8 Staatshaftungsrecht V

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1 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges (= gesteigerte, über die allgemeinen deliktischen Beziehungen hinausgehende und damit zwingend individualisierte sowie regelmäßig gefahrgesteigerte Rechte- und Pflichtenstellung) # öffentlich-rechtliches (= durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt [VA oder Vertrag; auch Realakt, wenn Handlungsgegenstand in engem Zusammenhang mit staatlichem Sonderrecht steht] begründetes) # Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Verwaltung besteht.

2 2 Rechtliche Konstruktion # grundsätzliche Anknüpfung an zivile Haftungskonzepte, analog vertraglicher oder vertragsähnlicher Haftung; # dabei aber zunehmende Haftungsintensität, soweit sich die Rechtsbeziehung ( Nähe ) zwischen den Beteiligten verstärkt; # Figur vom Gesetz zwar nicht i.e. geregelt, aber anerkannt ( 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). # In diesen Fällen zivilrechtliche Vorschriften grundsätzlich analog anwendbar: Verjährung ( 194 ff. BGB) Mitverschulden ( 254 BGB), einschließlich Vorrang des Primärrechtsschutzes (parallel zu 839 Abs. 3 BGB) Ausschluß der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit ( 275 BGB) Haftung für Hilfspersonen ( 278 BGB) Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ( 280 BGB), mit 311 Abs. 2 BGB

3 3 II. Fallgruppen ö.-r. Vertrag i.s.v. 54 ff. VwVfG (schon wegen 62 Satz 2 VwVfG unproblematisch) ö.-r. Benutzungsverhältnis (mit oder ohne Zwang), zumeist durch Satzung geregelt # dabei Problem des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsreduzierung in entsprechender Anwendung der 276 Abs. 3, 278 Satz 2 BGB; soll grundsätzlich zulässig sein, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, oder wenn Beschränkung nicht erforderlich bzw. unzumutbar # Merke: für Amtshaftung ist Haftungsbegrenzung oder -ausschluß wegen des Gesetzesvorbehalts ausgeschlossen ö.-r. Verwahrung beweglicher (oder unbeweglicher) Sachen > 688 ff. BGB analog anwendbar ö.-r. Geschäftsführung ohne Auftrag ö.-r. Sonderstatusverhältnisse # Beamtenrechtsverhältnis # Wehrdienstverhältnis # Zivildienstverhältnis

4 4 B. Ansprüche aus ö.-r. Benutzungsund Leistungsverhältnissen I. Anspruchsgrundlage, Voraussetzung Rechtsgrundlage: bei Schadensersatz regelmäßig 280 BGB analog Voraussetzungen i.e.: # Bestehen eines ö.-r. Schuldverhältnisses (Abgrenzung zu Privatrecht!) # Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung # Verschulden, eventuell i.v.m. Haftung für Hilfspersonen ( 278 BGB) # eventuell Entfallen der Haftung wegen wirksamen Ausschlusses bzw. Begrenzung (s.o.) II. Rechtsweg bei Klagen des Bürgers: 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO > Zivilgericht bei Klagen der Verwaltung: 40 Abs. 1 VwGO > Verwaltungsgericht (!)

5 5 C. Ansprüche aus ö.-r. GoA I. Anspruchsgrundlage, Voraussetzung Rechtsgrundlage: bei Ersatz von Aufwendungen 683, 677 BGB Voraussetzungen i.e.: # Vorliegen einer GoA Bürger handelt für Verwaltung (z.b. Übernahme der staatlichen Verkehrssicherungspflicht bei privater Eigengefährdung > BVerwGE 80, 170 ff.) Verwaltung handelt für Bürger (z.b. Ersatz der bei Entführung im Ausland angefallenen Kosten > Dahm, NVwZ 2005, 172 ff.) regelmäßig nicht: Verwaltung handelt für Verwaltung (da Kompetenzen gesetzlich festgelegt) # Vorliegen einer ö.-r. GoA; hängt von der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten ab: Geschäftsführer ist Verwaltung > Rechtsnatur des ersatzweise vorgenommenen Verwaltungshandelns Geschäftsführer ist Privater > Rechtsnatur der für die Verwaltung wahrgenommenen Handlung

6 6 # Vorliegen eines fremden Geschäfts immer gegeben, wenn Privater anstelle der Verwaltung deren hoheitliche Aufgaben (Realakte) übernimmt # Fremdgeschäftsführungswille auch dann gegeben, wenn zugleich der Eigensicherung dienend # Berechtigung der Übernahme der Fremdgeschäftsführung (Interesse) bei privater Geschäftsführung für Verwaltung regelmäßig nur, wenn Nothilfe bzw. Dringlichkeit vorliegt, etwa bei unmittelbarer Gefahr für Leben, Gesundheit oder erhebliche Vermögenswerte, und wenn Tätigkeit der zuständigen Verwaltung nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann II. Rechtsweg bei Klagen der Verwaltung: einheitlich 40 Abs. 1 VwGO > Verwaltungsgericht bei Klagen des Bürgers # auf Aufwendungsersatz: 40 Abs. 1 VwGO > Verwaltungsgericht # auf Schadensersatz (als Geschäftsherr) 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO > Zivilgericht

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