Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
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- Arwed Kaufman
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1 FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am 24. April 2004 (durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Veitshöchheim) Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. (gemeinnütziger Verein, eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn, Nr. 6406) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "BHGL-Förderverein Fortbildung". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. (2) Der Verein hat die Aufgabe, Studenten, berufslose Akademiker und im Beruf stehende Akademiker auf dem Gebiet der Gartenbauwissenschaften, der Landschaftsarchitektur und der Landespflege oder verwandter Disziplinen ausund fortzubilden. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch studienbegleitende Veranstaltungen (Exkursionen, Tagungen, Besichtigungen), Veranstaltungen im Bereich der Persönlichkeitsbildung (Rhetorik, Gesprächsführung, Mitarbeiter führung, Verkaufstechnik usw.). Dem Satzungszweck dient auch die Presseund Öffentlichkeitsarbeit.
2 (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. (3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet a) durch Auflösung bei juristischen Personen b) durch Tod bei natürlichen Personen c) durch Austritt d) durch Ausschluss. (2) Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Kündigt ein Mitglied die Mitgliedschaft vor dem 01. Juli eines Geschäftsjahres, so erlischt seine Mitgliedschaft mit dem Ende dieses Geschäftsjahres, andernfalls mit dem Ende des folgenden Geschäftsjahres. (3) Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres bleibt der gesamte Jahresbeitrag zu zahlen. 5 Mitgliedsbeitrag (1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. (2) Seine Höhe und deren Zahlungsweise werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (3) Der Verein kann Spenden annehmen.
3 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand (Par. 7 der Satzung) b) die Mitgliederversammlung (Par. 8 bis 11 der Satzung) 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Geschäftsführer e) zwei Beisitzern. (2) Die Vorstandsmitglieder zu (1) a) bis c) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl wird der Vorsitzende auf 3 Jahre, der stellvertretende Vorsitzende auf 2 Jahre und der Schatzmeister auf 1 Jahr gewählt. (3) Als geborene Mitglieder gehören dem Vorstand als Beisitzer der Vorsitzende und der Schatzmeister des BHGL an. (4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer bilden den vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins im Sinne des Par. 26 BGB. Jedes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden und der Geschäftsführer den stellvertretenden Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. (5) Der Vorstand beruft den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem BHGL. (6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (7) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen. In besonderen Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung einer Frist telefonisch, telegraphisch oder per Fax ausgesprochen werden. (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: a) Bestimmung der Grundlinien der Verbandsarbeit; b) Wahl und Entlastung des Vorstandes; c) Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern; d) Entgegennahme des Tätigkeits-, Rechnungs- und Kassenberichtes; e) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungs- und Kassenprüfer; f) Genehmigung des Haushalts;
4 g) Festsetzung des Beitrages; h) Genehmigung des Jahresabschlusses; i) Änderung der Satzung; j) Beschlussfassung über Ausschlussanträge; k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 9 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Sie findet als ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Geschäftsjahr statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. (3) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und in dessen Verhinderungsfall vom Schatzmeister oder Geschäftsführer geleitet. Der Leiter der Versammlung erstattet Bericht über die Tätigkeit, der Schatzmeister über die finanzielle Situation des Vereins. (5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von deren Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. (2) Sie fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, es sei denn, dass diese Satzung oder zwingende Vorschriften etwas anderes vorschreiben. (3) Es ist durch Handzeichen abzustimmen. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. (4) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (Par. 2 der Satzung) ist eine ZweidrittelMehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 11 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. Par. 11 Abs. 2 der Satzung) aufgelöst werden. (2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, ebenso über die Verwendung des Vereinsvermögens. (3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (Par. 7 der Satzung).
5 (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung.
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