RABE Akademie Ltd Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
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- Alfred Hoch
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1 Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Ravensburg-Grünkraut, Bodnegger Straße 19 Tel. 0751/769220, FAX. 0751/64750 Mail: Gesetzesaufbau Verfassung = Grundgesetz Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren Verordnungen Auf Grund Ermächtigung in einem Gesetz Ausführungsbestimmungen Interne Verwaltungsanweisungen Richtlinien
2 Inkrafttreten Gesetze/Verordnungen Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl). Auch Änderungen und Ergänzungen bestehender Gesetze/VO werden dort veröffentlicht. Unkenntnis schützt nicht!! Umsetzungspflichten Gesetze/VO enthalten grundsätzlich eine Regelung über das Datum des Inkrafttretens; sonst ab Veröffentlichung. Umsetzung grundsätzlich sofort, wenn nicht vom Gesetzgeber Übergangsfristen eingeräumt werden. Tipp: Bereits Gesetzgebungsverfahren und Gesetzesentwürfe beachten; ggf. Berufsverbände einschalten.
3 Technische Regeln /Stand der Technik Technische Regeln - Hilfestellung - Konkretisierung des Regelwerkes der Verordnung - Einhaltung der technischen Regeln löst die Vermutung (nicht jedoch den Beweis!) aus, dass die Vorschriften der VO erfüllt sind. - Beweislastumkehr im gerichtl. Verfahren. - Bsp. für technische Regeln: Anh. 1-5 BetrSichV, technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) Stand der Technik - Gesetz oder VO beruft sich als Maßstab auf den Stand der Technik. - Bsp. 12 Abs.1 BetrSichV od. 19g WHG. - Ermittlung: direkt aus Gesetz oder VO, wie Anh.2 zum WHG - Aus techn. Regeln (Ausschuss für Betriebssicherheit) - Fachzeitschriften, wissensch. Aufsätzen, Mitteilungen Berufs- Verband, Rechtsprechung, etc. Technische Regeln /Stand der Technik Stand der Technik vor Gericht ZIVILVERFAHREN Beweislastregeln Grundsatz: wer etwas zu seinen Gunsten vorträgt, muss es auch beweisen. Ausnahme: Beweislastumkehr, bei Einhaltung technischer Regeln. Sachfragen werden durch Beiziehung von Sachverständigen geklärt. STRAFVERFAHREN Die Schuld des Angeklagten muss zweifelsfrei feststehen. Verschulden bei Einhaltung der technischen Regeln eher unwahrscheinlich. Sachfragen werden durch ebenfalls durch Beiziehung von Sachverständigen geklärt.
4 Haftungsfragen/Haftungsgrundlagen Grundsatz: Keine Haftung ohne Verschulden! Gilt grds. für Zivil- und Strafrecht Ausnahme: Gefährdungshaftung Haftungsgrundlagen/Überblick Zivilrecht Strafrecht Haftung aus Vertrag Haftung aus Delikt Gefährdungshaftung Straftaten Ordnungswidrigkeiten (Owi)
5 Zivilrecht/Vertragliche Haftung Beispiel Hersteller Kaufvertrag/vertr. Haftung Handwerksbetrieb Montagebetrieb Werkvertrag/vertr. Haftung Kein Vertrag Keine vertr. Haftung!! Betreiber Zivilrecht / Gefährdungshaftung Beispiele für Gefährdungshaftung: Arzneimittelgesetz, Produkthaftungsgesetz. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produktes. Verschulden ist hier nicht erforderlich! Einzige Ausnahme vom Grundsatz Keine Haftung ohne Verschulden.
6 Zivilrecht / Deliktische Haftung 823 Abs. 1 BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 823 Abs. 2 BGB Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetz verstößt. (...) 253 BGB Schmerzensgeld Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld... gefordert werden. Laut Rechtsprechung sind z.b. Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Schutzgesetze im Sinne des 823 Abs. 2 BGB. Zur BetrSichV fehlen derzeit noch Urteile; es besteht jedoch kein begründeter Zweifel daran, daß auch die BetrSichV als Schutzgesetz im Sinne dieser Norm anerkannt werden wird Zivilrecht / Deliktische Haftung Schuldhafte Verletzung einer durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Pflicht z.b. 12 Abs. 5 BetrSichV: Pflicht, nur sichere Anlagen zu betreiben! Verletzte Pflicht ist in einem Schutzgesetz enthalten 823 Abs. 2 BGB Brücke zum allgemeinen Haftungsrecht Haftung Schadensersatz Schmerzensgeld
7 Verschulden Haftung aus Vertrag oder Delikt nur bei Verschulden. Verschulden 276 BGB Vorsatz oder Fahrlässigkeit Verschulden/Zivilrecht Definition Vorsatz Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Der Handelnde muß den rechtswidrigen Erfolg voraussehen und in seinen Willen aufnehmen. Dabei genügt es, wenn die Rechtsverletzung für möglich gehalten und zudem billigend in Kauf genommen wird (sog. dolus eventualis) Definition Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
8 Definitionen: OWi / Straftaten nach BetrSichV Ordnungswidrigkeiten: Keine Vorstrafe, Rechtsfolge: Geldbuße Straftaten: Vorstrafe möglich, Rechtsfolge: Geld- oder Freiheitsstrafe Drei Arten von Vorsatz: Absicht: Täter will die Verletzung des Tatbestandes, er handelt mit Wissen und Wollen Direkter Vorsatz: Täter weiß oder nimmt sicher an, daß Tatbestand verwirklicht wird Eventualvorsatz: Täter hält die Verletzung des Tatbestandes für möglich und nimmt sie billigend in Kauf Zwei Arten von Fahrlässigkeit: Bewußte Fahrlässigkeit:Täter erkennt, daß der Tatbestand möglicherweise verletzt wird, vertraut aber auf den Nichteintritt Unbewußte Fahrlässigkeit: Täter sieht die Verletzung des Tatbestandes nicht voraus, hätte es aber erkennen müssen Täter: Wer kommt als Täter einer Straftat in Betracht? Alle Haftungsebenen. Stichwort: Delegation der Haftung. Straftaten Prüfungsschema Tatbestand Täter erfüllt den Tatbestand eines Strafgesetzes Rechtswidrigkeit Tatbestand wird rechtswidrig erfüllt, d.h. ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters Täter muss persönlich vorwerfbar gehandelt oder unterlassen haben Rechtsfolge: Strafe Schwere des persönlichen Verschuldens ist maßgeblich für das Strafmass
9 OWi und Straftaten Tatbestand: Verstoß gegen Pflichten, die das Gesetz oder die VO auferlegt, wird zum Tatbestand einer OWi oder Straftat erklärt. Begehungsart: vorsätzlich oder fahrlässig Rechtsfolge wird festgeschrieben. Geldbuße, Geldstrafe, Freiheitsstrafe. Bsp.: Verstoß gegen 12 Abs. 5 BetrSichV wird durch 25 Abs. 3 Nr. 1a BetrSichV zur OWi. Bsp.: Verstoß gegen 19i WHG wird durch 41 Abs. 1 Nr. 6c WHG zur OWi. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!
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