Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-
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- Harry Gert Wolf
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1 Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz des Vereins ist Karlsbad bei Karlsruhe; Gerichtsstand Ettlingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweck des Vereins ist, Hundehaltern die Möglichkeit zu bieten, ihre Hunde zu Schutz-, Begleit-, Wach-, Fährten- oder Rettungshunde auszubilden oder sich mit ihrem Hund am Freizeitsport zu beteiligen. Die hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen. Zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein Leistungs- und Freizeitsportveranstaltungen durch, die von vom swhv zugeteilten Leistungsrichtern abgenommen werden. In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung fühlt sich der Verein als der berufene Berater aller Hundehalter seines Einzugsgebietes.
2 Der Verein ist für alle Bevölkerungsschichten offen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit zu einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit in der Vereinsjugendgruppe zu bieten. Der Verein fördert die Belange des Tierschutzes aktiv. 3 Mitglieder Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder haben gleiche Recht und Pflichten. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. 4 Aufnahme Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung. 5 Aufhören der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis spätestens 15. November an den Vorstand gerichtet werden. Liegt diese nicht vor, so ist der Beitrag für ein weiteres Jahr zu entrichten. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn sich die Verwaltung dafür entschieden hat und zwar gegen Mitglieder, die vorsätzlich gegen die Satzung verstoßen, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder durch ihre Handlungen das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigen. 6 Beiträge und Geschäftsjahr Die Höhe des Beitrages setzt die Generalversammlung fest. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Neue Mitglieder beginnen die Beitragszahlung mit dem Kalenderjahr, indem sie eintreten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
3 7 Vereinsleitung Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. die Generalversammlung. Der Vorstand besteht aus: - dem 1. Vorsitzenden - dem 2. Vorsitzenden - dem Kassier - dem Schriftführer - den Übungsleitern - den Kassenprüfern - den Beisitzern. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf bestimmte Zeit gewählt. Der Generalversammlung obliegt die Entscheidung, ob die Vorstandschaft durch Zuruf oder aber in geheimer Abstimmung gewählt wird. Wählbar ist jedes Mitglied, das nach dem Gesetz das aktive und passive Wahlrecht besitzt. 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Mitglieder Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein als Einzelvertretungsberechtigter nach innen und außen. Der 2. Vorsitzende ist wie der 1. Vorsitzende berechtigt, den Verein nach innen und außen einzeln zu vertreten. Der 1. Vorsitzende hat die Pflicht, im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandmitgliedern die Beschlüsse der Generalversammlung durchzuführen, sowie die Ziele des Vereins zu verfolgen und jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Generalversammlung zu erstatten. Der. 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden und unterstützt ihn bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen, besorgt den Beitragseinzug und bestreitet die vom 1. Vorsitzenden genehmigten Ausgaben, worüber er Rechnung zu legen hat.
4 Der Schriftführer verfasst die Versammlungsprotokolle und unterstützt den Vorsitzenden bei der Erledigung der schriftlichen Vereinsarbeit. Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Der Übungsleiter leitet und überwacht die Übungen auf dem Übungsplatz und bereitet die Prüfungen nach Anweisung des Vorstandes vor. Jedes Mitglied hat das Recht, die Generalversammlung sowie die sonstigen Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und von den Einrichtungen des Vereins gebraucht zu machen. 9 Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr, spätestens bis zum Ende des ersten Quartals des nachfolgenden Geschäftjahres stattfinden. Eine außergewöhnliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder nach Beschlussfassung durch den Vorstand beantragt wird. Im Antrag ist der Verhandlungsgegenstand anzugeben. Die Generalversammlung ist schriftlich einzuberufen. Die Generalversammlung wählt den Vorstand, beschließt etwaige Satzungsänderungen, nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung. Außerdem hat die Generalversammlung über eingebrachte Anträge Beschluss zu fassen. Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, jedoch erst nach geheimer Abstimmung. Jedes anwesende Vereinsmitglied ist stimmberechtigt. Einladungen zur Generalversammlung müssen mit Tagesordnung spätestens 10 Tage vor dem Termin abgesandt werden. Maßgebend ist der Postaufgabestempel. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Sie müssen spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden
5 vorliegen, der bis zum Beginn der Generalversammlung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern darüber zu beraten hat. Zwecks Überprüfung und Durchführung der Wahlhandlung wählt die Generalversammlung jeweils 2 Rechnungsprüfer und einen Wahlausschuss, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Beisitzern. 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, die satzungsgemäß einberufen worden ist beschlossen werden. Hierzu ist ein dreiviertel Stimmenmehrheit erforderlich. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks der Gemeinde Karlsbad zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Schlusssatz: Diese Vereinssatzung ist beim Amtsgericht Ettlingen im Vereinsregister VR 364 eingetragen.
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