Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

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1 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1

2 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach 546 Abs. 1 BGB 1. Anwendbare Vorschriften hier Wohnraummietverhältnis (+) nach 549 Abs. 1 BGB sind die BGB anzuwenden, damit auch 546 Abs. 1 BGB, die a BGB regeln nichts anderes 2

3 2. C Mieterin a) Mietvertrag Ein Mietvertrag wurde nur zwischen S und R geschlossen. 3

4 b) Mietverhältnis kraft Gesetzes ( 563 Abs. 2 BGB) C tritt mit dem Tod von S kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein ( 563 Abs. 2 Satz 4 BGB) - Kein Ehegatte des verstorbenen Mieters vorhanden (+) - Auf Dauer angelegter Haushalt zwischen S als Mieter und C, kann nach 1 Jahr ohne Probleme bejaht werden - Eine entsprechende Erklärung von C bedarf es nicht, der Eintritt erfolgt von Gesetzes wegen - Eine Erklärung nach 563 Abs. 3 BGB, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen, liegt seitens C nicht vor 4

5 3. Beendigung des Mietverhältnisses R C Die Kündigung durch R gegenüber den Erben nach 564 BGB, eine Woche nachdem er vom Tod von S erfahren hatte, beendet das Mietverhältnis zu C nicht. C ist in das Mietverhältnis eingetreten, eine Kündigung gegenüber den Erben entfaltet keine Rechtswirkung. 5

6 4. Ergebnis R kann von C nicht die Herausgabe der Wohnung nach 1 BGB verlangen. 546 Abs. 6

7 II. Anspruch auf Herausgabe nach (-) Besitzrecht der C als Mieterin 985 BGB 7

8 Frage 2: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld C - R I. Anspruch aus Mietvertrag 536a Abs. 1 BGB (-) zum Zeitpunkt der Haftungsbegründung ist C nicht Mieterin 8

9 II. Anspruch aus dem Mietvertrag S - R 536a Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 1. Mietverhältnis Ein Mietverhältnis liegt zwischen R und S vor. 9

10 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Leistungsnähe - Gläubigernähe, str. ob auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft gegeben, hier nach Vertragsauslegung zu bejahen - Erkennbarkeit für Schuldner - Schutzbedürftigkeit des Dritten 10

11 3. Haftung von R gemäß 536a Abs. 1 BGB a) Mangel der Mietsache Befestigung des Treppengeländers im Treppenhaus gelöst aa) Treppenhaus = Mietsache? (+) bb) Mangel gem. 536 I 1 BGB = Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch (+) 11

12 b) Nach Vertragsschluss entstanden (+) 12

13 c) Vertretenmüssen R wusste von dem schadhaften Treppengeländer, er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt ( 276 Abs. 1 und 2 BGB), als er die Reparatur der Treppe unterließ. Zudem auch Vertretenmüssen (+), weil R sich im Verzug ( 286 Abs. 1 BGB Mahnung liegt vor) mit der Mangelbeseitigung befand ( 536a BGB). 13

14 c) Schaden R muss C alle durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden nach 249 ff. BGB, insbesondere 249 Abs. 2 BGB ersetzten. Dazu gehört nach der Änderung der schadensrechtlichen Vorschriften auch das Schmerzensgeld nach 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des Körpers. 14

15 III. Deliktischer Anspruch nach 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB 1. Verletzungshandlung Hier pflichtwidriges Unterlassen (+), R hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt - Gefahrenquelle für andere geschaffen, Vermietung des Hauses - Keine Vorkehrungen getroffen, die nach dem Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind Gefahren von Dritten abzuwenden, trotz Kenntnis keine Reparatur der Treppe 15

16 2. Rechtsgutsverletzung/ Haftungsbegründende Kausalität - Körperverletzung der C - Die Pflichtverletzung des R - keine Reparatur der Treppe - war ursächlich für die KV. 16

17 3. Verschulden R handelte zumindest fahrlässig, als er trotz Kenntnis von der Gefahrenquelle die Reparatur des Geländers nicht vornahm. 17

18 4. Schaden/haftungsausfüllende Kausalität R hat alle durch den Unfall entstandenen Schäden zu ersetzten. Dazu gehört nach 253 Abs. 2 BGB auch die Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden = Schmerzensgeld. 18

19 III. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach 823 Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. 229 StGB (+) 19

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