Teil 1: Ansprüche S gegen I

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1 Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen des 823 BGB Ergebnis: kein Anspruch aus 823 I BGB II. 831 I S. 1 BGB? 1. Verrichtungsgehilfe Def.: Verrichtungsgehilfe ist, wer eine bestimmte ihm übertragene Aufgabe weisungsgebunden für einen anderen ausführt und in sozialer Abhängigkeit zu diesem steht. hier: (+) 2. tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Gehilfen [Inzidentprüfung von Tb und Rw eines Anspruchs aus 823 I BGB des S gegen M] a) Eigentumsverletzung bei S (+) b) Handlung des M (+) c) haftungsbegründende Kausalität unproblematisch (+) d) Rechtswidrigkeit (Lehre vom Erfolgsunrecht Lehre vom Handlungsunrecht) [L.v.Erfolgsunrecht: Rw dann gegeben, wenn Verletzungserfolg eingetreten und keine Rechtfertigungsgründe vorhanden (regelmäßig indiziert, wenn Tb (+); L.v.Handlungsunrecht: Rw setzt voraus, dass Verletzungshandlung rechtlich zu missbilligen war; In der Klausur: beide beim 1. Mal ganz kurz erwähnen, in (fast) allen Fällen führen beide zum Vorliegen der Rechtswidrigkeit, also Streitentscheidung entbehrlich. Kommt man in der Klausur öfters zur Prüfung der Rw. reicht es die folgenden Male aus, mit einem Satz nach oben zu verweisen.] e) nicht (!) Verschulden des Gehilfen

2 3. in Ausführung der Verrichtung Schädigung in Zusammenhang mit Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit 4. Verschulden der I a) eigenes Verschulden vom Gesetz widerleglich vermutet, vgl. Wl. von 831 I 2 BGB b) Exkulpationsmöglichkeit, 831 I S. 2 BGB scheitert hier, da I den Fahrstil des M kennt 5. Schaden/haftungsausfüllende Kausalität: (unproblematisch) Ergebnis: Anspruch S gegen I in Höhe von aus 831 I BGB Teil 2: Ansprüche K gegen I I. Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens und Schmerzensgeld gemäß 823 I BGB? 1. Tatbestandsmäßigkeit? a) Rechtsgutsverletzung? Hier: Körperverletzung: Knöchelbruch b) Verletzungshandlung? Hier: Flucht 2

3 Liegt der Schwerpunkt vorliegend in einem Tun oder Unterlassen (Unterlassen des Stehenbleibens)? hm.: Tun, da Flucht aktive Körperbetätigung darstellt c) haftungsbegründende Kausalität (Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung? aa) Äquivalenz (conditio sine qua non) Kausal ist danach jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfällt. Hier: Fluch ist ursächlich für den Knochenbruch (+) bb) Adäquanz Die Möglichkeit des Schadenseintritts darf nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen. Ausschluss gänzlich unwahrscheinliche Kausalverläufe. Hier: nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass sich Kontrolleur auf der Flucht verletzt cc) objektive Zurechnung; Schutzzweck der Norm Hat sich in der konkreten Rechtsgutsverletzung gerade die Gefahr realisiert, vor der die vom Schädiger verletzte Verhaltenspflicht schützen sollte. Eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht. o wertende Kriterien zur Einschränkung der Kausalität o häufig bei längeren Kausalketten zwischen Handlung und Verletzungserfolg nötig, um ausufernde Haftung zu vermeiden o Problematik der Verfolgerfälle: eigener Willensentschluss des Verfolgers tritt in die Kausalkette 3

4 Frage: Ist der Verletzungserfolg noch einer Handlung des Verfolgten zuzurechnen, oder dem Verfolger selbst? Rspr.: Zurechnungszusammenhang (+), wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind (psychische Kausalität): (1) Herausforderung zu selbstgefährdenden Handeln (2) Verletzung beruht auf durch Herausforderung gesteigertem Risiko (nicht mehr allgemeines Lebensrisiko) (3) angemessenes Verhältnis zwischen Verfolgungszweck- und Verfolgungsrisiko (Zweck-Mittel-Relation) (billigenswerte Motivation aus Sicht des Verfolgers) hier: (+) zu (1): I wusste, dass K beruflich dazu verpflichtet ist die Verfolgung auszunehmen. Herausforderung (+) zu (2): K hat mit dem Sprung über den Graben eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen, die über das hinausgeht, womit man auf einer Flucht allgemein rechnet. Zu (3): Nacheilen ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zum Ergreifen von Schwarzfahrern. Dieses Mittel ist auch verhältnismäßig zum Zweck des Verfolgung. Zwischenergebnis: Erfolg vom Schutzzweck der Norm gedeckt, haftungsbegründende Kausalität (+) 2. Rechtswidrigkeit? Lehre vom Handlungsunrecht: Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe: Notwehrrecht der I nach 227 BGB? nein, da Festnahmerecht des K aus 229 BGB, 127 StPO 4

5 Keine Rechtfertigung, I handelte rechtswidrig 3. Schuld? [a) Schuldfähigkeit, 827, 828 BGB] b)verschulden gem. 276 I S. 1 BGB oder 276 II BGB hier: (+), I hat die Verletzung bewusst in Kauf genommen 4. Schaden? a) Heilbehandlungskosten nach 249 II S. 1 BGB b) Schmerzensgeld nach 253 I, II BGB, (+) da Körperverletzung (vgl. Wl.) c) haftungsausfüllende Kausalität (+) 5. Mitverschulden, 254 BGB? (+), wenn durch Handlungsweise des Verfolgers (Geschädigten) der Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich ist. Bewusstes Eingehen eines überzogenen Risikos. hier: (-). K kannte den Graben nicht. Schadenseintritt war für K nicht vorhersehbar. Für Gefahrensituation war allein I verantwortlich. Ergebnis: Heilbehandlungskosten aus 823 I BGB und Schmerzensgeld aus 823 I, 253 II BGB 5

6 II. Anspruch nach 823 II S. 1 BGB i.v.m. 223 I StGB (bzw. 229 StGB)? 1. Schutzgesetzverletzung? a) Schutzgesetz Def.: Jede Rechtsnorm, die, wenn auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, gerade dem Schutz Einzelner oder eines abgrenzbaren Personenkreises gegen die Verletzung eines Rechts bzw. Rechtsguts dient. hier: sowohl 223 I StGB als auch 229 StGB sind Schutzgesetze b) Verletzung des Schutzgesetzes wenn vorsätzliche Körperverletzung, 223 I StGB (+) wenn fahrlässige Körperverletzung, 229 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit/Verschulden: bereits unter 1.b) geprüft, s.o. 3. Schaden, Mitverschulden s. o. Ergebnis: Anspruch K gegen I auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld aus 823 II BGB i.v.m. 229 StGB (bzw. 223 I StGB) 6

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