VEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005

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1 VEREINS STATUTEN Vereins Statuten... 1 I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art.1 Name... 2 Art.2 Sitz... 2 Art.3 Zweck... 2 II. Mitglieder... 2 Art.4 Mitgliedschaft... 2 Art.5 Mitgliederkategorien... 2 Art.6 Aktivmitglieder... 2 Art.7 Passivmitglieder... 2 Art.8 Eintritt... 3 Art.9 Austritt:... 3 Art.10 Ausschluss... 3 Art.11 Rechte der Mitglieder... 3 Art.12 Pflichten der Mitglieder... 3 III. Finanzierung, Finanzen und Haftung... 4 Art.13 Finanzierung... 4 Art.14 Finanzen... 4 Art.15 Haftung... 4 Art.16 Versicherung... 4 IV. Organisation... 5 Art.17 Vereinsjahr... 5 Art.18 Organe... 5 Art.19 Ordentliche Generalversammlung... 5 Art.20 Ausserordentliche Generalversammlung... 5 Art.21 Einberufung der Generalversammlung...6 Art.22 Anträge... 6 Art.23 Stimm- und Wahlrecht... 6 Art.24 Erforderliches Mehr... 6 Art.25 Gang der Verhandlung... 6 Art.26 Zusammensetzung / Amtsdauer... 7 Art.27 Aufgaben... 7 Art.28 Vertretung des Vereins... 7 Art.29 Beschlussfassung... 7 V. Auflösung des Vereins... 8 Art.30 Auflösung... 8 VI. Schlussbestimmungen... 8 ANHANG I /9

2 I. Name, Sitz und Zweck Art.1 Name Unter dem Namen "Züri Gladiators" besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB. Art.2 Sitz Der Sitz des Vereins ist in Zürich Art.3 Zweck Der Verein bezweckt Leuten welche Freude am Eishockey haben eine Möglichkeit zu geben, diesen Sport auszuleben. Der Verein ist für die Verfügbarkeit der Trainingslokale verantwortlich. Der Verein ist dafür besorgt, nötiges Trainingsmaterial und Zubehör zu den bestmöglichen Konditionen zu beschaffen. Der Verein ist für die Organisation der verschiedenen Anlässen zuständig (Saisonspiele, Freundschaftsspiele) II. Mitglieder Art.4 Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft des Vereins ist für die Aktiven obligatorisch, da mit den geleisteten Beiträgen ein Teil der Unkosten gedeckt wird. Art.5 Mitgliederkategorien Aktive Mitglieder Passivmitglieder Gönner Art.6 Aktivmitglieder Natürliche Personen, welche auch regelmässig an den Trainings und Spielen teilnehmen. Art.7 Passivmitglieder / Gönner Natürliche oder juristische Personen, die den Verein unterstützen wollen, ohne an den Trainings teilzunehmen. 2/9

3 Art.8 Eintritt Der Beitritt zu den Züri Gladiators steht jedermann offen. Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern nach Absprache mit dem Trainer und evtl. den Spielern. Erst mit Bezahlung des Mitgliederbeitrages ist die Person aktiv Mitglied der Züri Gladiators. Mit der Aufnahme in den Verein unterwerfen sich die aufgenommenen Personen den Vereinsstatuten, Reglementen und Beschlüssen der Züri Gladiators. Art.9 Austritt: Die Austrittserklärung muss schriftlich, per Einschreiben, oder persönlich dem Vorstand mindestens 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres erfolgen. Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet. Art.10 Ausschluss Ausgeschlossen werden kann: Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Wer durch sein Verhalten dem Verein allgemein schadet. Vor dem Ausschluss hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungsnahme zu den erhobenen Vorwürfen. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss. Art.11 Rechte der Mitglieder Die vereinspolitischen Rechte sind im Kapitel 4 (Organisation) geregelt. Aktivmitglieder sind Stimm- und Wahlberechtigt, sofern dies nicht durch den Vorstand entzogen wurde (z.b. Zahlungsrückstand). Alle Mitglieder geniessen zu den vom Verein organisierten Veranstaltungen freien Eintritt (z. B. Training), sofern der Vorstand nicht ausnahmsweise etwas anderes beschliesst. Art.12 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Vereinsstatuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten.(siehe Anhang 1) 3/9

4 III. Finanzierung, Finanzen und Haftung Art.13 Finanzierung Der Verein wird wie folgt finanziert: Mitgliederbeiträge Gönnerbeiträge Sponsoring Spenden Erlös aus Veranstaltungen Art.14 Finanzen Der Verein ist finanziell autonom. Der Vorstand ist ermächtigt, Ausgaben bis zum Betrag von CHF zu entscheiden. Für höhere Ausgaben wird die Zustimmung der Mehrheit der aktiven Mitglieder benötigt. Spesen, oder andere persönlich geleistete Ausgaben, werden nur gegen Quittung mit Visum von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern (Antragsteller ausgenommen) zurückerstattet. Art.15 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art.16 Versicherung Der Verein übernimmt keine Schäden welche während Spielen oder Trainings geschehen, jeder Spieler ist für sich und seine Ausrüstung selber Verantwortlich. 4/9

5 IV. Organisation Art.17 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 10. April und endet am 09. April des darauf folgenden Jahres. Die Geltungsdauer kann durch den Vorstand auf max. 14 Monate (1. November 31. Dezember des folgenden Jahres) nach dessen Absprache verlängert werden. Art.18 Organe Vereinsorgane sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Revisoren a) Die Generalversammlung: Art.19 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Vereinsjahres abzuhalten. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: 1. Wahl des Tagespräsidenten 2. Abnahme des Vorjahresprotokolls 3. Abnahme des Revisorenberichts 4. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes 5. Statutenänderungen 6. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge / Budgetierung 7. Wahlen - des Präsidenten - der Vorstandsmitglieder - der Revisoren 8. Beschlussfassung über Anträge Art.20 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen. 5/9

6 Art.21 Einberufung der Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung - unter Angabe der Traktanden - durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Art.22 Anträge Anträge müssen bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite bis max. 5 Tage vorher allen Mitgliedern bekannt. Art.23 Stimm- und Wahlrecht Alle Mitglieder ab dem zurückgelegten 18. Altersjahr sind stimm- und wahlberechtigt. Bei Abstimmungen allfälligen Statutenänderungen, Vereinsauflösung und der Verwendung des Vereinsvermögen, sind Passivmitglieder ausgeschlossen. Stellvertretung ist nicht gestattet, Stimmen können jedoch schriftlich über bekanntgegebene Wahlen und Abstimmungsvorlagen dem Vostand 5 Tage vor der Versammlung abgegeben werden. Die Wahl Unmündiger in ein Vereinsorgan bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Art.24 Erforderliches Mehr Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr. Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von dreiviertel der an der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder. Art.25 Gang der Verhandlung Die Generalversammlung wird vom Tagespräsidenten geleitet. Der Präsident und Tagespräsident stimmen und wählen mit. In Sachgeschäften wird bei Stimmengleichheit der Beschluss als abgelehnt betrachtet. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. Nicht tranktandierte Geschäfte erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. 6/9

7 b) Der Vorstand Art.26 Zusammensetzung / Amtsdauer Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten dem Vizepräsidenten dem TK Chef des Kassiers Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Art.27 Aufgaben Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand: leitet den Verein. hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zustehen. sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse. ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Art.28 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Vorbehalten bleiben Ausnahmen bezüglich Bank- und Postcheckverkehr. Art.29 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlung verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. c) Die Revisoren Die Generalversammlung wählt für die Dauer des Vereinsjahres zwei Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht. 7/9

8 Auflösung des Vereins Art.30 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Die Verwendung des Vereinsvermögens, wird durch diese ausserordentlich dafür einberufene Generalversammlung beschlossen. VI. Schlussbestimmungen Diese Statuten wurden anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Züri Gladiators vom genehmigt Für alle nicht aufgeführten Punkten gelten die Regeln von ZGB Züri Gladiators Datum: Der Präsident Der Vize Präsident Der TK Chef Der Kassier 8/9

9 ANHANG I Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten. Mitgliederbeiträge Mitgliedschaft im Verein: Jahresbeitrag ************************************************************************************************* Aktiv CHF Passive CHF mindest Betrag 9/9

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