STATUTEN STV BIBERSTEIN

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1 STATUTEN STV BIBERSTEIN 1. Name und Sitz Art. 1 Grundsatz Die in diesen Statuten verwendeten Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Art. 2 Name Der STV Biberstein ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Art. 3 Sitz Rechtsdomizil des STV Biberstein ist Biberstein. 2. Zweck und Zugehörigkeit des Vereins Art. 4 Zweck Der STV Biberstein pflegt das Turnen aller Altersstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten. Seine Mitglieder sucht er unter Wahrung der politischen und konfessionellen Neutralität. Er teilt sich dazu in turnende Frauen und Männer auf. Art. 5 Zugehörigkeit Der STV Biberstein ist Mitglied des Kreisturnverbandes Aarau-Kulm sowie des Aargauer Turnverbandes. Als solches gehört er ebenfalls dem Schweizerischen Turnverband an. Der Verein unterstellt sich den Statuten und Reglementen der übergeordneten Verbände. 3. Bestand des Vereins Art. 6 Mitgliederarten Der STV Biberstein umfasst folgende Mitgliederarten: a) Aktivmitglieder Frauen b) Aktivmitglieder Damen c) Aktivmitglieder Männer d) Aktivmitglieder Herren e) Freimitglieder f) Ehrenmitglieder g) Passivmitglieder Alle Mitglieder sind mit dem offiziellen Etatformular des Schweizerischen Turnverbandes zu melden.

2 Art. 7 Untersektionen Zur Erfüllung seines Zweckes unterhält der STV Biberstein Riegen bzw. Untersektionen. Die Riegen und Untersektionen verwalten sich selbst. Sofern sie eigene Reglemente führen, unterliegen dieselben der Genehmigung der Vereinsversammlung. Art. 8 Mindestalter Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer die obligatorische Schulpflicht erfüllt hat. Art. 9 Mutationen Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder erfolgt durch die Versammlung. Übertritts- und Austrittsgesuche sind schriftlich anzuzeigen. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Aktivmitglieder, welche unentschuldigt längere Zeit die Turnstunden nicht besuchen, können zu den Passivmitgliedern versetzt werden. Mitglieder, welche die Statuten, Verträge und Reglemente des STV Biberstein oder der Verbände vorsätzlich verletzen oder sich der Mitgliedschaft des STV Biberstein als unwürdig erweisen, können durch den Beschluss der Versammlung ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen. Art. 10 Ernennung von Freimitglieder Zu Freimitgliedern können von der Vereinsversammlung, auf Antrag des Vorstandes, Aktivmitglieder ernannt werden, die während zehn Jahren aktiv turnten. Art. 11 Ernennung von Ehrenmitgliedern Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Versammlung ernannt werden, wer sich um den STV Biberstein im Besonderen oder um die Förderung der turnerischen Aktivitäten im Allgemeinen verdient gemacht hat. 4. Pflichten und Rechte Art. 12 Beachtung der Statuten Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen. Neu eingetretene Mitglieder erhalten ein Exemplar der Vereinsstatuten. Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet, der Sportversicherungskasse STV beizutreten. Art. 13 Stimmrecht Sämtliche Mitglieder sind in der Vereinsversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

3 Art. 14 Befreiung von der Beitragspflicht Die Ehrenmitglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes sind der Beitragspflicht erhoben. 5. Organisation und Leitung Art. 15 Organe Die Organe des Vereins sind: a) die Versammlung (General- und Vereinsversammlung) b) der Vorstand c) die Revisoren Art. 16 Versammlung Das oberste Organ des STV Biberstein ist die Versammlung. Sie wird vom Vorstand nach Bedürfnis einberufen und behandelt alle Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen. Sie ist insbesondere zuständig für Statutenänderungen. Art. 17 Versammlungsgeschäfte Die Generalversammlung findet einmal pro Jahr, in der Regel anfangs Kalenderjahr, statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte: a) Genehmigung Protokoll der letzten Versammlungen b) Wahlen 1. des Präsidenten 2. der Leiter 3. der übrigen Vorstandsmitglieder, wie Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Beisitzer usw. 4. der Revisoren c) Genehmigung der Jahresberichte d) Genehmigung der Jahresrechnungen e) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge f) Genehmigung des Jahresprogrammes g) Mutationen und Ehrungen h) Wahl von Spezialkommissionen, wenn die Tätigkeit des Vereins dies erfordert i) Genehmigung der Reglemente/Vereinbarungen Art. 18 Ausserordentliche Versammlung Verlangt ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung der Versammlung, hat der Vorstand diesem Begehren zu entsprechen. Art. 19 Einladung der Versammlungen Die Einladung zu den Versammlungen erfolgt in der Regel schriftlich, mindestens drei Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden. Alle in dieser Weise einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Art. 20 Wahlen und Abstimmungen Es wird stets in offener Abstimmung entschieden. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der in den Art. 34 ff. erwähnten Geschäften, entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

4 Art. 21 Vorstand Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Das Präsidium (Präsident und Vize-Präsident) muss zwingend aus je einer weiblichen und männlichen Person bestehen. Dem Vorstand gehören zwingend ein Präsident, ein Vize-Präsident, ein Aktuar und ein Kassier an. Die übrigen Mitglieder werden nach Bedarf festgelegt. Ein Vorstandsmitglied kann ein Doppelamt ausführen. Der Vorstand vertritt den STV Biberstein nach aussen. Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier zu zweien rechtsverbindlich. Art. 22 Kompetenzen des Vorstandes Der Vorstand hat im Besonderen folgende Obliegenheiten zu erfüllen: a) Handhabung der Statuten und Reglemente; b) Vorberatung und Vorlage aller durch den Verein und die Vereinsversammlung zu erledigenden Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse; c) Einberufung und Leitung der Vereinsversammlung; d) Verwaltung der Vereinskasse; e) Verkehr mit den Behörden; f) Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein. Der Präsident kann nach seinem Ermessen die Leiter der Untersektionen zu Sitzungen einberufen; g) Dringliche in die Kompetenz der Vereinsversammlung fallende Geschäfte kann der Vorstand von sich aus erledigen. Solche Geschäfte sind der nächsten Vereinsversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 23 Aufgaben der Vorstandsmitglieder Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einem separaten Pflichtenheft geregelt. Art. 24 Riegenleiterversammlung Die Leiter, deren Stellvertreter und die Riegenleiter der Untersektionen sowie der Präsident bilden die Riegenleiterversammlung. Art. 25 Revisoren Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten Bericht zu Handen der Versammlung. Art. 26 Einnahmen und Ausgaben Die Einnahmen des Turnvereins bestehen aus: a) den Mitgliederbeiträgen b) den freiwilligen Spenden und Sponsorenbeiträge c) den Gewinnen aus turnerischen Aufführungen und anderen Anlässen d) den Zinsen der Kapitalien Diese Einnahmen werden verwendet zur: a) Leistung der Verbandsbeiträge b) Bestreitung der Verwaltungskosten des STV Biberstein c) Bestreitung von Ausgaben der Festanlässe d) Bestreitung aller übrigen Auslagen, die dem Vereinsinteresse dienen e) Beiträge Sportversicherungskasse STV

5 Art. 27 Spezialkassen Der Verein errichtet für bestimmte Zwecke Spezialkassen oder nimmt Rückstellungen vor. Hierüber führt der Kassier gesondert Rechnung. Über deren Verwendung kann der Vorstand oder die Vereinsversammlung gemäss dem entsprechenden Reglement beschliessen. Art. 28 Haftung Der STV Biberstein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder, ausgenommen bei strafbaren Handlungen, ist ausgeschlossen. 6. Tätigkeit des Vereins Art. 29 Turnbetrieb Der STV Biberstein ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten für weibliche und männliche Mitglieder zu schaffen. Art. 30 Jugendriege Mit der Führung der Jugendriege bezweckt der STV Biberstein, Knaben und Mädchen im schulpflichtigen Alter im Turnen zu unterrichten. Das Eintrittsalter richtet sich nach den Vorschriften des Jugend und Sport. Art. 31 Die Jugendriegenleiter Die Aufgaben der Jugendriege umfasst: a) Zusammenstellung des Programmes b) Besuch von Ausbildungskursen c) Gestaltung eines abwechslungsreichen Turnbetriebes d) Werbung für die höheren Riegen e) Vorbereitung zum Übertritt in höhere Riegen in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten, den Leitern und dem Vorstand 7. Archiv Art. 32 Vereinsarchiv Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, Korrespondenzen, Vereinsrechnungen usw. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Die Vorstandsmitglieder sind selber für die Ablieferung beim Archivar zuständig. 8. Revisionsbestimmungen Art. 33 Statutenänderungen Einzelne Artikel der Statuten können durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Art. 34 Totalrevision Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen.

6 10. Übergangsbestimmungen Art. 35 bisherige Vereinsstatuten Die Vereinsstatuten der Damenriege Biberstein vom 31. August 1964 und die Vereinsstatuten des Turnvereins Biberstein vom 17. Juni 1970 werden mit dem Inkrafttreten dieser neuen Statuten als gegenstandslos erklärt. 11. Schlussbestimmungen Art. 36 Vereinsauflösung Die Auflösung des STV Biberstein kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei einer ev. Auflösung des Vereins, ist dessen Vermögen der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit dem gleichen Namen und Zweck gründet. Art. 37 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. Juni 2000 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Kreisturnverband Aarau- Kulm in Kraft. Art. 38 gesetzliche Bestimmungen Für alle Fälle, die durch die vorliegenden Statuten nicht geregelt sind, gelten die bezüglichen gesetzlichen Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Biberstein, 16. März 2012 STV Biberstein Der Präsident Die Aktuarin Vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des Kreisturnverbandes Aarau-Kulm anlässlich seiner Sitzung vom... genehmigt. Der Präsident: Der Sekretär:......

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