Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel
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- Helmuth Krause
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1 Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Urs Böckelmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
2 Einleitung 2
3 Verwaltung des Stiftungsvermögens - Eine wahre Geschichte - 3
4 Verwaltung des Stiftungsvermögens - Ziele - Erhaltung des Grundstockvermögens Erfüllung des Stiftungszwecks 4
5 Verwaltung des Stiftungsvermögens - Zielkonflikt - Sichere Anlage Ertragreiche Anlage 5
6 Haftungsverfassung 6
7 Haftungsgefüge in der Stiftung Vorstand Aufsichtsorgan Stiftung Vorstand haftet für Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung Aufsichtsorgan haftet für Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Kontrolle der Geschäftsführung 7
8 Verwaltung des Stiftungsvermögens - Rechtsgrundlagen - BGB: dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ( 80 Abs. 2 BGB) Stiftungsgesetze der Länder (Beispiel): Das Vermögen der Stiftung ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten. ( ) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten. (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayStG) Satzungsgrundlage (Beispiel): Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. (Quelle: 4 Abs. 2 Mustersatzung des BDS) 8
9 Entwicklung des Haftungsrechts 9
10 Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht - Haftung des Anlageberaters - Haftungsmaßstab bei der Anlageberatung: anleger- und objektgerechte Beratung rechtliche Grundlagen: 675 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB Konkretisierung durch Rechtsprechung aus Sicht der Stiftung insbesondere anlegergerechte Beratung maßgeblich 10
11 Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht - Beratungspflichten - Beispiel: anlegergerechte Beratung bei geschlossenen Beteiligungen früher: geschlossene Beteiligungen sind wegen ihres Risikogehalts grundsätzlich nicht kompatibel mit dem Ziel der Altersvorsorge Nach BGH, Urteil vom (Az. III ZR 389/12): rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an dem vorliegenden Dreiländer-Fonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar. [ ] Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Ländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt [ ]. 11
12 Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht - Beratungspflichten - Beispiel: Aufklärung über kommunales Spekulationsverbot, vgl. OLG Bamberg, Urteil vom (Az. 4 U 92/08): Ein Wertpapierdienstleister ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beratung eines kommunalen Versorgungsunternehmens auch auf das Bestehen eines allgemeinen Spekulationsverbots oder gar auf die Frage einer möglichen Unvereinbarkeit des beabsichtigten Geschäfts mit diesem Verbot (bzw. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften) zu erstrecken. [ ] Die Durchsetzung des kommunalrechtlich verankerten Spekulationsverbots ist eine Angelegenheit der staatlichen Rechtsaufsicht und gehört auf kommunaler Ebene zum originären Aufgabenbereich der Kontrollgremien der Stadtverwaltung und an der Konzernspitze einerseits sowie der Aufsichtsorgane bzw. der Geschäftsleitungen der einzelnen Konzernunternehmen andererseits. 12
13 Kapitalgesellschaft / Stiftung - Synopse - Organe Leitungsorgan Aufsichtsorgan Aktiengesellschaft Vorstand Aufsichtsrat GmbH Geschäftsführer ggf. Aufsichtsrat, Beirat o.ä. Stiftung Vorstand ggf. Stiftungsrat, Stifterrat, Beirat, Verwaltungsrat, Kuratorium usw. 13
14 Haftungstatbestände Entwicklungen im Gesellschaftsrecht - Haftung des Vorstands/Geschäftsführers - 93 Abs. 2 AktG (Schadenersatzpflicht Vorstand) 43 Abs. 2 GmbHG (Schadenersatzpflicht Geschäftsführer) 130 OWiG (Bußgeld) 266 StGB (Strafbarkeit) 14
15 93 Abs. 2 AktG in Kraft seit 1965 Entwicklungen im Gesellschaftsrecht - Haftung des Vorstands (AG) - Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Haftungsmaßstab ergibt sich aus 93 Abs. 1 AktG erweitert um sog. Business Judgement Rule (seit 1997 vom BGH anerkannt, seit 2005 in 93 Abs. 1 Satz 2 AktG verankert) Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 15
16 43 Abs. 2 GmbHG Entwicklungen im Gesellschaftsrecht - Haftung des Geschäftsführers (GmbH) - Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. in Kraft seit 1892 Haftungsmaßstab: 43 Abs. 1 GmbHG: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. ergänzend kommen die Grundsätze des 93 Abs. 2 AktG zur Anwendung (einschl. Business Judgement Rule) 16
17 Entwicklungen im Gesellschaftsrecht - Haftung des Vorstands/Geschäftsführers - Compliance 130 Abs. 1 OWiG Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. In Kraft seit 1965 gilt als Aufhänger für Compliance im deutschen Recht 17
18 Entwicklungen im Gesellschaftsrecht - Haftung des Vorstands/Geschäftsführers - Untreue 266 Abs. 1 StGB Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In Kraft seit 1872 ursprüngl. Fassung: Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft: ( ) Verwalter von Stiftungen ( ) 18
19 Entwicklungen im Gesellschaftsrecht - Haftung des Aufsichtsorgans - Haftungstatbestand 93 AktG analog AG: 116 Satz 1 AktG Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt 93 ( ) über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. GmbH: nur optionaler Aufsichtsrat (auch Beirat, Verwaltungsrat etc.) Haftung ggf. ebenfalls analog 93 AktG (BGH) Aufsichtsräte von Stiftungen (auch Stiftungsbeirat, Stiftungsrat, Verwaltungsrat, Kuratorium u. Ä. genannt) Haftung ebenfalls analog 93 AktG? 19
20 Haftung der Leitungsorgane Kapitalgesellschaft / Stiftung - Synopse - Leitungsorgan Haftung Aktiengesellschaft Vorstand 93 AktG GmbH Geschäftsführer 43 GmbHG, ergänzend 93 AktG Stiftung Vorstand 280 BGB, ergänzend 93 AktG, aber ggf. 31a BGB 31a Abs. 1 BGB: Milderung des Haftungsmaßstabs für ehrenamtl. Vorstände Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Beweislast: Verein (Satz 3) - 31a BGB ist auch auf Stiftungen anwendbar 20
21 Haftung der Aufsichtsorgane Kapitalgesellschaft / Stiftung - Synopse - Aufsichtsorgan Haftung Aktiengesellschaft Aufsichtsrat 116, 93 AktG GmbH Beirat etc. ggf. analog 116, 93 AktG Stiftung Stifterrat, Kuratorium etc. ggf. 280 BGB, ergänzend 93 AktG, aber ggf. 31a BGB 31a Abs. 1 BGB: Milderung des Haftungsmaßstabs für ehrenamtl. Organe Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Beweislast: Verein (Satz 3) - 31a BGB ist auch auf Stiftungen anwendbar 21
22 Fazit 22
23 Verwaltung des Stiftungsvermögens - Haftungsgefahren - Wenn der Wind sich dreht - Gefahrenquellen Änderung der Rechtsgrundlagen Änderung der Rechtsanwendung gesunkene Hemmschwelle zur Durchsetzung von Ansprüchen Änderung der Verantwortlichkeiten durch Personen- und Generationenwechsel (z. B. neue Aufsichtsorgane, Insolvenzverwalter etc.) 23
24 Verwaltung des Stiftungsvermögens - Haftungsvermeidung - Beachtung des rechtlichen Rahmens ggf. Konkretisierung des rechtlichen Rahmens (z. B. Anlagerichtlinien) Handeln auf ausreichender Informationsgrundlage sorgfältige Einbindung anderer Organe/Organmitglieder sorgfältige Dokumentation 24
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Urs Böckelmann Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Roller & Partner Lessingstraße München Tel.: +49/(0)89/ Fax.: +49/(0)89/
26 Disclaimer Alle Angaben dieser Präsentation erfolgen ohne Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Überlassung der Präsentation erfolgt nur für den internen Gebrauch des Empfängers. Die Präsentation stellt keine Rechts- und/oder Steuerberatung dar. Diese erfolgt ausschließlich nach gesonderter schriftlicher Beauftragung.
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