (2) Als Begehen einer Tat bezeichnet man den Versuch als auch die Vollendung der Tat. (3) Als Unterlassung bezeichnet man den Verzicht auf erfolgsverhindernde Maßnahmen gegenüber einer Straftat. (4) Im Sinne des Gesetzes ist eine Maßnahme jede Maßregel der Besserung, Gemeinnützigkeit und Sicherung sowie die Beschlagnahmung und der Entzug. (5) Im Sinne des Gesetzes ist eine Tat auch dann vorsätzlich, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt,

2 hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt. 7 Handeln für einen anderen (1) Handelt jemand a. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs b. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft c. als gesetzlicher Vertreter eines anderen so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Merkmale, Verhältnisse oder Umstände die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder eines Unternehmens oder einem sonst dazu Befugten a. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten b. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen und handelt er aufgrund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. (3) Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist 7 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (4) 7 Abs. 1 bis 3 sind auch dann wirksam, wenn die Rechtshandlung, die das Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. 8 Vorsätzliches, fahrlässiges und affektives Handeln (1) Strafbar ist allgemein vorsätzliches, fahrlässiges und affektives Handeln. (2) Affekthandlungen sind unüberlegte und emotional gesteuerte, kurzfristig getane Handlungen. Sie sind nach einem geringeren Strafmaß als vorsätzliche Handlungen zu bestrafen. 9 Straftatbestände und ihre Maßnahmen (1) Gefährdung der Allgemeinheit: bis Höchststrafe (2) Staatsexistenzbedrohendes Verhalten: bis Höchststrafe (3) Geldfälschung: bis Höchststrafe mit Rücktauschverweigerung (4) Bewusste Falschgeldverbreitung: bis Höchststrafe mit Rücktauschverweigerung (5) Wirtschaften mit ausländischen Währungen: bis Höchststrafe (6) Widerstand gegen die Staatsgewalt: Geldstrafe von St (7) Amtsmissbrauch: Geldstrafe von St (8) Amtsanmaßung: Geldstrafe von St (9) Illegale Grenzüberschreitung: Geldstrafe von St (10) Steuerhinterziehung: Rückzahlung von 150% - 300% der hinterzogenen Steuern. (11) Schmuggel: Bezahlung von 150% - 300% des Warenwerts. (12) Korruption: Geldstrafe von St (13) Untreue: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von St (14) Bewusste Falschaussage: Geldstrafe von St (15) Erpressung: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von St (16) Betrug: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von St

3 (17) Rufschädigung: individuelles Schmerzensgeld bis 100 St an den Geschädigten sowie eine Geldstrafe von St (18) Belästigung: individuelles Schmerzensgeld bis 100 St an den Geschädigte sowie eine Geldstrafe von St und/oder max. 3h StA. Im Falle einer sexuellen Belästigung kann sich das Strafmaß bis zur Höchststrafe erhöhen. (19) Nötigung zu einer Straftat: Geldstrafe von St oder bis 3h StA (20) Freiheitsberaubung: individuelles Schmerzensgeld bis 200 St sowie eine Geldstrafe von 30 bis 100 St und/oder max. 4h StA. Im Falle eines besonders schweren Falles mit psychischen oder physischen Folgen für das Opfer kann sich das Strafmaß bis zur Höchststrafe erhöhen. (21) Räuberische Erpressung: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von St oder max. 6h StA. (22) Raub: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von St oder max. 6h StA. (23) (fahrlässige) Körperverletzung: individuelles Schmerzensgeld bis 80St sowie eine Geldstrafe von St oder max. 4h StA. (24) Unterlassene Hilfeleistung: individuelles Schmerzensgeld bis 50 St sowie eine Geldstrafe von St oder max. 2h StA. (25) Diebstahl: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von St oder max. 5h StA. (26) Hausfriedensbruch: Geldstrafe von St oder max. 3h StA. (27) Verbreitung von Medien unter Nichtbeachtung der FSK: Geldstrafe von St (28) Nichtbeachtung der Meldepflicht: Geldstrafe von St (29) (fahrlässige) Sachbeschädigung: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von St oder max. 2h StA. (30) Mundraub: Ersatzleistung sowie eine Geldstrafe von 5 30 St oder max. 1h StA. (31) Nichtbeachtung des Umweltgesetzbuches: Geldstrafe von St oder Entziehung der Betriebserlaubnis. (32) Nichtbeachtung des Wirtschaftsgesetzbuches: Ersatzleistung sowie Geldstrafe von Sträussel. (33) Verweigerung der bürgerlichen Pflichten: Geldstrafe von St. 10 Meldepflichtige Straftatbestände Bei Kenntnis einer Straftat herrscht eine Meldepflicht jeden Bürgers an die zuständige Strafverfolgungsbehörde. Die Nichtbeachtung ist strafbar. 11 Irrtum über Straftatbestände (1) Ein Irrtum über Straftatbestände wird nicht anders bestraft als die vorsätzliche Tat. (2) Das Strafgesetzbuch und die darin aufgezeigten Straftaten werden als bekannt vorausgesetzt. 12 Schuldunfähigkeit Es existiert keine Schuldunfähigkeit. Jeder Bürger und Besucher wird für eine rechtswidrige Tat bestraft. 13 Strafbarkeit eines Versuchs (1) Der Versuch einer Straftat ist stets strafbar. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Straftat. 14 Täterschaft und Mittäterschaft (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft, jedoch nicht zwangsläufig mit demselben Strafmaß.

4 15 Verurteilung und Strafzumessung Bei der Verurteilung des Täters und der Zumessung der Strafe wägt das Gericht die Umstände der Straftat ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: a. Die Beweggründe und Ziele des Täters b. Die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Wille c. Das Maß an Pflichtwidrigkeit d. Die Art der Ausführung und die vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat e. Das Vorleben des Täter, sowie seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse f. Sein Verhalten nach der Tat, insbesondere sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung und einen Ausgleich mit dem oder den Geschädigten zu erreichen. 16 Art der Strafen (1) Straftaten werden mit Geldstrafen, dem Zwang zu gemeinnütziger Arbeit oder der Höchststrafe geahndet. (2) Die Bestrafung von Straftaten per Freiheitsentzug ist unzulässig. 17 Geldstrafe (1) Die Verhältnismäßigkeit einer Geldstrafe muss unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftat und der finanziellen Verhältnisse des Täters gewährleistet sein. (2) Ist es dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten, eine erlassene Geldstrafe sofort zu entrichten, so muss das Gericht eine angemessene Zahlungsfrist oder eine Regelung zur Abbezahlung der Strafe in Teilbeträgen erlassen. Die Häufigkeit und Höhe der zu zahlenden Teilbeträge muss das Gericht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Verurteilten festlegen. Nach Addition aller gezahlten Teilbeträge muss das Ergebnis mit der erlassenen Geldstrafe übereinstimmen. (3) Ist es dem Verurteilten nach einer Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt nicht zuzumuten, eine Geldstrafe zu entrichten, so kann das Gericht anstatt dieser Geldstrafe dem Verurteilten eine im Verhältnis zur Geldstrafe angemessene Zeit an gemeinnütziger Arbeit (StA) auferlegen. Diese Regelung kann auch anteilig angewendet werden. 18 Ersatzleistung Eine Ersatzleistung für die begangene Straftat hat der Täter in jedem Fall zu entrichten. Sie kann anteilig vom Einkommen eingezogen werden, in regelmäßigen Teilbeträgen oder auch per Einmalzahlung abbezahlt werden. 19 Gemeinnützige Arbeit StA (1) Im Falle einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit muss das Gesamtpensum mindestens eine halbe Stunde betragen. (2) Das maximale Pensum an gemeinnütziger Arbeit am Tag beträgt vier Stunden. (3) Übersteigt der zeitliche Rahmen einer gemeinnützigen Arbeit die maximale Tagesdauer von vier Stunden, so ist die Arbeit auf mehrere Tage aufzuteilen. Die Aufteilung obliegt dem Gericht unter Berücksichtigung von 19 (2) und (4). (4) Die Aufteilung einer gemeinnützigen Arbeit auf mehrere Tage ist erst dann zulässig, wenn das Arbeitspensum nach der Aufteilung 2 Stunden pro Tag beträgt. (5) Eine Umwandlung von Arbeitsstrafe zu Geldstrafe ist, auch anteilig, nicht zulässig.

5 (6) Direkt vom Gericht verhängter Arbeitszwang soll sich in der Dauer nicht von der Dauer eines Arbeitszwanges unterscheiden, der durch 17 Abs. 3 zustande gekommen wäre. 20 Höchststrafe (1) Die Höchststrafe ist die Verbannung des Täters aus dem Staat sowie der Vorschlag an die Schulleitung des Remstal-Gymnasiums, die jeweilige Person von der Schule auszuschließen. (2) Die Höchststrafe soll in der Regel nur bei eindeutig staatsgefährdendem Verhalten wie in 9 Abs. 1-5 beschrieben, verhängt werden. Jedoch ist es im Falle einer besonderen Schwere der begangenen Straftat möglich, die Höchststrafe auch auf andere Vergehen anzuwenden. (3) Die Höchststrafe kann nur vom obersten Gericht des Staates USR ausgesprochen werden. (4) Über eine eventuelle Anzeige der Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland entscheidet der Verfassungsrat. 21 Wiederholung einer Straftat Die Wiederholung einer Straftat soll mit einer höheren Strafe geahndet werden als die zuvor verhängte Strafe. Die tatsächliche Höhe unterliegt dem Ermessen des Gerichts. 22 Gerichtskosten (1) Die Gerichtskosten orientieren sich an den Dienstbezügen der Richter und den Angestellten des Gerichts, die während der Bearbeitung des Verfahrens angefallen sind. (2) Die Anklage erfolgt auf das finanzielle Risiko des Klägers. 23 Verjährung von Straftaten Straftaten verjähren nicht. 24 Inkrafttreten Das Strafgesetzbuch tritt mit Beginn der Praxisphase des Projektes Schule als Staat am in Kraft.

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