Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09
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- Elke Kranz
- vor 8 Jahren
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1 Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung der Vertretungsbefugnis. In der Generalversammlung stellen Susanne und Paul den Gesellschaftern ein Konzept zum Erwerb eines größeren Immobilienpakets vor. Nach zum Teil heftig geführten Diskussionen über diesen Vorschlag wird dieser allerdings von der Generalversammlung abgelehnt. Susanne und Paul verstehen diese Entscheidung nicht, da es sich ihrer Einschätzung nach um ein sehr lukratives Geschäft handelt. Darüber hinaus würde Ihnen bei Erfolg dieses Geschäftes eine Erfolgsprämie aus dem Dienstvertrag zustehen. Aus diesen Gründen entschließen sich die Geschäftsführer zum Erwerb dieses Immobilienpakets und unterzeichnen einen diesbezüglichen Vertrag mit der Liegenschaft-Projekt AG. Wie ist die Rechtslage? Variante: Nur Susanne unterzeichnet den Vertrag mit der Liegenschaft-Projekt AG WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 2 1
2 Franz ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Bremstechnik und hält 52 % der Gesellschaftsanteile. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer gibt er der in Schwierigkeiten befindlichen Bücherwurm ein Darlehen in der Höhe von , ohne dieses zu besichern. Wie absehbar geht die Bücherwurm in Konkurs. In der folgenden Generalversammlung entlastet diese Franz mit Mehrheitsbeschluss. Franz hat bei diesem Beschluss mitgestimmt. Der mit 15 % beteiligte Josef will dies nicht akzeptieren. Wie ist die Rechtslage? Variante: Der Mehrheitsbeschluss zur Entlastung kommt ohne die Stimmen von Franz zustande. WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 3 Bestellung durch Gesellschafterbeschuss ( 15 Abs 1 G) Dritte oder Gesellschafter (auch schon im Gesellschaftsvertrag möglich) durch einfache Mehrheit befristet oder unbefristet Abberufung jederzeit mit einfacher Mehrheit durch Gesellschafterbeschluss bei Gesellschafter-Geschäftsführer kann diese im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe eingeschränkt werden ( 16 Abs 3 G) durch gerichtliche Entscheidung ( 16 Abs 2 G) WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 4 2
3 Geschäftsführung sind mehrere Geschäftsführer bestellt Gesamtgeschäftsführung so keine gesellschaftsvertragliche Regelung obliegt die gesamte Geschäftsführung der kann Weisungen erteilen ( 20 G), diese wirkt aber nur im Innenverhältnis Vertretung sind mehrere Geschäftsführer bestellt Gesamtvertretung so keine gesellschaftsvertragliche Regelung, im Firmenbuch ersichtlich Unbeschränkt und unbeschränkbare ( 19, 20 G) WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 5 Haftung gegenüber der Gesellschaft ( 25 G) Innenhaftung Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Haftung zur ungeteilten Hand Verschuldenshaftung Sonstige Haftung Verletzung der Konkursantragspflicht ( 69 KO) Haftung bei Verkürzung von Abgabeschulden und Sozialversicherungsbeiträgen ( 9, 80 BAO, 67 Abs 10 ASVG) WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 6 3
4 Aufsichtsrat kraft Gesetzes ( 29 G) oder fakultativ Mindestens 3 Mitglieder, Bestellung durch Gesellschafterbeschluss Überwachung der Geschäftsführung in allen Bereichen ( 30j Abs1 G) Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Vorschlags der Gewinnverteilung ( 30k G) Haftung wie bei Geschäftsführern ( 33 G) WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 7 oberstes willensbildendes Organ Einberufung durch Geschäftsführer ( 36 Abs 1 G) durch Aufsichtsrat ( 30j Abs 4 G) als Minderheitenrecht ( 37 G) Stimmrecht der Gesellschafter bemisst sich nach übernommener Stammeinlage Beschlussmehrheiten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit ¾ Mehrheit z.b: Gesellschaftsvertragsänderung ( 50 Abs 1 G) Einstimmigkeit z.b.: Änderung des Unternehmensgegenstandes ( 50 Abs 3 G) WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 8 4
5 Beschlussgegenstände ( 35 G) Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses Entlastung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates Einforderungen von Einzahlungen auf Stammeinlagen Rückzahlung von Nachschüssen Geltendmachung von Ersatzansprüchen Kapital- und Strukturmaßnahmen WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 9 Fehlerhafte und gesetzeswidrige Beschlüsse Absolute Nichtigkeit z.b.: Beschluss über Einlagenrückgewähr Anfechtbarkeit z.b.: Einberufungsmängel, satzungswidriger Beschluss ( 41 ff G) Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Absendung des Beschlusses Anfechtungsberechtigt ist jeder Gesellschafter, die Gesamtheit der Geschäftsführer, jeder Geschäftsführer bei Weisung durch Beschluss durch deren Ausführung er sich ersatzpflichtig oder strafbar machen würde Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 10 5
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