S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand )

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1 S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand ) Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen "Betriebssportgemeinschaft Gerling- Konzern e.v." Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Der Verein ist Mitglied im Betriebssport-Kreisverband Köln e.v. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, in dem er den Sport als Breiten- und Ausgleichssport auf freiwilliger Grundlage fördert. (3.1) Die Mitglieder sind gehalten, in sportlicher und gesellschaftlicher Hinsicht die Grundsätze eines fördernden Zusammenwirkens in einer Gemeinschaft zu achten. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungen für den Verein werden im angemessenen Rahmen gegen Beleg erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 2 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. (2) Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. (3) Die Mitglieder werden gegen Sach- und Personenschäden versichert, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Verein ergeben. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn sie bis zum 30. September des laufenden Jahres vorliegt. (5) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. (5.1) - wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen (5.2) - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens (5.3) - wegen unehrenhafter Handlungen. (5.4) Außerdem kann der Ausschluß erfolgen wegen Rückstand in der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung. (5.5) Der Bescheid über den Ausschluß erfolgt schriftlich.

3 3 Maßregelungen (1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand gemäß 7 folgende Maßnahmen verhängt werden: (1.1) Verweis (1.2) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins. (2) Der Bescheid über die Maßregelungen ist schriftlich zuzustellen. 4 Beiträge und Abgaben der Mitglieder (1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind per Lastschrift oder Dauerauftrag zu entrichten. Kosten für eine Rücklastschrift gehen zu Lasten des Mitglieds. (1.1) Die Beiträge können für Mitglieder verschiedener Abteilungen unterschiedlich hoch sein. Es ist davon auszugehen, daß jede Abteilung erhöhte Aufwendungen für ihren Sportbetrieb angemessen abdeckt. (2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Diese Regelung gilt auch für Mitglieder von Organen des Vereins. (3) Der Geschäftsführer führt eine Mitgliederliste, aus der sich der Tag des Eintritts und die Zahlungen ergeben; im Falle des Ausscheidens ist das Datum und der Grund zu vermerken.

4 5 Vereinsorgane (1) Organe des Vereins sind (1.1) die Mitgliederversammlung (1.2) der Vorstand. 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird nach Vorbereitung durch den Vorstand vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen; zur Fristwahrung genügt Aufgabe zur Post. (1.1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre jeweils im ersten Vierteljahr statt. (1.2) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn der Vorstand dies beschließt. Einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unverzüglich zu entsprechen, wenn er von einem Viertel der Mitglieder unterstützt wird; in dem Antrag ist der Gegenstand der Tagesordnung anzugeben. (2) Die Mitgliederversammlung kann alle Angelegenheiten behandeln; wenn und soweit der Vorstand für die Entscheidung zuständig ist, können Empfehlungen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für (2.1) - die Genehmigung des Geschäftsberichts

5 (2.2) - die Verabschiedung des Kassenberichts nach Vorlage des Kassenprüfberichts (2.3) - die Entlastung des Vorstandes (2.4) - die Wahl des Vorstandes und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern (2.5) - die Wahl der Kassenprüfer (2.6) - die Festsetzung der Beiträge gemäß 4, Abs. (1) (2.7) - die Änderung der Satzung (2.8) - die Auflösung des Vereins (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (4) Der Vorsitzende führt den Vorsitz. Ein Mitglied des Vorstandes fertigt ein Beschlußprotokoll, das vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand b) dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand) (2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

6 a) Vorsitzenden b) stellvertretenden Vorsitzenden c) Geschäftsführer d) Kassen- und Sozialwart e) Referenten für Öffentlichkeitsarbeit. (2.1) Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Es handeln jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, in der Regel der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der geschäftsführende Vorstand beschließt über die Ausgaben im Rahmen der Beitrags- und Finanzordnung. (3) Der erweitete Vorstand umfaßt, neben den unter Ziffer (2) genannten Personen, die Leiter der Sportabteilungen, die vom Verein betrieben werden. Der erweiterte Vorstand beschließt die Beitragsund Finanzordnung, die Sport- und sonstigen Ordnungen. (3.1) Der erweiterte Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder mit der selbständigen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen und zur Unterstützung Mitarbeiter heranziehen und Ausschüsse einsetzen. (3.2) Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes verlängert sich im Fall der Verzögerung der Neuwahlen bis zur Neuwahl. 8 Kassenprüfung (1) Die Kasse des Vereins ist in jedem Jahr durch die von der Mitgliederversammlung des Vereins zu wählenden Kassenprüfer zu prüfen. (2) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht, der zu den Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen ist.

7 9 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Betriebssport-Kreisverband Köln e.v., mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich mildtätigen Zwecken zugeführt wird. (2) Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung des Finanzamtes überantwortet werden. 11 Sportbetrieb (1) Für jede vom Verein betriebene Sportart besteht eine Abteilung, die ihre sportlichen Aktivitäten im Rahmen dieser Satzung selbst regelt. (2) Die Leitung jeder Sportabteilung liegt in den Händen eines Obmannes und dessen Stellvertreter. (3) Die Mitglieder jeder Sportabteilung bestimmen den Obmann ihrer Sparte und dessen Stellvertreter.

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