2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis

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1 Ausgangsfall Ansprüche der O gegen M I. Anspruch gemäß 280 I, 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I, 241 II BGB haben. 1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses zwischen O und M Dann müsste zwischen O und M ein Schuldverhältnis bestehen. In Betracht kommt hier ein Werkvertrag gemäß 631 BGB (vgl. 311 I BGB). Dieser erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass sich O und M hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten einig wurden. Spätestens mit Beginn der Arbeiten lag somit ein Vertrag zwischen ihnen vor. Hinweis: Eine genaue Prüfung von Angebot und Annahme erübrigt sich hier, da der Sachverhalt zu wenig Informationen liefert. In solchen Fällen genügt die Feststellung, dass sich die Vertragsparteien einig wurden. Ob schon am Telefon der Vertrag zu Stande kam oder erst später ist reine Spekulation. Im Übrigen ist für Schadensersatzansprüche aus Schutzpflichtverletzung die genaue Vertragsart (Werkvertrag, Dienstvertrag, uu gemischter Vertrag) für die weitere Prüfung unerheblich. 2. Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis Die zentrale Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist die Pflichtverletzung, 280 I BGB. Sie liegt vor, wenn der Schuldner von seinem durch das Schuldverhältnis begründeten Pflichtenprogramm abweicht. Eine solche Abweichung ist stets gegeben, wenn der Schuldner seine leistungsbezogene Pflicht ( 241 I BGB) nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt, oder wenn er eine nichtleistungsbezogene Schutzpflicht gem. 241 II BGB verletzt. Eine Schutzpflicht i.s.d. 241 II BGB ist die Pflicht, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. 1

2 M müsste also eine dieser Pflichten gegenüber seiner Vertragspartnerin O verletzt haben. Die Verletzung einer leistungsbezogenen Pflicht lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Vielmehr verletzte M mit der Zerstörung der Vase das Eigentum der O und somit eine Schutzpflicht im Sinne des 241 II BGB. 3. Vertretenmüssen des Schuldners Diese Pflichtverletzung müsste der Schuldner auch zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit, 276 I 1 BGB. Fahrlässig handelt dabei nach 276 II BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der M hat vorliegend schwungvoll den Pinsel geführt; ohne auf mögliche Gefahren dieses Verhaltens, insbesondere auf eine mögliche Beschädigung fremder Rechtsgüter, zu achten. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Taktischer Hinweis: Es ist von Professor zu Professor unterschiedlich, inwiefern eine Fahrlässigkeit im Rahmen des 280 BGB trotz Beweislastumkehr geprüft werden muss, wenn Anhaltspunkte im Sachverhalt für Fahrlässigkeit gegeben sind (hier etwa: Schwungvolles führen des Pinsels; vgl. auch Fall 2). Herr Prof. Fehrenbacher etwa hält die Prüfung für unnötig bis falsch, so dass es sich zumindest bei seinen Klausuren empfiehlt dieser Ansicht zu folgen. 4. Auf der Pflichtverletzung beruhender (=kausaler) Schaden Zu ersetzen ist der kausal auf der Pflichtverletzung beruhende Schaden. Die Schadensberechnung erfolgt nach der Differenzhypothese. Zu vergleichen ist danach die Vermögenslage, wie sie sich unter Berücksichtigung der Pflichtverletzung darstellt, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde. Ohne die Pflichtverletzung wäre O noch Eigentümerin der Vase. Ihre Zerstörung beruht auch kausal auf der Pflichtverletzung des M. Der Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach den 249 ff BGB. Grundsätzlich ist somit Naturalrestitution zu leisten, vgl. 249 I BGB. Ein Wertersatz ist nur in den vom 2

3 Gesetz bestimmten Fällen möglich. Da hier Ersatz wegen Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kommen sowohl 249 II 1 BGB als auch 251 I BGB in Betracht. 249 II 1 BGB findet allerdings nur Anwendung, wenn eine Wiederherstellung noch möglich ist (hm; vgl BGH NJW 1984, 2282). Bei der chinesischen Vase handelt es sich wohl um ein Einzelstück, so dass eine Wiederherstellung unmöglich ist. Einschlägig ist daher 251 I BGB. 5. Ergebnis O hat gegen M einen Anspruch auf den gewünschten Schadensersatz gemäß 280 I, 241 II BGB in Höhe von II. 823 Abs. 1 BGB O könnte einen Anspruch gegen M aus 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 1000 haben. 1. Rechtsgutsverletzung Dann müsste eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter der O verletzt worden sein. Mit Zerstörung der Vase wurde ihr Eigentum verletzt. 2. Handlung M hat die Vase umgestoßen, also gehandelt. 3. Haftungsbegründende Kausalität Weiterhin müsste die Handlung kausal für die Rechtsgutverletzung sein. Die Haftungsbegründende Kausalität bestimmt sich nach der Adäquanztheorie (hm). 1 Kausal ist demnach jede Handlung die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfällt. Zudem darf der Kausalverlauf vom Standpunkt eines optimalen Beobachters aus nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen. Die Handlung des M (Umstoßen der Vase) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Rechtsgutverletzung (Zerstörung der Vase) entfällt. Auch stand der Kausalverlauf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Die Handlung des M war somit kausal für die Rechtsgutverletzung. 1 vgl. aber auch Looschelder, Rn. 895ff sowie Musielak, Rn. 481f 3

4 4. Rechtswidrigkeit Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit indiziert, soweit die Rechtsgutverletzung vorliegt. Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein. Die Handlung des M war somit auch rechtswidrig. 5. Verschulden M müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 II BGB). Dabei handelt es sich um einen objektivierten Maßstab. Es kommt also nicht auf die konkreten Fähigkeiten des M an, sondern nur auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises. Ein Handwerker hat dafür Sorge zu tragen, dass er bei Ausführung seiner Arbeiten keine Schäden anrichtet. Durch das schwungvolle Führen des Pinsels verletzte M die im Verkehr übliche Sorgfalt. 6. Schaden Siehe bereits die Ausführungen oben. 7. Haftungsausfüllende Kausalität Als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet man die Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und eingetretenem Schaden. Hier führt die Rechtsgutverletzung unproblematisch zum Schaden. 8. Ergebnis O hat gegen M einen Anspruch aus 823 I BGB auf Schadensersatz in Höhe von III. Endergebnis O hat gegen M einen Anspruch aus 280 I, 241 II BGB sowie aus 823 I BGB auf Schadensersatz in Höhe von

5 Abwandlung 1: A. Ansprüche der O gegen G Hinweis: Zunächst immer den Anspruchsnäheren prüfen, hier also den Schädiger G I. 280 I, 241 II BGB 1. Schuldverhältnis Für einen Anspruch aus 280 I, 241 II BGB wäre erforderlich, dass ein Schuldverhältnis zwischen O und G bestünde. Ein solches liegt hier aber gerade nur zwischen O und M vor. 2. Ergebnis O hat gegen G keinen Anspruch aus 280 I, 241 II BGB II. 823 Abs. 1 BGB O könnte einen Anspruch gegen G aus 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 1000 haben. 1. Rechtsgutsverletzung Dann müsste eines der in 823 I BGB genannten Rechtsgüter der O verletzt worden sein. Mit Zerstörung der Vase wurde ihr Eigentum verletzt. 2. Handlung G hat die Vase umgestoßen, also gehandelt. 3. Haftungsbegründende Kausalität Weiterhin müsste die Handlung kausal für die Rechtsgutverletzung sein. Die Haftungsbegründende Kausalität bestimmt sich nach der Adäquanztheorie (hm). 2 Kausal ist demnach jede Handlung die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfällt. Zudem darf der Kausalverlauf vom Standpunkt eines optimalen Beobachters aus nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen. Die Handlung des M (Umstoßen der Vase) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Rechtsgutverletzung (Zerstörung der 2 vgl. aber auch Looschelder, Rn. 895ff sowie Musielak, Rn. 481f 5

6 Vase) entfällt. Auch stand der Kausalverlauf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Die Handlung des M war somit kausal für die Rechtsgutverletzung. 4. Rechtswidrigkeit Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht wird die Rechtswidrigkeit indiziert soweit die Rechtsgutverletzung vorliegt. Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein. Die Handlung des G war somit auch Rechtswidrig. 5. Verschulden M müsste vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 II BGB). Dabei handelt es sich um einen objektivierten Maßstab. Es kommt also nicht auf die konkreten Fähigkeiten des M an, sondern nur auf die Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises. Ein Handwerker hat dafür Sorge zu tragen, dass er bei Ausführung seiner Arbeiten keine Schäden anrichtet. Durch das schwungvolle Führen des Pinsels verletzte G die im Verkehr übliche Sorgfalt. 6. Schaden Siehe bereits die Ausführungen oben. 7. Haftungsausfüllende Kausalität Als haftungsausfüllende Kausalität bezeichnet man die Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und eingetretenem Schaden. Hier führt die Rechtsgutverletzung unproblematisch zum Schaden. 8. Ergebnis O hat gegen M einen Anspruch aus 823 I BGB auf Schadensersatz in Höhe von III. Zwischenergebnis O hat gegen G einen Anspruch aus 823 I BGB auf Schadensersatz in Höhe von

7 B. Ansprüche der O gegen M I. 280 I, 241 II BGB 1. Schuldverhältnis Zwischen M und O müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Wie bereits geprüft, liegt zwischen M und O ein Werkvertrag vor ( s.o.) 2. Pflichtverletzung Weiterhin müsste M eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. In Betracht kommt hier eine Verletzung einer Schutzpflicht aus 241 II BGB. Problematisch ist jedoch, dass M selbst nicht in der Wohnung anwesend war und die Vase nicht selbst beschädigt hat; sondern vielmehr sein Geselle G. Fraglich ist daher, ob dem M diese Pflichtverletzung des G zugerechnet werden könnte. Eine solche Zurechnung könnte hier nach 278 BGB erfolgen. Jedoch erfolgt nach dem Wortlaut des 278 BGB eigentlich eine Zurechnung nur des Verschuldens. Über den Wortlaut des 278 BGB hinaus wird aber die gesamte Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner zugerechnet; insofern kann eine Zurechnung auch der Pflichtverletzung erfolgen 3. Für eine Zurechnung des Verhaltens des G ist aber erforderlich, dass die Voraussetzungen des 278 ( analog) BGB erfüllt sind. Eine Zurechnung über 278 BGB setzt zunächst voraus, dass ein Schuldverhältnis (Sonderverbindung) aus einem Vertrag oder Gesetz zwischen Anspruchsteller und -gegner besteht. Zwischen M und O wurde, wie oben geprüft, ein Werkvertrag geschlossen, der eine solche Sonderverbindung darstellt. Weiterhin müsste G Erfüllungsgehilfe des M sein. 3 vgl Looschelders Schuldrecht AT, Rn

8 Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn bei Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Hier setzte M den G zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Werkvertrag gegenüber O ein. G ist daher Erfüllungsgehilfe. Die Pflichtverletzung müsste weiterhin bei Erfüllung der Verbindlichkeit begangen worden sein. In diesem Rahmen ist eine Abgrenzung zum Handeln bei Gelegenheit der Erfüllung erforderlich. Handeln bei Gelegenheit der Erfüllung meint dabei solche Pflichtverletzungen, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, für deren Erfüllung der Erfüllungsgehilfe zuständig ist. Hier ist fraglich, wie "eng" der Zusammenhang zwischen den zu erfüllenden Aufgaben und der verübten Tat sein muss. Nach alter Ansicht fallen nur Handlungen bei Erfüllung der Verbindlichkeit unter 278 BGB. Erforderlich war ein spezifischer Zusammenhang der Pflichtverletzung zur zu erbringenden Leistung. Pflichtverletzungen bei Gelegenheit (Standardbeispiel: Diebstahl) konnten demnach nicht über 278 BGB zugerechnet werden Nach neuerer Ansicht ist die Unterscheidung hinfällig. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Schuldner selbst einen Pflichtverletzung begangen hätte, wäre er an Stelle des Erfüllungsgehilfen gewesen 4, bzw. ob der Gläubiger dem Erfüllungsgehilfen aufgrund seiner rechtsgeschäftlichen Beziehung zum Schuldner erhöhte Einwirkungsmöglichkeiten auf seine Rechtsgüter ermöglicht hat 5. Im vorliegenden Fall erfolgte die Pflichtverletzung bei Erfüllung; sie steht in einem spezifischen Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung. 4 so etwa Musielak, Grundkurs BGB Rn. 860 ff 5 so zb Palandt/ Heinrichs 278 Rn. 22; Looschelders Schuldrecht AT Rn

9 3. Vertretenmüssen Weiterhin müsste M die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Problematisch hieran ist wiederum, dass M nicht selbst gehandelt hat; sondern der G. Eine Pflichtverletzung des M könnte zunächst darin liegen, dass er sein Personal nicht sorgfältig genug ausgewählt hat. Jedoch war der G bisher immer äußerst zuverlässig und gewissenhaft. Ein Auswahlverschulden seitens des M liegt nicht vor. Insoweit könnte das Verschulden des G aber dem M zugerechnet werden. Hierfür müssten die Voraussetzungen des 278 BGB vorliegen; dies ist aber, wie bereits geprüft, gegeben. Folglich muss sich der M das Verschulden des G zurechnen lassen. Da der G fahrlässig gehandelt hat, liegt das erforderliche Vertretenmüssen vor. Im übrigen gilt auch im Rahmen des Einsatzes von Erfüllungsgehilfen die Beweislastumkehr des 278 I BGB. 4. Schaden Der Schaden beträgt, wie bereits festgestellt; Ergebnis O hat einen Anspruch gegen M aus 280 I, 241 II BGB. II. 823 I BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 823 I BGB haben. 1. Handlung Zunächst müsste eine Handlung des M vorliegen. Eine solche könnte hier der Einsatz eines nicht ordentlich ausgewählten Angestellten darstellen. Ein Auswahlverschulden liegt aber, wie bereits festgestellt, nicht vor. Fraglich ist aber, ob die Handlung des G dem M über 278 BGB zugerechnet werden kann. 9

10 Jedoch ist 278 BGB im Deliktsrecht nicht anwendbar. Grund hierfür ist, dass 278 BGB ein bestehendes Schuldverhältnis bei Schadenseintritt voraussetzt. Im Rahmen von 823 BGB entsteht das Schuldverhältnis aber erst mit Schadenseintritt. Aber Achtung: Besteht erstmal ein Schuldverhältnis aus 823 BGB, können Verletzungen dieses Schuldverhältnisses zu Ansprüchen aus 280 ff BGB führen, auf die dann wiederum 278 BGB anwendbar ist. Beispiel: Mechaniker X verursacht Autounfall und beschädigt Auto des Y. X übernimmt Reparatur des Autos ( 249 I S. 1 BGB) und setzt dazu einen Angestellten ein, der einen im Kofferraum liegenden Laptop des Y fahrlässig zerstört. Dann besteht ein Anspruch des Y gegen X aus 280 I, 241 II BGB auf Ersatz des Laptops. Das notwendige Schuldverhältnis liegt hier im vorherigen Anspruch aus 823 I BGB (Autounfall), so dass nun das Fehlverhalten des Angestellten über 278 BGB zugerechnet werden kann. WICHTIG!!!!!!: 831 BGB ist eine eigene Anspruchsgrundlage, 278 BGB eine Zurechnungsnorm. Daher nie einen Anspruch AUS 278 BGB prüfen bzw. ein Verhalten über 831 BGB zurechnen 2. Ergebnis O hat gegen M keinen Anspruch aus 823 I BGB. III. 831 I BGB O könnte gegen M hat einen Anspruch gegen M auf Schadensersatz in Höhe von 100 aus 831 I. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass G Verrichtungsgehilfe des M ist, G der O widerrechtlich einen Schaden zugeführt hat und M den G nicht ordnungsgemäß ausgesucht und überwacht hat. 1. Verrichtungsgehilfe G müsste Verrichtungsgehilfe des M sein. 10

11 Verrichtungsgehilfe ist, wer eine Tätigkeit weisungsgebunden ausüben muss, wobei der Geschäftsherr ständig über Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeiten zu bestimmen hat. G ist Arbeitnehmer des M. Bei einem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer, eine fremdbestimmte, unselbstständige Tätigkeit auszuüben. Der Arbeitgeber hat dabei das Recht, Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrages einseitig zu bestimmen. Folglich ist ein Arbeitnehmer und damit auch G an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden. Daher ist G ein Verrichtungsgehilfe des M. 2. Widerrechtliche Schädigung eines Dritten Weiter müsste eine widerrechtliche Schädigung der O durch den Verrichtungsgehilfen gegeben sein. Dies liegt vor, wenn der Verrichtungsgehilfe einen Tatbestand der 823 ff BGB in eigener Person verwirklicht. Wie bereits geprüft, hat G den Tatbestand des 823 I BGB erfüllt. Hinweis: Hier zeigt sich der Sinn der Prüfungsreihenfolge G -->M. Prüft man M zuerst führt das zu einer unschönen Inzidentprüfung. Fragt der Bearbeitungshinweis freilich nur nach M, so lässt sich diese nicht umgehen. In einem solchen Fall müsste also unter diesem Prüfungspunkt der komplette 823I BGB gegen G geprüft werden. 3. Handeln in Ausführung der Verrichtung Weiter ist erforderlich, dass der G in Ausführung der Verrichtung gehandelt hat. Hier ist eine Abgrenzung zu Handlungen bei Gelegenheit vorzunehmen. Erforderlich ist hier ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Verrichtungsgehilfen aufgetragenen Verrichtung ( nach Art und Zweck) und der schädigenden Handlung. Im Rahmen des 831 BGB besteht allerdings im Unterschied zu 278 BGB Einigkeit, dass Schäden, die durch Handlungen bei Gelegenheit entstehen, nicht von 831 BGB erfasst werden. Im vorliegenden Fall erfolgte das Handeln aber bei Ausführung der Verrichtung. 11

12 4. Exkulpation gemäß 831 I S. 2 Weiter ist erforderlich, dass der M sich nicht exkulpieren kann. Hier ist zu beachten, dass das Verschulden des Geschäftsherrn im Rahmen des 831 I BGB vermutet wird. Der Geschäftsherr kann sich jedoch exkulpieren, wenn er nachweist, dass er bei Auswahl, Überwachung des Verrichtungsgehilfen sorgfältig gehandelt hat. Laut Sachverhalt war der G bisher ein äußerst zuverlässiger und gewissenhafter Arbeiter. Eine Exkulpation ist daher möglich Hinweis: Dies wird im Regelfall deutlich im Sachverhalt stehen. 5. Ergebnis O hat keinen Anspruch gegen M aus 831 I S. 1 BGB. IV. Zwischenergebnis O hat einen Anspruch gegen M aus 280 I, 241 II BGB B. Endergebnis O hat einen Anspruch gegen M aus 280 I, 241 Abs. 2 BGB sowie gegen G aus 823 I BGB. Abwandlung 2: I. 280 I; 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I; 241 II BGB haben. 1. Schuldverhältnis Hierfür wäre zunächst erforderlich, dass ein Schuldverhältnis vorliegt. Jedoch will die O hier 12

13 zunächst einen Kostenvoranschlag einholen, sodass noch kein Werkvertrag gegeben ist. Aus diesem Grund liegt hier eigentlich kein Schuldverhältnis vor. Jedoch bestünde aufgrund der Schwäche des deutschen Deliktsrechts ( kein Ersatz für reine Vermögensschäden im Rahmen des 823 I BGB; Exkulpationsmöglichkeit bei Verrichtungsgehilfen [siehe Abwandlung 3]) gegebenfalls eine "Lücke" im Schutz des Gläubigers. Aus diesem Grund hat bereits das RG in richterlicher Rechtsfortbildung das Rechtsinstitut der der culpa in contrahendo (c.i.c.) entwickelt. Mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 hat der Gesetzgeber dieses Rechtsinstitut in 311 II BGB geregelt. Die c.i.c. stellt dabei ein gesetzliches Schuldverhältnis dar, das unter den in 311 II BGB genannten Voraussetzungen auch schon vor Vertragsschluss entstehen kann. Fraglich ist, ob die Voraussetzungen des 311 II BGB hier vorliegen. In Betracht kommt hier das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 311 II Nr. 1 BGB. Jedoch ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Hinweise darauf, dass Verhandlungen über die Modalitäten etc des Vertrages erfolgt sind. Weiterhin könnten die Voraussetzungen des 311 II Nr.2 BGB erfüllt sein. Erforderlich hierfür ist, dass eine Vertragsanbahnung vorliegt. Das Einholen eines Kostenvoranschlages stellt jedoch eine solche Vertragsanbahnung dar. Weiter ist bei 311 II Nr.2 BGB jedoch erforderlich, dass der O dem M die Möglichkeit zur Einwirkung auf die Interessen, Rechtsgüter etc gewährt hat. Dies ist durch das Einlassen des M in die Wohnung erfolgt. Somit liegen die Voraussetzungen des 311 II BGB vor. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht somit. 13

14 Hinweis: Da die c.i.c. nunmehr in 311 II BGB normiert ist, muss sie in der Klausur nicht mehr dogmatisch hergeleitet werden. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich aber damit zu argumentieren. 2. Pflichtverletzung Weiter müsste M eine Pflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt haben. Insoweit kommen hier nach 311 II BGB nur die Verletzung von Schutzpflichten nach 241 II BGB in Betracht. Durch das "Herunterstoßen" der Vase liegt aber eine solche Verletzung von Schutzpflichten vor. 3. Vertretenmüssen Weiter müsste M die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Dies ist aber, wie bereits festgestellt, gegeben. 4. Kausaler Schaden Der Schaden beträgt 1000, s.o. 5. Ergebnis O hat einen Anspruch gegen M aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB. II. 823 I BGB Die Voraussetzungen des 823 I BGB liegen vor, im Vergleich zum Grundfall ergeben sich hier keinerlei Besonderheiten. III. Ergebnis O hat gegen M einen Anspruch aus 280 I, 311 II Nr.2; 241 II BGB sowie aus 823 I BGB auf Schadensersatz in Höhe von Abwandlung 3: A. Ansprüche der O gegen G 14

15 I. 280 I BGB Ein Anspruch aus 280 I BGB entfällt mangels Schuldverhältnisses. Grund ist, dass der anzubahnende Vertrag nicht zwischen O und G, sondern zwischen M und O zustande kommen sollte. II. 823 I BGB Ein Anspruch der O gegen G aus 823 I BGB ist gegeben; gegenüber der Abwandlung 1 ergeben sich bei der Prüfung des Anspruchs keinerlei Besonderheiten. B. Ansprüche der O gegen M I. 280 I; 311 II Nr.2; 241 II BGB O könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1000 aus 280 I; 311 II Nr.2; 241 II BGB haben 1. Schuldverhältnis Zunächst müsste ein Schuldverhältnis vorliegen. Insoweit liegt zwar noch kein Werkvertrag vor. Jedoch liegen hier die Voraussetzungen des 311 II Nr.2 BGB vor; durch das Einlassen des G als Erfüllungsgehilfen des M ermöglicht O die Einwirkung auf ihre Rechtsgüter. In dieser Konstellation hätte O aufgrund der Möglichkeit der Exkulpation in 831 I S. 2 BGB u.u. keine Ansprüche gegen M (sogenannte Schwäche des deutschen Deliktsrechts). In der Praxis ist dies regelmäßig der Fall. Folge: Nur Ansprüche gegen den wahrscheinlich wenig solventen Angestellten und keine Ansprüche gegen den in der Regel solventen Geschäftsherrn. Hier zeigt sich die Bedeutung der c.i.c. 2. Pflichtverletzung Weiter müsste M eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben; in Betracht kommt hier nur eine Verletzung der Pflichten nach 241 II BGB. Jedoch hat M hier nicht selbst gehandelt, sondern vielmehr der G. 15

16 Wie bereits geprüft, ist der G jedoch Erfüllungsgehilfe des M ( s.o.). Insoweit ist eine Zurechnung des gesamten Verhaltens des G nach 278 BGB möglich. Insbesondere ist 278 BGB auch im Rahmen der c.i.c. anwendbar. 3. Vertretenmüssen M müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Zwar hat M selbst nicht gehandelt. Jedoch ist ihm das Verschulden des Erfüllungsgehilfen G zuzurechnen, 278 BGB. Im Übrigen gilt auch hier die Beweislastumkehr des 280 I 2 BGB. 4. Kausaler Schaden Der Schaden beträgt 1000, s.o. 5. Ergebnis O hat einen Anspruch gegen M aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB. II. 823 I BGB Ein Anspruch aus 823 I BGB besteht nicht. Grund ist, dass kein Auswahlverschulden des M vorliegt und er ansonsten nicht gehandelt hat. Eine Zurechnung über 278 BGB ist im Rahmen des Delikts nicht möglich, s.o. III. 831 I S. 1 BGB 1. Verrichtungsgehilfe G müsste Verrichtungsgehilfe sein. Dies ist, wie bereits geprüft, gegeben. 2. Widerrechtliche Schädigung G müsste in eigener Person einen Tatbestand der 823 ff BGB erfüllt haben. Dies ist, wie bereits geprüft, gegeben. G hat den Tatbestand des 823 I BGB erfüllt. 3. Handlung in Ausführung der Verrichtung G hat auch in Ausführung der Verrichtung und nicht lediglich bei Gelegenheit gehandelt, s.o. 16

17 4. Exkulpation Das Verschulden wird vermutet. Im Unterschied zu Abwandlung 1 findet sich diesmal jedoch kein Hinweis auf die Zuverlässigkeit des G. Eine Exkulpation ist dem M somit nicht möglich. Hinweis: Dies ist kein Widerspruch zur Ablehnung des 823 I BGB wegen Auswahlverschulden. Bei Prüfung des 823 BGB wird das Verschulden eben nicht vermutet, so dass dem Sachverhalt Hinweise etwa auf vorheriges Fehlverhalten des G zu entnehmen sein müssen. Schweigt der Sachverhalt wie hier, liegt 831BGB vor, 823 BGB aber nicht. C. Endergebnis O hat einen Anspruch gegen M aus 280 I, 311 II Nr. 2, 241 II BGB sowie aus 831 I S. 1 BGB sowie gegen G aus 823 I BGB auf

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