Satzung des Katholischen Gehörlosenvereins Bleib Treu Saarbrücken und Umgebung e.v.
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- Jörg Klein
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1 Satzung des Katholischen Gehörlosenvereins Bleib Treu Saarbrücken und Umgebung e.v. 1 Name und Zielsetzung des Vereins Der Kath. Gehörlosenverein Bleib Treu hat seinen Sitz in Saarbrücken. Er wurde im Jahre 1918 gegründet. Er ist seit dem mit der Nummer VR / 4219 im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Saarbrücken eingetragen. Sitz der Geschäftsstelle ist der Wohnort des/der jeweils gewählten 1. Vorsitzenden. Der Verein übt seine Tätigkeit im Sinne des caritativen Dienstes der Kath. Kirche und der Ziele des Caritasverbandes aus 2 Aufgaben und Zweck des Vereins 1. Hauptaufgabe des Vereins ist die gute Zusammenarbeit mit der kath. Gehörlosengemeinde des Bistums Trier, den in der Bundesrepublik bestehenden katholischen Gehörlosenvereinen bzw. Seelsorgegemeinschaften, dem Verband der Katholischen Gehörlosen Deutschlands e.v. sowie mit dem Verband der Hörgeschädigten im Saarland e.v. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er unterstützt und berät die Mitglieder mit der Durchführung von seelsorgerischen, caritativen und kulturellen Maßnahmen, z. B.: a) Veranstaltung von Gottesdiensten und Teilnahme an religiösen Bildungstagen b) kulturelle Veranstaltungen c) Unterstützung der Mitglieder durch Rat und Tat d) Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen e) Teilnahme an Erholungsmaßnahmen anderer gemeinnütziger Einrichtungen f) Herausgabe eines Mitteilungsblattes zur Information der Mitglieder g) Führen einer vereinseigenen Homepage mit Informationen für Mitglieder und Öffentlichkeit h) Freizeitangebote für hörbehinderte Menschen 1
2 2. Er berät seine Mitglieder in allen Lebenslagen, besonders im sozialen und religiösen Bereich. Hauptziel seiner Arbeit sind die Vertiefung des menschlichen Lebens, des Glaubenslebens, aber auch die gesellschaftliche Integration und die Öffentlichkeitsarbeit. 3. Bei seiner Tätigkeit arbeitet der Verein zusammen mit der Kath. Gehörlosengemeinde im Bistum Trier sowie mit dem Verband der Katholischen Gehörlosen Deutschlands e.v., dem Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e.v. sowie mit dem Verband der Hörgeschädigten im Saarland e.v. 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und caritativ-kirchliche, jedoch keine wirtschaftlichen Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins wird ohne Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Keine Person darf durch eine unverhältnismäßig hohe Zuwendung begünstigt werden. 5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Zuständigkeiten und Rechtsgrundlagen Der kath. Gehörlosenverein Bleib Treu Saarbrücken und Umgebung e.v. regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er verfasst zu diesem Zweck insbesondere - eine Ehrenordnung - eine Geschäftsordnung. Die Verleihung von Auszeichnungen und Erinnerungszeichen an Vorstandsmitglieder, Mitglieder und andere Personen, die sich in besonderem Maße zum Wohle des Vereins verdient gemacht haben, wird in einer Ehrenordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist in allen Punkten für den Kath. Gehörlosenverein Bleib Treu Saarbrücken und Umgebung e.v. verbindlich. Die Mitglieder gewährleisten deren Verbindlichkeit durch Annahme der Geschäftsordnung in der Mitgliederversammlung. 2
3 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins können alle hörgeschädigten, sprachbehinderten und hörenden Personen werden, letztere können jedoch in der Regel kein Amt im Vorstand übernehmen. Auch nichtkatholische Personen können Mitglied werden. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand. 2. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Anerkennung der Vereinssatzung und zur Zahlung des Mitgliederbeitrags. 3. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle des Vereins, der Austritt ist nur zum Quartalsende möglich (Austrittserklärungen per Fax oder oder SMS sind ungültig) b) durch Ausschluss nach Beschluss des Gesamtvorstandes aus einem schwerwiegenden Grund, z. B. bei wiederholten groben Verstößen, wobei das Mitglied ein Recht auf Anhörung hat, bevor über seinen Ausschluss entschieden Wird c) wenn das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt d) durch Tod 5 Vereinsorgane Die Vereinsorgane sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Gesamtvorstand 3. der engere Vorstand 6 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, möglichst im ersten Quartal. 2. Die Mitglieder werden zu dieser Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einhaltung 3
4 einer Frist von 2 Wochen per Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 aller Mitglieder beschlussfähig, bei der Abstimmung genügt in der Regel die einfache Mehrheit. 4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. 6 a Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Entgegennahme des Jahresberichtes bzw. Rechenschaftsberichtes 2. Entgegennahme des Kassenberichtes 3. Bestellung eines/einer Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin 4. Entlastung des Vorstandes 5. Neuwahl des Vorstandes 6. Wahl von 2 Kassenprüfern und einer/eines Reserveprüferin/Reserveprüfers 7. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer 8. Vorstellung von Beiratsmitgliedern 9. Annahme der Geschäftsordnung 10 die Beschlussfassung von Anträgen 11. Erlass einer Beitragsordnung bzw. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen 12. Beratung und Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand vorgetragenen Beschlüsse und Richtlinien 13. Änderungen der Satzung 14. Auflösung des Vereins Satzungsänderungen nach 6a, Ziff. 13 können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins nach 6a, Ziff. 14 kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein solcher Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der bei dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden. 4
5 7 Der Gesamtvorstand 1. Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen: a) 1. Vorsitzende/r b) 2. Vorsitzende/r c) 1. Kassierer/in d) 2. Kassierer/in e) Schriftführer/in f) mind. 3 Beisitzern Die Amtsdauer des Gesamtvorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Gesamtvorstand wird im Bedarfsfall zu Sitzungen einberufen. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vor Sitzungstermin, in Ausnahmefällen auch kurzfristig, unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich. Zur Verabschiedung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind. 3. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. 4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird. Der Ersatz von Barauslagen und Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt. 8 Der engere Vorstand 1. Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus a) 1. Vorsitzende/r b) 2. Vorsitzende/r c) 1. Kassierer/in d) 1. Beisitzende/r 2. Der engere Vorstand vertritt den Verein gegenüber der Öffentlichkeit und in sozialen Belangen. 5
6 3. Der engere Vorstand legt dem Gesamtvorstand regelmäßig bei den Vorstandssitzungen den Tätigkeitsbericht in mündlicher oder schriftlicher Form vor. 4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit der/die 1. Vorsitzende. 5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder wird ehrenamtlich ausgeübt. Sie haben nur Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten bzw. Spesen. 6. Die Vereinsvorsitzenden haben darüber hinaus folgende besondere Aufgaben: a) Verbindung mit anderen Seelsorgegemeinschaften b) Verbindung mit anderen Vereinen durch regelmäßigen persönlichen bzw. schriftlichen Kontakt c) Information der Mitglieder durch das Mitteilungsblatt und die Homepage des Vereins d) Information durch Medien 9 Vertretung des Vereins Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engeren Vorstand vertreten. 1. Jeweils 2 Personen des engeren Vorstandes vertreten gemeinsam, darunter der/die 1. oder - im Verhinderungsfalle - 2. Vorsitzende sein muss. 10 Geschäftsstelle Die laufenden Vereinsgeschäfte werden durch die Geschäftsstelle, insbesondere durch den/die 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden geführt, in der Regel führen beide Vorsitzende die Geschäftsstelle gemeinsam. 1. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 2. Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6
7 11 Beirat Der Vorstand kann Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in den Beirat des Kath. Gehörlosenvereins Bleib Treu Saarbrücken und Umgebung e.v. einberufen. Diese Mitglieder des Beirates unterstützen und beraten den Vorstand bei seiner Tätigkeit bzw. erfüllen besondere Aufgaben in einem Referat. Der Beirat gehört nicht direkt dem Vorstand an, wird jedoch, soweit es seine besondere Aufgabenstellung betrifft, zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Jedes Mitglied des Beirates hat hierbei eine Stimme. 12 Schlussbestimmungen 1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Caritasverband Saarbrücken zum Zwecke der Unterstützung älterer und hilfsbedürftiger Hörbehinderter sowie an den Verband der Katholischen Gehörlosen Deutschlands e.v., die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden., 7
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