Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V.

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1 Satzung des Vereins Rahmengeber und Perlentaucher e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rahmengeber und Perlentaucher. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (3) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e. V. (4) Der Verein hat seinen Sitz in Salzhemmendorf. (5) Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hameln. (6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme der vorläufigen Trägerschaft der Freien Schule Weserbergland und die Förderung a) der pädagogischen Arbeit der Freien Schule Weserbergland. b) der Zustimmung zu dieser pädagogischen Arbeit in der Öffentlichkeit. c) der schulspezifischen Aktivitäten im Sinne der pädagogischen Schwerpunkte der Schule. d) der kulturübergreifenden Zusammenarbeit von SchülerInnen, LehrnbegleiterInnen und Eltern. e) oder Durchführung von Veranstaltungen zur Weiterbildung von Erwachsenen insbesondere in pädagogischen und sozialen Aspekten. f) von Maßnahmen und Projekten, die die Unterrichtsarbeit unterstützen. g) von außerunterrichtlichen Aktivitäten und Klassenfahrten. h) von bedürftigen SchülerInnen durch Gewährung von Zuschüsse oder Vergabe von (Teil-)Stipendien. i) und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten für SchülerInnen in Pausen und Freizeit im Schulgebäude und auf dem Schulgelände. (3) Zur Erreichung des Satzungszwecks darf der Verein a) als vorläufiger Schulträger die Errichtung und den Betrieb der Freien Schule Weserbergland, einer privaten Alternativschule besonderer pädagogischer Prägung vorantreiben.

2 b) als Gesellschafter allein oder mit weiteren natürlichen oder juristischen Personen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ggmbh) gründen, die als Schulträger (im Folgenden Schulträger ggmbh genannt) die Errichtung und den Betrieb der Freien Schule Weserbergland dauerhaft gewährleistet. c) Mittel durch Mitgliedsbeiträge sowie Geld- und Sachspenden einsammeln. d) Darlehen aufnehmen und gegebenenfalls auch zinslos oder zinsverbilligt an die Schulträger ggmbh der Freien Schule Weserbergland weiterleiten. 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen. (2) Die Mitgliedschaft wird nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge sind der Mitgliederversammlung zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. (3) Der Verein kann auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Diese Mitglieder werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt. (4) Die Mitgliedschaft endet durch a) den Austritt aus dem Verein. Er ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. b) Ausschluss vom Verein. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund (z. B. das Mitglied schadet nachhaltig das Ansehen des Vereins oder die Beiträge sind mit mehr als ein Jahresbeitrag rückständig) zulässig und kann nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden. c) Tod bei natürlichen Personen bzw. Auflösung/Löschung bei juristischen Personen.

3 5 Beiträge (1) Jedes Mitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. (2) Für fördernde Mitglieder kann der Beitrag ermäßigt oder ausgesetzt werden. Über die Höhe der Reduzierung und die Dauer entscheidet die Mitgliederversammlung. 6 Organe (1) Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand führt auch das laufende Geschäft des Vereins, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt. Die Vorstandsmitglieder regeln die interne Aufgabenverteilung durch eine Geschäftsordnung oder entsprechende Beschlüsse. (4) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. (5) Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet und ihrem Zweck, der mit dem Vereinszweck gemäß 2 vereinbar sein muss, entsprechend verwendet. Eine Delegation auf eine andere Person ist möglich. (6) Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind zulässig, sie müssen dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. (2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.

4 (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. (5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. (6) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung. (7) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz sehen andere Mehrheiten vor. (8) Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit können aber nur innerhalb eines Monats nach vollständiger Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden. (9) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: a) Wahl des Vorstands, b) Wahl von einer/einem KassenprüferIn sowie einer/einem StellvertreterIn, c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, d) Entgegennahme des Prüfungsberichts des Kassenprüfers, e) Entlastung des Vorstands, f) Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins, g) Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, i) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, j) Beschlussfassung über grundlegende Sachverhalte die Freie Schule Weserbergland betreffend (z. B. Standortverlegung) bzw. nach Gründung der Freie Schule Weserbergland ggmbh Veränderungen bei der Gesellschafterstellung des Vereins mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, k) Wahl von Vertretern für die Schulversammlung der Freie Schule Weserbergland. 9 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden. (2) Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung

5 Verabschiedet auf der Gründerversammlung am 4. August 2013 in Hameln.

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