Die Beendigung der GmbH

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1 Die Beendigung der GmbH Folie 31 Die Beendigung der GmbH beginnt wie bei jeder Gesellschaftsform mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe Die GmbH wird durch folgende Ereignisse aufgelöst: 1. Auflösungsbeschluss, 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG 2. Auflösungsurteil, 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG 3. Insolvenzeröffnung, 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG Folgen der Auflösung Die Auflösung ist der Beginn des Beendigungsverfahrens. 1. Liquidation Gemäß 65 ff. GmbHG oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Zweck und Ablauf wie bei OHG. 2. Vollbeendigung und Löschung Gemäß 74 Abs. 1 GmbHG nach Abschluss der Liquidation.

2 Die AG Wesen und Gründung Folie 32 Die Aktiengesellschaft (AG) ist ihrem Leitbild nach auf große Publikumsgesellschaften zugeschnitten. Sie kommt in der Praxis aber als kleine AG auch vermehrt im Mittelstand vor. Wesen Die AG ist eine Kapitalgesellschaft mit folgenden Merkmalen: 1. Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, 1 AktG; keine Haftung der Gesellschafter 2. Rechtsfähigkeit, 1 Abs. 1 AktG 3. Handelsgesellschaft, 3 AktG, und daher Formkaufmann, 6 HGB 4. Börsenfähigkeit 5. Einmann-AG möglich, 2, 42 AktG 6. Satzungsstrenge: AktG ist auch im Innenverhältnis grundsätzlich zwingend, 23 Abs. 5 AktG Gründung Entstehung wie GmbH in drei Schritten: 1. Vorgründungsgesellschaft 2. Feststellung der Satzung Notarielle Beurkundung, 23 Abs. 1 AktG Mindestinhalt, 23 Abs. 2, 3 AktG (insbesondere Grundkapital, Einteilung in Aktien, Aktienarten) Folge: Entstehung der Vor-AG, 41 AktG 3. Eintragung in das Handelsregister Voraussetzungen: Übernahme und Mindesteinzahlung (25%) d. Stammeinlagen, 29, 36, 36a AktG, Bestellung AR/Vorstand, 30 AktG und Gründungsbericht, 32 AktG Folge: Entstehung der rechtsfähigen AG, 38 AktG.

3 Das Innenverhältnis der AG der Aktionär Folie 33 Im Innenverhältnis geht es neben den Kompetenzen der Gesellschaftsorgane (vgl. Folien 34 37) um die Rechte der Aktionäre untereinander bzw. zur Gesellschaft. Entstehung Die Gesellschafterstellung entsteht durch Übernahme von Stammeinlagen (Aktien) bei Gründung oder Kapitalerhöhung oder späteren Erwerb einer Aktie durch Rechtsgeschäft oder Erbfall. Zum Verlust der Gesellschafterstellung vgl. Folie 39! Aktienarten Das Aktienrecht kennt gemäß 23 Abs. 3 AktG Stück- bzw. Nennbetragsaktien Inhaber- bzw. Namensaktien. In der Praxis herrscht die Verkörperung als so genannte Globalurkunde (statt einer Einzelverbriefung) vor.

4 Rechte und Pflichten des Aktionärs Den Aktionär treffen folgende Rechte und Pflichten: Einlagenzahlung Auskunftsrecht Folie 33/2 Für die Verpflichtung zur Einlagenzahlung gemäß 54 AktG gelten die Grundsätze der Kapitalaufbringung und erhaltung bei der GmbH entsprechend (vgl. Folie 26), insbesondere Verbot der Einlagenrückgewähr, 57 AktG; Kapitalersatz aber erst bei unternehmerischem Einfluss (ab 25 %). Gleichbehandlung Verbot von Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund, 53a AktG, insbesondere Minderheitenschutz bei HV- Beschlüssen. Beispiel: enge Grenzen für Bezugsrechtsausschlüsse bei Kapitalerhöhungen, 186 Abs. 3 AktG. Beachte: Ausübung grundsätzlich nur während der HV, 131 AktG: Kein Einsichtsrecht! Treueverpflichtung Wegen kapitalistischer Struktur der AG nur eingeschränkt! Stimmrecht Mitwirkung an Beschlüssen der HV, 134 AktG, falls nicht Stimmverbot gemäß 136 AktG oder stimmrechtslose Vorzugsaktie, 139 AktG

5 Innenverhältnis der AG Organisationsstruktur Folie 34 Das Aktiengesetz sieht eine ausgewogene Kompetenzverteilung zwischen den Organen der AG Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand vor, welche im Gesetz grundsätzlich zwingend geregelt ist. Übersicht:

6 Innenverhältnis der AG Hauptversammlung Folie 35 Die Hauptversammlung (HV) dient der Willensbildung und Rechtsausübung der Aktionäre, 118 Abs. 1 AktG. Kompetenzen Beschlussfassung Katalog gemäß 119 AktG, insbesondere Bestellung AR Verwendung Bilanzgewinn Entlastung AR/Vorstand Satzungsänderung, Kapitalmaßnahmen Zustimmung zu Unternehmensverträgen, 293 ff. AktG, Geschäfte bzgl. unternehmerischer Grundlagen ( Holzmüller -Urteil des BGH) Nicht: Geschäftsführung, die dem Vorstand vorbehalten ist, 119 Abs. 2 AktG. Auch kein Weisungsrecht (anders als bei GmbH)! 1. Einberufung der HV, 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 AktG durch Vorstand oder Aktionärsminderheit; Bekanntmachung, 121 AktG 2. Verfahren: Leitung AR-Vorsitzender; Stimmenabgabe durch Aktionäre, 134 AktG; Bevollmächtigung zulässig (z.b. Depotstimmrecht der Banken, 135 AktG); Beurkundung des Beschlusses bei börsennotierten Gesellschaften, 130 Abs. 1 AktG 3. Mehrheitsentscheidung, 133 Abs. 1 AktG, Ausnahme: Satzungsänderungen und vergleichbare Grundlagengeschäfte (da 75 %); 4. Beschlussmängel: bei gravierenden Mängeln Nichtigkeit, 241 f. AktG; sonst Anfechtbarkeit innerhalb Monatsfrist, 243, 246 Abs. 1 AktG.

7 Innenverhältnis der AG - Vorstand Folie 36 Die AG handelt im Außenverhältnis durch ihren Vorstand (ein oder mehr Mitglieder). Bestellung Kompetenzen Haftung Begründung der Organstellung mit Bestellung durch AR, 84 Abs. 1 AktG; max. 5 Jahre (Wiederholung möglich). Abberufung aus wichtigem Grund, 84 Abs. 3 AktG, z.b. Vertrauensentzug HV, Verletzung Wettbewerbsverbot, 88 AktG Neben Organstellung regelt Anstellungsvertrag die dienstrechtlichen Rechte und Pflichten zur AG. 1. Vertretung der AG im Außenverhältnis, 78 AktG (unbeschränkbar, 82 Abs. 1 AktG) 2. Geschäftsführung unter eigener Verantwortung, 76 Abs. 1 AktG; d.h. weisungsfrei! Grenze: Satzung, Unternehmenszweck, Genehmigungsvorbehalte des AR, 82 Abs. 2, 111 Abs. 4 AktG. 3. Einberufung HV, 121 Abs. 1 AktG Innenhaftung bei pflichtwidriger Geschäftsführung gegenüber AG gemäß 93 AktG bzw. 280 BGB. Anders als bei GmbH Verzicht nur eingeschränkt möglich, 93 Abs. 4 AktG, Entlastung kein Verzicht, 120 Abs. 2 Satz 2 AktG! Durchsetzung durch AR oder HV-Minderheit, 112, 147, 148 AktG. Außenhaftung wie bei GmbH, vgl. Folie 28.

8 Innenverhältnis der AG Aufsichtsrat Folie 37 Der Aufsichtsrat (AR) steht als Organ zwischen Hauptversammlung (HV) und Vorstand und dient der Kontrolle der Geschäftsleitung (AR darf nicht Vorstand sein, 105 AktG). Bestellung Kompetenzen und Haftung 1. Wahl durch HV für vier Jahre, 101 Abs. 1, 102 Abs. 1 AktG; ggf. Entsenderechte in Satzung, 101 AktG 2. Abberufung durch ¾-Mehrheit, 103 Abs. 1 AktG, oder gerichtlich bei wichtigem Grund, 103 Abs. 3 AktG 3. Interne Organisation: Wahl des AR- Vorsitzenden, der AR-Sitzungen einberuft und leitet; ggf. Bildung von Ausschüssen; bei mitbestimmter AG Arbeitnehmer- Vertreter 4. Kein separater Anstellungsvertrag, Vergütung gemäß Satzung oder HV- Beschluss, 113 Abs. 1 AktG 1. Bestellung und Abberufung des Vorstands, 84 AktG; Vertretung der AG gegenüber Vorstand, 112 AktG 2. Überwachung des Vorstands, 111 Abs. 1 AktG; ggf. durch Zustimmungsvorbehalte, 111 Abs. 4 AktG 3. Einberufung außerordentlicher HV, 111 Abs. 3 AktG 4. Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, 172 AktG 5. Einsichtsrechte, 111 Abs. 2 AktG 6. Haftung gegenüber AG bei Fehlverhalten wie Vorstand (vgl. Folie 36), 116 AktG

9 Das Außenverhältnis der AG Folie 38 Im Außenverhältnis geht es um die Frage, wen Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch nehmen können. Gesellschaft Aktionäre Vorstand Die AG trägt als rechtsfähige Körperschaft selbst die Verpflichtung gegenüber den Gläubigern. Sie haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, 1 Abs. 1 AktG. Der Aktionär ist lediglich der AG gegenüber zur Einlagenzahlung verpflichtet. Eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern scheidet aus. Zur seltenen Ausnahme der Durchgriffshaftung vgl. Folie 29. Der Vorstand vertritt die GmbH und wird daher nicht selbst aus Verträgen verpflichtet. Eine Außenhaftung gegenüber Dritten kommt nur ausnahmsweise bei deliktischem Verhalten in Betracht (vgl. Folie 36), z.b. Fehler bei ad hoc-publizität.

10 Folie 39 Die Aktie als Mitgliedschaft des Gesellschafters in der AG ist rechtlich verselbständigt. Während der Dauer der Gesellschaft kann es deshalb zu Wechseln im Bestand der Aktionäre kommen. Entstehung der Gesellschafterstellung durch: Übernahme von Stammeinlagen (Aktien) bei Gründung oder Kapitalerhöhung rechtsgeschäftlicher Erwerb der Aktie Erwerb kraft Todesfall (Aktie ist vererblich) Der Gesellschafterwechsel bei der AG Erwerb Verlust Übertragung Ende der Gesellschafterstellung durch: Übertragung der Aktie auf einen Dritten Kaduzierung wegen Nichterbringung der Einlage, 64 AktG Einziehung, wenn in Satzung vorgesehen, 237 Abs. 1 AktG Die Aktie ist übertragbar: Formloser Vertrag gem. 398 BGB zwischen Veräußerer u. Erwerber bei Inhaberaktien außerdem Übergabe der Aktienurkunde, 929 BGB; bei Namensaktie zusätzlich Indossament, 68 AktG Praxis: Abwicklung über Depot, 931 BGB Satzung kann Vinkulierung vorsehen, vgl. 68 Abs. 2 AktG

11 Die Beendigung der AG Folie 40 Die Beendigung der AG beginnt wie bei jeder Gesellschaftsform mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe Die AG wird durch folgende Ereignisse aufgelöst: 1. Auflösungsbeschluss mit ¾-Mehrheit, 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG 2. Insolvenzeröffnung, 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG 3. Gerichtliche Löschung, 262 Abs. 1 Nr. 6 AktG Folgen der Auflösung Die Auflösung setzt das Beendigungsverfahrens in Gang. Dieses vollzieht sich wie folgt: 1. Liquidation Gemäß 264 ff. AktG oder im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Zweck und Ablauf wie bei der OHG. 2. Vollbeendigung und Löschung Gemäß 273 AktG nach Abschluss der Liquidation

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