Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe

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1 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet Sebastian (S) hat von der Geier-Bank (G) am 02. Mai 2009 einen Kleinkredit über erhalten, den S spätestens am 02. Mai 2010 zurückzahlen soll. Der jährliche Zinssatz beträgt 10 %. Am 02. November 2009 erscheint S mit dem Geld in den der G gehörenden Geschäftsräumen. S fällt über eine seit längerem lose Stelle im Bodenbelag. Dabei entgleitet sein Laptop und wird beim Aufprall auf den Boden zerstört; das Gerät hatte einen Wert von Als ein Angestellter süffisant mehr Aufmerksamkeit anmahnt, verliert S die Beherrschung und tritt gegen einen Mülleimer aus Blech. Unglücklicherweise prallt der Mülleimer gegen einen Glasscheibe und zerstört diese. Nach einer kurzen Schrecksekunde verlässt S unverrichteter Dinge die Bank. Am 03. Mai fordert G den S auf, zu bezahlen; dieser Betrag berücksichtigt die Valuta nebst Zinsen für ein Jahr sowie die Kosten für die Reparatur der Glasscheibe in Höhe von 500. S meldet sich bei G, weist auf den zerstörten Laptop hin und meint, man sei ja wohl quitt; das sieht G anders. Wenig später muss S dringend 50 wechseln. Da er sich gerade in der Nähe befindet, überwindet sich S und versucht es bei G. Der Angestellte nimmt den Schein entgegen und erklärt, er werde den Betrag dem Schuldenkonto des S gutschreiben. S ist außer sich; zum Glück ist kein Mülleimer in der Nähe. Ist das Zahlungsbegehren der G berechtigt?

2 Lösungsvorschlag A) Anspruch entstanden I. Anspruch des G gegen S auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von nebst Zinsen aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB S hat von G als Darlehn erhalten. Als Zinssatz waren für das Jahr 10 % der Darlehensvaluta vereinbart; am 02. November 2009 (nach einem halben Jahr) bestand daher ein Zinsanspruch in Höhe von 100, am 02. Mai 2010 (nach einem Jahr) in Höhe von 200. Der Anspruch des G gegen S auf Zahlung von ist entstanden. II. Anspruch G gegen S auf Schadensersatz wegen Zerstörung der Scheibe in Höhe von 500 1) Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB a) Schuldverhältnis Der Darlehensvertrag begründet ein Schuldverhältnis, 488 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB. b) Pflichtverletzung S hat gemäß 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, bei der Abwicklung des Darlehensvertrages in den Räumen der G deren Einrichtung nicht zu beschädigen. S hat gegen einen Mülleimer getreten und dadurch eine Glasscheibe zerstört. Eine Pflichtverletzung liegt vor. c) Vertretenmüssen S hat gemäß 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. S hat vorsätzlich gegen den Mülleimer getreten das ist die Verletzung der Pflicht aus dem Schuldverhältnis. d) Schaden Mit der zerstörten Scheibe ist G ein Schaden entstanden. Nach 249 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB kann G den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. 2) Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB a) Rechtsgutverletzung aa) bb) cc) Verletzungserfolg Die Scheibe, Eigentum der G, ist zerstört. Verletzungshandlung S hat gegen den Mülleimer getreten. (Haftungsbegründende) Kausalität Die Scheibe wurde adäquat kausal durch den Tritt gegen den Mülleimer zerstört. b) Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. c) Verschulden S hat vorsätzlich gegen den Mülleimer getreten. 823 Abs. 1 BGB setzt aber voraus, dass die Rechtsgutverletzung vorsätzlich erfolgt ist. Der Mülleimer wurde durch den Tritt nicht beschädigt, sondern die Scheibe. Es ist nicht davon auszugehen, dass S dies wollte. S handelte hat aber die im Verkehr übliche Sorgfalt missachtet, als er so gegen einen Mülleimer tritt, dass dieser in eine Scheibe fliegen kann. S handelte also fahrlässig. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 2

3 Anmerkung: Sie können auch annehmen, dass S die Zerstörung von Eigentum der G billigend in Kauf genommen hat; damit hatte bedingten Vorsatz im Sinne des 823 Abs. 1 BGB. d) Schaden Der Schaden wurde adäquat kausal durch den Tritt gegen den Mülleimer verursacht. G kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, 249 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB. 3) Zwischenergebnis Die Ansprüche des G wegen Zerstörung der Glasscheibe aus 280 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 500 sind entstanden. B) Anspruch erloschen Die Ansprüche der G könnten jedoch durch Aufrechnung gemäß 387, 389 BGB erloschen sein. I. Aufrechnung des S 1) Aufrechnungslage a) Gegenanspruch S gegen G In Betracht kommt ein Anspruch des S gegen G auf Schadensersatz wegen der Zerstörung des Laptops in Höhe von aa) bb) Anspruch aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (1) Schuldverhältnis (2) Pflichtverletzung G muss ihre Geschäftsräume so gestalten, dass S bei der Abwicklung des Darlehensvertrages nicht zu Schaden kommt. Die Pflicht ist verletzt, wenn der Fußboden in einem Zustand ist, dass man darüber stolpern kann und S dadurch verletzt wird. (3) Vertretenmüssen G hat gemäß 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Belag ist seit längerem lose ist. G hätte die Gefahr bei sorgfältiger Beobachtung ihrer Geschäftsräume erkennen müssen. G hat also fahrlässig gehandelt. (4) Schaden Mit der Zerstörung des Laptops hat S einen Schaden erlitten, dieser ist gemäß 249 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB in Geld zu ersetzen. Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB (1) Rechtsgutsverletzung Da der Laptop S gehört, verletzt die Zerstörung des Laptops das Eigentum des S; dafür ursächlich ist ein pflichtwidriges Unterlassen der G. (2) Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. (3) Verschulden Der Teppichboden war seit längerem lose. G hat also fahrlässig gehandelt, 823 Abs. 1 BGB. (4) Schaden Siehe oben. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 3

4 II. cc) Zwischenergebnis S hat gegen G neben einem Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Zerstörung des Laptops in Höhe von b) Gleichartigkeit Anspruch und Gegenanspruch sind wegen 249 Abs. 2 BGB (Naturalrestitution im Sinne des 249 Abs. 1 BGB wird nicht geltend gemacht) auf Zahlung gerichtet und daher gleichartig. c) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung) Der Anspruch des S ist gemäß 271 Abs. 1 BGB mit seiner Entstehung am 02. November 2009 fällig und nicht einredebehaftet, vgl. 390 BGB. d) Erfüllbarkeit der Forderung gegen den Aufrechnenden (Passivforderung) Der Schadensersatzanspruch der G ist gemäß 271 Abs. 1 BGB mit seiner Entstehung am 02. November 2009 erfüllbar. Ein Darlehn kann grundsätzlich nicht vorzeitig zurückgezahlt werden ( 489 BGB). S und G haben dies jedoch abweichend vereinbart ( spätestens ), 133, 157 BGB. e) Zwischenergebnis Am 02. November 2009 steht den Ansprüchen der G auf Rückzahlung in Höhe von 2 000, auf Zinszahlung in Höhe von 100 (10 % der Darlehnssumme für ein halbes Jahr) und auf Schadensersatz für die Scheibe in Höhe von 500 (insgesamt ) der Anspruch des S auf Schadensersatz für den Laptop in Höhe von gegenüber. 2) Aufrechnungserklärung, 388 BGB S hat gegenüber G erklärt, man sei quitt. Dies ist als Aufrechnungserklärung auszulegen, 133, 157 BGB. 3) Ausschluss der Aufrechnung hinsichtlich der 500 Ersatz für die Scheibe Die Aufrechnung gegen die Ersatzforderung aus der Zerstörung der Scheibe könnte nach 393 BGB ausgeschlossen sein: Die Forderung stammt aus unerlaubter Handlung. Zwar hat vorsätzlich gegen den Eimer getreten und damit die Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt, aber die Zerstörung der Scheibe (Rechtsgutverletzung) im war fahrlässig. Daher ist die Aufrechnung gegen diese Forderung möglich. Beachten Sie: Wenn Sie annehmen, die Rechtsgutverletzung war bedingt vorsätzlich, gilt die Sperre des 393 BGB auch für den Anspruch aus 280 Abs. 1 BGB, weil er mit einem Anspruch aus 823 Abs. 1 BGB konkurriert (vgl. MüKo- Schlüter [2012] 393 BGB Rdn. 2 ). 4) Zwischenergebnis Durch die Aufrechnung des S erlöschen die Ansprüche der G in Höhe von Am 2. November 2009 stehen sich die Ansprüche das erste Mal aufrechenbar gegenüber und erlöschen daher nach 389 BGB an diesem Tag. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für das Darlehn 100 Zinsen entstanden (1/2 Jahr zu 10 %) G hatte also Ansprüche in Höhe von 2 600, gegen die S den Betrag von aufrechnen kann. Nach Aufrechnung verbleibt gemäß 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 Var. 4 BGB ein Restschadensersatzanspruch der G in Höhe von 50. Aufrechnung der G In Höhe von weiteren 50 könnte die Forderung der G durch eine Aufrechnung der G erloschen sein, als S im Mai wechseln will. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 4

5 1) Aufrechnungslage a) Anspruch S gegen G auf Auszahlung von Wechselgeld in Höhe von 50 aus 480 BGB S und G haben einen Tauschvertrag über das Wechseln von Bargeld geschlossen, 480 BGB. b) Gleichartigkeit Sowohl der Schadensersatzanspruch der G, als auch der Anspruch des S auf das Wechselgeld sind Zahlungsansprüche. c) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Forderung des Aufrechnenden (Aktivforderung) Der Anspruch der G auf Schadensersatz ist gemäß 271 Abs. 1 BGB mit seiner Entstehung am 02. November 2009 fällig; Einreden sind nicht ersichtlich. d) Erfüllbarkeit der Forderung des Aufrechnungsgegners (Passivforderung) Den Anspruch des S auf Auszahlung des Wechselgeldes kann G gemäß 271 Abs. 1 BGB sofort erfüllen. 2) Aufrechnungserklärung Der Angestellte der G hat gemäß 164 Abs. 1 BGB mit Wirkung für und gegen G erklärt, der Anspruch des S auf Auszahlung des Wechselgelds werde mit den Ansprüchen der G verrechnet, 133, 157 BGB. 3) Vertraglicher Ausschluss Die Aufrechnung könnte jedoch vertraglich ausgeschlossen sein. S wollte Wechselgeld in bar erhalten und G hat sich auf einen Bargeldwechsel eingelassen, dies schließt die Aufrechnung aus, 133, 157 BGB. C) Ergebnis Die Aufrechnung der G in Höhe von 50 ist unzulässig; deshalb hat G gegen S unverändert einen Anspruch auf Schadensersatz für die Zerstörung der Scheibe in Höhe von 50. Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte 5

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