STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
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- Inge Färber
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1 STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
2 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft Aktivmitglied Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss Eintritte Ausschluss Anspruch auf Vereinsvermögen 4 5 Rechte/Pflichten der Mitglieder Rechte der Mitglieder Pflichten der Mitglieder 4 6 Organisation Vereinsjahr Organe Einberufung Durchführung Anträge Ausserordentliche Generalversammlung Der Vorstand Mitgliederzahl / Amtsdauer Zuständigkeit Unterschriften Vorstandsitzungen/Beschlussfassung Die Revisoren 7 7 Finanzierung / Haftung Finanzierung Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins Finanz-Kompetenz des Vorstandes 8 8 Auflösung des Vereins 8 7. Februar
3 1 Name und Sitz Unter dem Namen "Verein Traubenblütenfest" (TBF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Volken (ZH). 2 Zweck Der Verein TBF bezweckt die Förderung der Weinbau-Kultur in Flaach und Volken, namentlich durch die Organisation und Durchführung eines Traubenblütenfestes, welches in der Regel alle zwei Jahre stattfinden soll. Das Traubenblütenfest wird so organisiert und durchgeführt, dass den Besuchern die Weinkultur, dessen Anbau sowie die daraus resultierenden Produkte aus Flaach / Volken generell näher gebracht werden. 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern Passivmitgliedern Mitglied kann jeder werden, welcher ein schriftliches Beitrittsgesuch stellt, das vom Vorstand genehmigt wird. 3.1 Aktivmitglied Jede natürliche und handlungsfähige Person, die sich durch das vom Vorstand genehmigte Beitrittsgesuch zur unentgeltlichen Arbeit bei der Organisation und Durchführung des Anlasses verpflichtet hat, ist Aktivmitglied. Jedes Aktivmitglied hat bei Abstimmungen und Wahlen eine Stimme. 3.2 Passivmitglieder Jede natürliche und handlungsfähige Person, sowie jede politische Person, die den TBF unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzuwirken, kann Passivmitglied werden. Passivmitglieder sind an der Generalversammlung weder stimm- noch wahlberechtigt, können aber das Wort verlangen. 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 4.1 Eintritte Der Eintritt in das TBF ist jederzeit möglich. Die Eintrittsgesuche haben schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. 7. Februar
4 Lehnt der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, so hat der oder die Abgewiesene das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Ablehnungsentscheides zu verlangen, dass über das Eintrittsgesuch die nächste ordentliche Generalversammlung entscheidet. 4.2 Austritte Der Austritt aus dem Verein TBF ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei einem Austritt während dem Vereinsjahr wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet. 4.3 Ausschluss Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder durch sein Verhalten dem Verein TBF schadet, kann durch Beschluss der Generalversammlung über den traktandierten Ausschlussantrag aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als Ausschlussgrund gilt namentlich die Verweigerung oder unentschuldbares Versäumnis der Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung des Traubenblütenfestes. 4.4 Anspruch auf Vereinsvermögen Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5 Rechte/Pflichten der Mitglieder 5.1 Rechte der Mitglieder Alle Mitglieder sind berechtigt an den Anlässen des TBF teilzunehmen. 5.2 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des TBF zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich nach Rechnungsstellung ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Aktivmitglieder sind verpflichtet, bei der Organisation und Durchführung des Traubenblütenfestes tatkräftig mitzuhelfen nach Massgabe des vom Vorstand festzusetzenden Einsatzplanes. Ausserdem wird von den Aktivmitgliedern die Teilnahme an den Generalversammlungen erwartet. 7. Februar
5 6 Organisation 6.1 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 6.2 Organe Vereinsorgane sind: a) Generalversammlung b) Vorstand c) Revisoren Die Generalversammlung Zuständigkeit Der Generalversammlung obliegen: - Genehmigung des Jahresberichtes - Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes - Erteilung der Entlastung des Vorstandes - Festsetzung über Mitgliederbeiträge - Genehmigung des Jahresbudget - Wahlen (alle vier Jahre) a) der Vorstandsmitglieder b) des Präsidenten c) der Revisoren - Festsetzung des Jahresprogrammes - Bildung von Komitees für besondere Aufgaben - Statutenrevision Einberufung Die Mitglieder werden mindestens 15 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen Durchführung Die ordentliche Generalversammlung findet alle Jahre im November statt. Das Datum der Generalversammlung publiziert der Vorstand bis spätestens Ende Juni. Es ist über folgende ordentliche Traktanden Beschluss zu fassen: 1. Feststellung der Präsenz / Wahl der Stimmenzähler 2. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung 3. Genehmigung des Jahresberichtes 4. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes 5. Erteilung der Entlastung des Vorstandes 6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 7. Februar
6 7. Genehmigung des Jahresbudget 8. Wahlen (alle vier Jahre) a) der Vorstandsmitglieder b) des Präsidenten d) der Revisoren 9. Festsetzung des Jahresprogrammes 10. Statutenrevision 11. Bildung von Komitees für besondere Aufgaben 12. Verschiedenes Beschlussfähigkeit Jede statutengemäss eingeladene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Die Vorstandsmitglieder stimmen mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst sofern Gesetz oder Statuten nicht eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen erfordern Anträge Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten einzureichen Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand, der Hälfte der Stimmberechtigten oder einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird Der Vorstand Mitgliederzahl / Amtsdauer Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, nämlich - Präsident - Vizepräsident - Aktuar - Kassier - Beisitzer 7. Februar
7 Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre Zuständigkeit Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig soweit nicht ein anderes Organ nach Gesetz oder Statuten zuständig ist, insbesondere für: - Vertretung des Vereins nach Aussen - Einberufung der Generalversammlung - Leitung der Generalversammlung - Protokollführung an der Generalversammlung - Personelle Zusammensetzung der von der Generalversammlung gebildeten Komitees für besondere Aufgaben - Ausarbeitung von Pflichtenheftern für die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der Komitees - Entscheid über die Aufnahme von Mitgliedern - Ausarbeitung des Jahresprogrammes - Rechnungsführung nach kaufmännischen Grundsätzen - Erstellen eines Jahres-Budgetvorschlages - Verwalten des Vermögens Unterschriften Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift des Aktuars oder des Kassiers zusammen mit dem Präsidenten (Kollektiv zu zweien). Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postscheckverkehr Vorstandsitzungen/Beschlussfassung Der Präsident beruft den Vorstand entsprechend dem Geschäftsgang zu Sitzungen ein. Vorstandsitzungen finden statt: - auf Einladung des Präsidenten entsprechend dem Geschäftsgang - wenn wenigstens zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangen Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid Die Revisoren Die Generalversammlung wählt für die Dauer von vier Vereinsjahren zwei Revisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht und stellen Antrag. 7. Februar
8 7 Finanzierung / Haftung 7.1 Finanzierung Der Verein wird wie folgt finanziert: Mitgliederbeiträge Erlös aus Veranstaltungen Sponsoring Subventionen Spenden 7.2 Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 7.3 Finanz-Kompetenz des Vorstandes Der Vorstand hat die Kompetenz, über das gesamte Vereinsvermögens zu beschliessen. 8 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Vierfünftelsmehrheit beschlossen werden. Die die Auflösung beschliessende Generalversammlung legt fest, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist. Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 28. Januar 2015 genehmigt. Volken, den 28. Januar 2015 Der Präsident: Der Aktuar: 7. Februar
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