Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis

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1 I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis

2 Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual- -ansprüche, i. B. -verpflichtung, i. B. -ansprüche z. B. -pflichten, z. B. Beitragsleistung ( 706 I BGB) Treuepflicht ( 242 BGB) Gewinn- und Verlustbeteiligung ( 722 BGB) Stimmrecht ( 119 HGB) Informations- und Kontrollrecht ( 731, 666 BGB; 716 BGB) Aufwendungsersatz ( 713, 670 BGB) Ausgleichsansprüche ( 426 I BGB) Schadensersatzanspruch ( 280 ff. BGB; beachte 708 BGB) ohg: 112, 113 HGB ohg / KG: BGB ohg / KG: 118 HGB ohg / KG: 110 HGB KG: 165 HGB

3 Gesellschafter als Dritter: Rechte & Pflichten z.b. als (Ver-)Mieter (Ver-)Käufer

4 Handlungsbefugnis im Innenverhältnis Außenverhältnis Gesellschaft & Mitgesellschafter Geschäftsführung Gesellschafter Vertretung Dritte

5 Regelfall 709 BGB: Gesamtgeschäftsführung GbR Abweichung 710 BGB: durch Vereinbarung Einzelgeschäftsführung Regelfall 114 I, 115 I HGB: Einzelgeschäftsführung ohg / KG (beschränkt auf den Komplementär, 164 GB) 115 II HGB: durch Vereinbarung Gesamtgeschäftsführung Abweichung 116 II, III HGB: außergewöhnliche Geschäfte nur mit einstimmigem Beschluss aller Gesellschafter

6 GbR Regelfall Abweichung möglich durch 714, 709 BGB: Abhängigkeit von der Geschäftsführungsbefugnis Gesamtvertretung Bestimmung einer Einzelgeschäftsführungsbefug nis Echte: Gesellschafter können die GbR nur gemeinsam vertreten Unechte: Gesellschafter können die GbR nur gemeinsam mit Prokuristen vertreten Abdingen des 714 durch Gesellschaftsvertrag ohg / KG (beschränkt auf den Komplementär, 170 HGB) Regelfall Abweichung zulässig 115 I HGB: Einzelvertretung; umfasst unabdingbar alle (außer-) gerichtlichen Rechtsgeschäfte, 126 HGB in den Grenzen der Selbstorganschaft, 125 III HGB

7 GbR- Gesellschafter Gesamtschuldnerische Haftung ohg- Gesellschafter KG- Komplementär KG- Kommanditist

8 Fallfragen Lösung 1. A, B und C betreiben die Imbiss-GbR. Als A in der Metro eine besonders günstige Friteuse entdeckt möchte er sie gerne für die GbR erwerben. a) Kann A den Kauf tätigen? b) Ändert sich dies bei einer Imbiss-OHG? c) Was wäre bei einer Imbiss-KG zu beachten? 2. A soll für die Imbiss-OHG Geschäfte bis zu einer Höhe von 1.000,- abschließen dürfen. A bestellt bei D eine neue Theke für a) Ist die Gesellschaft an das Geschäft gebunden? b) Von wem kann D Zahlung verlangen? 3. A kauft für die Imbiss-OHG Radiergummis für 999,-. B erkennt zwar, dass der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch gegen den A wegen grob fahrlässiger Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten zustünde, möchte diese jedoch gegenüber seinem Freund nicht geltend machen. a) Kann C, der eigentlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von A im Namen der Gesellschaft Schadensersatz verlangen? b) Kann C von A Ausgleich verlangen? 4. A besitzt zugleich die Getränkelieferungs-GbR, welche die Imbiss-OHG versorgt. Kann A von B Zahlung der Getränkelieferungen verlangen? 5. Gast G erleidet eine schwere Lebensmittelvergiftung, was zu einem Anspruch des G gegen OHG auf Zahlung von Schmerzensgeld führt. Sowohl der Gesellschaft, als auch den Gesellschafter fehlen die Mittel zur Befriedigung des Anspruchs. Eine Woche später tritt der reiche E unter der Bedingung nicht für den Schadensersatz des G zahlen zu müssen in die Gesellschaft ein. Kann G von E Zahlung verlangen?

9 Fallfragen Lösung a) Nein, da in der GbR Gesamtgeschäftsführung und vertretung herrschst. b) Ja, A kann das Geschäft tätigen, da in der OHG Einzelgeschäftsführung und vertretung herrscht. c) A könnte das Geschäft tätigen, wenn er Komplementär wäre. a) Ja, da die Beschränkung gegenüber D als außenstehendem nicht verbindlich ist b) Sowohl von der Gesellschaft, als auch von jedem Gesellschafter. a) Grundsätzlich nein, da Sozialansprüche der Gesellschaft nur von geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern geltend gemacht werden kann. Vorliegend ist die Geltendmachung jedoch nach den Grundlagen der actio pro socio möglich, da B die Geltendmachung unterlässt. b) Ja, gem. 426 BGB. Der Anspruch bleibt jedoch dem Umfang nach hinter dem Schadensersatz zurück. 4. Ja, jedoch begründet dies einen Anspruch des B u. A. gegen A auf Ausgleich. 5. Ja, da gem. 130 HGB ein Haftungsausschluss des eintretenden Gesellschafters gegenüber G unwirksam ist.

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