Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
|
|
- Katrin Brinkerhoff
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1
2 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach 546 Abs. 1 BGB 1. Anwendbare Vorschriften hier Wohnraummietverhältnis (+) nach 549 Abs. 1 BGB sind die BGB anzuwenden, damit auch 546 Abs. 1 BGB, die a BGB regeln nichts anderes 2
3 2. C Mieterin a) Mietvertrag Ein Mietvertrag wurde nur zwischen S und R geschlossen. 3
4 b) Mietverhältnis kraft Gesetzes ( 563 Abs. 2 BGB) C tritt mit dem Tod von S kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein ( 563 Abs. 2 Satz 4 BGB) - Kein Ehegatte des verstorbenen Mieters vorhanden (+) - Auf Dauer angelegter Haushalt zwischen S als Mieter und C, kann nach 1 Jahr ohne Probleme bejaht werden - Eine entsprechende Erklärung von C bedarf es nicht, der Eintritt erfolgt von Gesetzes wegen - Eine Erklärung nach 563 Abs. 3 BGB, das Mietverhältnis nicht fortzusetzen, liegt seitens C nicht vor 4
5 3. Beendigung des Mietverhältnisses R C Die Kündigung durch R gegenüber den Erben nach 564 BGB, eine Woche nachdem er vom Tod von S erfahren hatte, beendet das Mietverhältnis zu C nicht. C ist in das Mietverhältnis eingetreten, eine Kündigung gegenüber den Erben entfaltet keine Rechtswirkung. 5
6 4. Ergebnis R kann von C nicht die Herausgabe der Wohnung nach 1 BGB verlangen. 546 Abs. 6
7 II. Anspruch auf Herausgabe nach (-) Besitzrecht der C als Mieterin 985 BGB 7
8 Frage 2: Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld C - R I. Anspruch aus Mietvertrag 536a Abs. 1 BGB (-) zum Zeitpunkt der Haftungsbegründung ist C nicht Mieterin 8
9 II. Anspruch aus dem Mietvertrag S - R 536a Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 1. Mietverhältnis Ein Mietverhältnis liegt zwischen R und S vor. 9
10 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Leistungsnähe - Gläubigernähe, str. ob auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft gegeben, hier nach Vertragsauslegung zu bejahen - Erkennbarkeit für Schuldner - Schutzbedürftigkeit des Dritten 10
11 3. Haftung von R gemäß 536a Abs. 1 BGB a) Mangel der Mietsache Befestigung des Treppengeländers im Treppenhaus gelöst aa) Treppenhaus = Mietsache? (+) bb) Mangel gem. 536 I 1 BGB = Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch (+) 11
12 b) Nach Vertragsschluss entstanden (+) 12
13 c) Vertretenmüssen R wusste von dem schadhaften Treppengeländer, er hat damit zumindest fahrlässig gehandelt ( 276 Abs. 1 und 2 BGB), als er die Reparatur der Treppe unterließ. Zudem auch Vertretenmüssen (+), weil R sich im Verzug ( 286 Abs. 1 BGB Mahnung liegt vor) mit der Mangelbeseitigung befand ( 536a BGB). 13
14 c) Schaden R muss C alle durch die Pflichtverletzung verursachten Schäden nach 249 ff. BGB, insbesondere 249 Abs. 2 BGB ersetzten. Dazu gehört nach der Änderung der schadensrechtlichen Vorschriften auch das Schmerzensgeld nach 253 Abs. 2 BGB wegen Verletzung des Körpers. 14
15 III. Deliktischer Anspruch nach 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB 1. Verletzungshandlung Hier pflichtwidriges Unterlassen (+), R hat eine Verkehrssicherungspflicht verletzt - Gefahrenquelle für andere geschaffen, Vermietung des Hauses - Keine Vorkehrungen getroffen, die nach dem Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet sind Gefahren von Dritten abzuwenden, trotz Kenntnis keine Reparatur der Treppe 15
16 2. Rechtsgutsverletzung/ Haftungsbegründende Kausalität - Körperverletzung der C - Die Pflichtverletzung des R - keine Reparatur der Treppe - war ursächlich für die KV. 16
17 3. Verschulden R handelte zumindest fahrlässig, als er trotz Kenntnis von der Gefahrenquelle die Reparatur des Geländers nicht vornahm. 17
18 4. Schaden/haftungsausfüllende Kausalität R hat alle durch den Unfall entstandenen Schäden zu ersetzten. Dazu gehört nach 253 Abs. 2 BGB auch die Zahlung einer billigen Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden = Schmerzensgeld. 18
19 III. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach 823 Abs. 2, 249 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i. V. m. 229 StGB (+) 19
Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrDie unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 27.04.201 Die unechte GoA / Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651
Mehr2. Wie wäre es, wenn statt der M (a)) deren Sohn S, (b)) deren Bekannte B jeweils mit den gleichen Folgen gestürzt wären?
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 3: Schmerzhaftes Treppengeländer V hat sich ein drei Etagen großes Stadthaus von dem mittlerweile insolventen Bauunternehmen U schlüsselfertig errichten
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrMietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrErster Schriftlicher Bericht
Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008. 8. Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 17.06.2008 8. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Remonstrationen Sämtliche
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrProf. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrFall 24. Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 24 Hinweise Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrLösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
MehrPrüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
MehrMietaufhebungsvertrag
Zwischen Vermieter (Vor- und Nachname sowie Anschrift) nachstehend als "Vermieter" bezeichnet und Mieter (Vor- und Nachname sowie Anschrift) nachstehend als "Mieter bezeichnet wird folgender Mietaufhebungsvertrag
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
Mehr6. Besprechungsfall. Welche Rechte hat Endres gegen Achtlos und Ratlos?
6. Besprechungsfall Kraftfahrzeugmechaniker Endres hat seine gesamten Ersparnisse aufgewendet, um sich für 75.000 einen neuen Mercedes zu kaufen, der sein ganzer Stolz ist. Schon drei Tage nach Abholung
MehrSchäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht?
Schäden am Sondereigentum wer haftet und wer nicht? Verwaltungsbeiratsseminar 30.08.2014 Referent: Volker Grundmann RA u. FA f. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Beispiel: Wasserschaden am Sondereigentum
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrLösung Handyladen in Schwierigkeiten
Lösung Handyladen in Schwierigkeiten Die W-GmbH kann gemäß 535 II BGB einen Anspruch auf Mietpreiszahlung für April 2004 gegen H haben. I. Die W-GmbH ist gemäß 13 GmbHG als juristische Person Trägerin
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrVorlesung BGB II - Übungsteil
Vorlesung BGB II - Übungsteil Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger Sommersemester 2012 7. Besprechungsfall Viel Lärm zur Nachtzeit A. Herausgabe der Wohnung An.: 546 I BGB Voraussetzung: Beendigung
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrGelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
MehrVertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung
Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in
MehrC. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas
76 1. Allgemeines Unmöglichkeit: wenn der geschuldeten Leistung ein dauerndes Hindernis entgegensteht Nachträgliche Unmöglichkeit: tritt erst zwischen Vertragsschluss und Fälligkeit ein Unterscheide dazu:
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete
Schuldrecht I (sschuldverhältnisse) 28 Mietvertrag: Besonderheiten bei Wohnraummiete Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
Mehr433 II 433 I 421 I 2, 425 HGB 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB
H 433 I 433 II 275 K 823 I 407, 421 I 2, 425 HGB 421 I 2, 425 HGB F 611 U Hochschuldozent Dr. Elmar Mand Der alte Schrank V kann gegen die K-GmbH einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.h.v. 20.000 gemäß
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil eines jeden mit uns abgeschlossenen Lehrgangsvertrags. Abweichungen bedürfen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrUniversitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892
Mehr7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel
7 Schutz des Mieters durch die Sozialklausel Wenn dem Mieter eine Kündigung ins Haus flattert, ist er nicht schutzlos: Er kann unter bestimmten Umständen einer ordentlichen Kündigung mit Kündigungsfrist
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrDas Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger
Das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und sozialem Träger und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für MieterInnen / KlientInnen Jan Prielipp, Rechtsanwalt, Berlin 10. November 2015 Das Vertragsverhältnis
MehrBGB IV Dienstvertrag, 611BGB
BGB IV Dienstvertrag, 611BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Dienstvertrag und Abgrenzungen = Ausführung einer Tätigkeit gegen Entgelt Abgrenzungen: 1. Werkvertrag, 631 BGB = geschuldet ist ein
MehrInkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Inkassobüros Die kommerziellen Geldeintreiber Voraussetzung für die Einschaltung Grundlage der Geltendmachung der Kosten Inkassoerlaubnis Mögliche Inkassoabtretungen Interventionsmöglichkeiten Caritasverband
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- aus 346 I, 323 I, 1. Alt., 348, 322, 320 I. Rücktrittsrecht 1.) Vertragliches Rücktrittsrecht
MehrRechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader
Rechtsanwalt und Notar Dr. Hans-Werner Schrader Unfallstelle sichern 2 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und Zeugenfahrzeuge notieren 3 Unfallstelle sichern Kennzeichen der Beteiligten und
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrAnspruch des A auf Übergabe und Übereignung des Oldtimers aus 433 I 1 BGB?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Grundkurs BGB IIa Sommersemester 2016 Materialien von Prof. Dr. Florian Bien Woche 3: Einführungsfälle zum Leistungsstörungsrecht - Gliederung A. Einführungsfall
MehrNetzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen)
Netzanschlussvertrag Strom (für höhere Spannungsebenen) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma des Anschlussnehmers, Anschrift,
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrLösung Deliktsrecht Fall 3
Lösung Deliktsrecht Fall 3 [gekürzte Fassung] 1 A. Ansprüche wegen der Verletzungen im Gesicht I. Aus 18 StVG 2 B könnte gegen F einen Anspruch aus 18 StVG auf Schadensersatz wegen der durch den Unfall
MehrNetzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck)
Netzanschlussvertrag Gas (Entnahme hinter Druckregelung in Mittel- oder Hochdruck) Zwischen Stadtwerke Mühlacker GmbH, Danziger Strasse 17, 75417 Mühlacker (nachfolgend Netzbetreiber), und [Name/Firma
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrMuster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)
Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrHaftung des Schuldners
Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrLösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer
Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrVorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 14: "Backup" (Abgrenzung Kaufvertrag/Werkvertrag/Werklieferungsvertrag, Mangelfolgeschäden beim Werkvertrag, Verjährung)
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrMietvereinbarung zwischen
Mietvereinbarung zwischen Party und Feinkost Servcie Vetter -77933 Lahr, Rainer-Haungs-Str.12-14 (nachfolgend Vermieter" genannt) und (nachfolgend "Mieter" genannt) über das Geschirr- und Spülmobil GSM
Mehr