Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

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1 Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft h. Handelsregister

2 a. Überblick und Abgrenzung Gesellschaftsformen Rechtsgemeinschaften / Personengesellschaften Juristische Personen Einfache Gesellschaft OR 530 ff Kollektivgesellschaft OR 552 ff Kommanditgesellschaft OR 764 ff Aktiengesellschaft OR 620 ff GmbH OR 772 ff Genossenschaft OR 828 ff Verein ZGB 60 ff 2

3 b. Einfache Gesellschaft (1) Grundform der Kollektiv- und Kommandit-gesellschaft In der Gründungsphase einer juristischen Person bilden die Gründer eine einfache Gesellschaft Gelegenheitsgesellschaft = Personengruppe mit einem gemeinsamen Zweck Kann nicht ins HR eingetragen werden Kann nicht über eine eigene Firma verfügen Kann keine Rechte erwerben und keine Pflichten begründen Verfügt über kein eigenen Vermögen 3

4 b. Einfache Gesellschaft (2) Entsteht durch blosse Einigung von zwei oder mehr Personen mit gemeinsamem Zweck Unterschiedlicher Umfang und Form des Beitrag in die Gesellschaft möglich (Geld, Sachleistung, Forderungen etc.) Gleicher Anteil an Gewinn und Verlust ohne Rücksicht auf die Art und Grösse der Einlage Beschlüsse erfordern Einstimmigkeit Wird aufgelöst wenn Der Gesellschaftszweck erreicht wurde; durch Übereinkunft; Kündigung; Konkurs; Urteil des Richters; Tod eines Gesellschafters 4

5 c. Kollektivgesellschaft (1) Art. 552 OR Zwei oder mehr natürliche Personen Unbeschränkte und solidarische Haftung Keine eigene Rechtspersönlichkeit Muss deklaratorisch ins HR eingetragen werden (Art. 554 OR) Entsteht durch Abrede oder Vertrag Ist handlungsfähig und damit partei-, prozess- und betreibungsfähig Gesellschaftsvertrag formfrei gültig 5

6 c. Kollektivgesellschaft (2) Neu eingetretene Gesellschafter haften auch für die vor dem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten Auflösungsgründe: Eröffnung des Konkurses über die KG Tod eines Gesellschafters Beschluss Kündigung durch einen Gesellschafter Umwandlung in eine andere Rechtsform Urteil des Richters Bernhard Krättli 6

7 d. Kommanditgesellschaft (1) Zwei oder mehrere Personen Wenigstens ein Mitglied haftet unbeschränkt und solidarisch (Komplementär) Sonst Haftung mit Kommanditsumme (Kommanditär) Mind. 1 Komplementär muss natürlich Person sein Kommanditäre können natürlich oder juristische Personen sein Betreibt ihre Geschäfte unter ihrer eigenen Firma Muss deklaratorisch ins HR eingetragen werden Entsteht durch Abrede oder Vertrag 7

8 d. Kommanditgesellschaft (2) Geschäftsführung obliegt den Komplementäre Auflösungsgründe: Eröffnung des Konkurses über die KG Tod eines Gesellschafters Beschluss Kündigung durch einen Gesellschafter Umwandlung in eine andere Rechtsform Urteil des Richters 8

9 e. GmbH (1) Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen Name kann frei gewählt werden mit Zusatz GmbH Ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit Entsteht erst mit Eintrag ins HR Stammkapital mind. CHF Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen Nennwert der Stammanteile muss mind. CHF betragen Jeder Gesellschafter muss mind. 1 Anteil halten 9

10 e. GmbH (2) Statuten sind notwendig und müssen beim HR hinterlegt werden Dividenden dürfen ausbezahlt werden Recht auf Anteil am Liquidationserlös Auflösungsgründe: Beschluss der Gesellschafterversammlung Konkurs Auflösung durch den Richter bzw. von Gesetzes wegen Wirtschaftliche Bedeutung nimmt stetig zu Im HR eingetragene GmbH AG

11 f. Aktiengesellschaft (1) Eine oder mehrere natürlich oder juristische Personen Kapitalbeteiligung steht im Vordergrund Dividenden dürfen ausbezahlt werden Aktienkapital mind. CHF Nennwert pro Aktie mind. 1 Rappen Inhaber- oder Namensaktie Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen Statuten legen die Organisation fest Firma, Sitz, Zweck, Höhe des AK, Anzahl und Nennwert der Aktien, Stimmrecht der Aktionäre, Einberufung GV, Organe VR und Revision 11

12 f. Aktiengesellschaft (2) Das Gesetz schreibt drei Organe vor: Generalversammlung (GV) Verwaltungsrat (VR) Revisionsstelle VR ist geschäftsführendes Organ der AG VR muss die Geschäftsführung nicht selber vornehmen Geschäftsführer können alle Handlungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, die der Zweck gemäss Statuten und HR-Eintrag mit sich bringt Auflösungsgründe: Beschluss der GV Konkurs Richterliches Urteil 12

13 g. Genossenschaft (1) Nicht gewinnorientiert Wirtschaftliche Interessen in gemeinsamer Selbsthilfe Gründung durch Genehmigung der Statuten an konstituierender Versammlung Eintrag in HR erlaubt Zusammenschluss einer unbestimmten Anzahl Personen Mitgliederzahl darf nicht begrenzt sein Ist juristische Person Mind. 7 Genossenschafter bei Gründung Grundkapital ist nicht vorgeschrieben und darf nicht begrenzt werden 13

14 g. Genossenschaft (2) Drei Organe vorgeschrieben: GV, VR, Revisionsstelle Haftung mit dem Genossenschaftsvermögen Statuten können eine Nachschusspflicht vorschreiben Auflösungsgründe: Konkurs Beschluss der GV Nach Massgabe der Statuten 14

15 h. Handelsregister (1) Das HR ist eine öffentliche, vom Staat verwaltete Datenbank, die wichtige Fakten über Rechtssubjekte enthält Primär Offenlegung der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse (=Publizitätsfunktion) HR-Angaben: Firma (Name) ID-Nummer Rechtsform Zweck Name (Einzelkaufmann, Inhaber, Teilhaber, VR etc.) Zeichnungsberechtigte Personen und Art der Berechtigung (Prokurist, Direktor, Einzel- oder Kollektivunterschrift) Kapital Publikation im SHAB 15

16 h. Handelsregister (2) Eintragungspflicht für: Natürlich Personen mit Jahresumsatz über CHF aus Handel oder nach kaufm. Art geführtes Gewerbe Konstitutive Wirkung bei AG, GmbH, Genossenschaft, Stiftung Deklaratorische Wirkung bei Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Verein Kirchliche Stiftung Zweigniederlassung Selbständige Gewerbe des öffentlichen Rechts Durch Eintrag wird die Firma bzw. der Name geschützt Verpflichtung zur Buchführung 16

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