Statuten. (29. Mai 2015)

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1 Statuten (29. Mai 2015) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen YOUTH CLASSICS besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich. In den Statuten und allen weiteren Reglementen, Dokumenten wird im Sinne der vereinfachten Schreibweise nur die männliche Form geschrieben. Ausdrücklich ist dabei die weibliche wie männliche Person angesprochen. Die YOUTH CLASSICS ist ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein. Die mit der Bezeichnung YOUTH CLASSICS verbundenen Kennzeichnungsrechte sind markenrechtlich in der ganzen Schweiz und Europa geschützt. II. ZWECK Art. 2 Der Verein YOUTH CLASSICS bezweckt die Förderung und Bewahrung klassischer Werte und Werke. Die Ziele des Vereins sind: a) Nachwuchsausbildung und dessen Förderung. b) den Ausbildungsstand und die beruflichen Karrierechancen von Künstlern der klassischen Musik sowie deren professionelle Verhaltensweisen zu fördern. c) Organisation und Durchführung von Seminaren, Work-Shops, Festivals, Wettbewerben und Konzerten d) Weltweiter Erfahrungsaustausch e) Vermittlung von Nachwuchskünstlern, Juroren und Dozenten f) eine Plattform für die Zusammenarbeit mit Firmen, Berufsgruppen, Verbänden, Hochschulen und der Öffentlichkeit zu entwickeln. g) den Mitgliedern aktuelle Informationen über die weltweite Nachwuchsförderung und YOUTH CLASSICS im Besonderen zu vermitteln. h) die Förderung fachspezifischer Publikationen von Druckerzeugnissen, Bild- und Tonträgern aller Art und im Internet. i) Zur Finanzierung und Förderung der Vereinszwecke können wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Insbesondere können die geschützten Markenrechte lizenziert werden. j) Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

2 III. MITGLIEDER Art. 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, welche sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Art. 4 Mitgliedschaftskategorien Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien: a) natürliche Personen b) juristische Personen c) Musikstudenten (Während der Studienzeit) d) Kategorie AHV/IV e) Ehrenmitglieder (Natürliche Personen, welche auf Antrag von der Aufnahmekommission durch Zweidrittelsmehrheit vom Vorstand als lebenslange Ehrenmitglieder frei jeglicher Verpflichtungen aufgenommen werden) f) fördernde Mitglieder (Natürliche und/oder juristische Personen oder Organisationen, welche die Aktivitäten von YOUTH CLASSICS fördern wollen. Fördernde Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt. g) akkreditierte Mitglieder Akkreditierte Mitglieder sind natürliche Personen, die eine eingeschränkte Mitgliedschaft geniessen. Die Einschränkung liegt in der Zeitdauer, wie auch in den Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Zeitdauer der Mitgliedschaft gilt ab Aufnahmedatum im laufenden Kalenderjahr bis längstens am 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erneuert sich nicht automatisch. Die Akkreditierten Mitglieder haben während der Mitgliedschaft Das Recht auf folgende Vergünstigungen: a) Vergünstigter Eintrittspreis an den ordentlichen, bezeichneten YOUTH CLASSICS Veranstaltungen. b) Vergünstigter Bezug von Publikationen aus dem Vertrieb der YOUTH CLASSICS c) Vergünstigungen beim Bezug von Fachzeitschriften, gemäss spezieller Vereinbarungen der YOUTH CLASSICS mit den entsprechenden Verlagen. d) Auf vom Vorstand speziell bezeichnete Veranstaltungen und / oder Gewerke. Art. 5 Aufgaben und Mittel Die akkreditierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben kein Anrecht zur Teilnahme an der Generalversammlung Der Verein kann seine Zweckverfolgung auch in Zusammenarbeit und Koordination mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Ausrichtung überregional wahrnehmen. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: Jahresbeiträge der Mitglieder, Erträge aus Veranstaltungen und Erzeugnissen (Bild- und Tonträger, Druckerzeugnisse), Gebühren für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildungen,Beiträgen von Bund, Kanton und Staaten, spenden. Art. 6 Aufnahme Mitglieder der YOUTH CLASSICS sind Personen gemäss Art. 4 Ziffer a)-f). Über die Aufnahme entscheiden die beiden vom Vorstand dazu delegierten Mitglieder der Aufnahmekommission einstimmig. Bei einer Pattsituation hat der Vorstand mit einfachem Mehr zu entscheiden. Art. 7 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss mit eingeschriebenem

3 Brief an den Vorstand gerichtet werden. Bei einem zwischenzeitlichen Austritt wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet. Der Austritt wird auf Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr) wirksam. Art. 8 Ausschluss Der Vorstand kann Mitglieder aus YOUTH CLASSICS ausschliessen, die dem Zweck der YOUTH CLASSICS einer Bestimmung der Statuten zuwiderhandeln oder der YOUTH CLASSICS Schaden zufügen. Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der YOUTH CLASSICS gilt als selbstständiger Ausschlussgrund. Der Ausschluss wird wirksam, wenn er vom auszuschliessenden Mitglied nicht innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses zuhanden der Generalversammlung angefochten wird. Für das Anfechtungsverfahren gelten die Bestimmungen von Artikel 22 sinngemäss. Der Ausschluss aus dem Verein kann ohne Bekanntgabe der Ausschlussgründe erfolgen. Ein Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss entbindet nicht vom Entrichten der Mitgliederbeiträge für das laufende Vereinsjahr (Kalenderjahr). Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen oder auf das Vereinsvermögen. Art. 9 Rechte der Mitglieder Die vereinsinternen Rechte sind im "Kapitel V. Organisation" geregelt. Den Mitgliedern stehen die vom Verein angebotenen Dienstleistungen und veröffentlichten Informationen zu den speziellen Konditionen für Mitglieder oder unentgeltlich zur Verfügung. Art. 10 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Anordnungen der Organe zu befolgen sowie den Mitgliedschaftskodex einzuhalten. Die Mitglieder haben jährlich den Mitgliederbeitrag fristgerecht (Art. 16) zu entrichten. Art. 11 Haftungsbeschränkung Pro Mitglied der YOUTH CLASSICS werden die folgenden jährlich maximal begrenzten Beitragspflichten festgehalten: a) natürliche Personen CHF b) juristische Personen CHF c) Musikstudenten CHF d) AHV/IV CHF e) Ehrenmitglieder CHF 0.-- f) fördernde Mitglieder CHF 0.-- g) akkreditierte Mitglieder CHF 0.-- IV. FINANZIERUNG/HAFTUNG Art. 12 Finanzierung Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliederbeiträge, den Ertrag von Publikationen und Veranstaltungen, Sponsoring sowie freiwillige Beiträge aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemässen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Art. 13 Mitgliederbeiträge Die Höhe der Mitgliederbeiträge (pro rata und jährlich) richtet sich nach den Vorgaben der YOUTH CLASSICS. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten. Die Mitgliederbeiträge werden nach Genehmigung von Jahresrechnung und Budget durch die Generalversammlung fällig. Spätestens jedoch 30 Tage ab Rechnungsversanddatum. Art. 14 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

4 V. ORGANISATION Art. 15 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 16 Organe Vereinsorgane sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisoren a) Die Generalversammlung Art. 17 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich abgehalten, spätestens bis 9 Monate nach Ende des Vereinsjahres. Ihr obliegen folgende Geschäfte: a) Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen b) Abnahme der Jahresberichte c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Erteilung der Entlastung an den Vorstand d) Neufestsetzung der Mitgliederbeiträge e) Beschlussfassung über den Voranschlag incl. den Vorschlägen der Sektionen f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Genehmigung eines allfälligen Geschäftsstellenreglementes g) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Stimmenzähler h) Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes i) Beschlussfassung über die Auflösung respektive Weiterführung des Vereins Art. 18 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels der Mitglieder einberufen. Einem solchen Begehren, das unter Aufführung des Zweckes schriftlich an den Vorstand gestellt wird, ist innerhalb von 6 Wochen durch Versand der Einladung Rechnung zu tragen. Art. 19 Einberufung der Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Art. 20 Anträge Anträge gemäss Art. 20 Abschnitt dieser Statuten müssen bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt. Art. 21 Stimm- und Wahlrecht An der Generalversammlung sind alle Mitglieder (gem. Art. 4 a-f) stimmberechtigt. Stellvertreter sind durch eine schriftliche Vollmacht des eingetragenen Mitglieds stimmberechtigt. Jeder Stellvertreter, welcher selbst Mitglied sein muss, darf max. 3Mitglieder vertreten. Akkreditierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben auch kein Anrecht zur Teilnahme an der Generalversammlung. Art. 22 Erforderliches Mehr Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein und benötigen zur Änderung / Auflösung eine Zweidrittelsmehrheit. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Versammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

5 Art. 23 Gang der Verhandlungen Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. b) Der Vorstand Art. 24 Mitgliederzahl / Amtsdauer Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Generalversammlung bestimmt und umfasst mindestens drei Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Vereinsjahren gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Generalversammlung für eine Dauer von fünf Vereinsjahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selbst. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtsdauer kann die Generalversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer wählen. Mitglieder des Vorstandes sind während der Dauer in welcher sie die aktive Vorstandstätigkeit ausüben als natürliche Person vom Mitgliederbeitrag befreit. Mit dem Austritt aus dem Vorstand endigt diese Befreiung unverzüglich. Art. 25 Aufgaben und Kompetenzen Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zustehen. Der Vorstand ist insbesondere dafür besorgt, dass die Statuten eingehalten, die Beschlüsse durchgesetzt und die vorhandenen Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins an eine Geschäftsstelle übertragen. Er erlässt ein Geschäftsstellenreglement. Der Vorstand delegiert die Aufnahme neuer Mitglieder an die beiden definierten Delegierten der Aufnahmekommission. Er behält sich ein Vetorecht vor. Dem Vorstand obliegt die Behandlung und Erledigung sämtlicher Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Festsetzung von Vergünstigungen für die Mitglieder. Er bestellt ein Sekretariat. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung gilt das Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt bei allen Geschäften mit; bei Stimmgleichheit steht dem Vorsitzenden zudem der Stichentscheid zu. Art. 26 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Art. 27 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann die Behandlung des Geschäftes an einer Vorstandssitzung verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. c) Die Revisoren Art. 28 Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Vereinsjahren einen Rechnungsrevisor und einen Ersatz-Revisor. Ihnen obliegt die Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung jährlichen Bericht. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung im Rahmen der Statuten und Reglemente und sie erstatten schriftlichen Antrag an die Generalversammlung und an die Sektionsversammlung. VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS Art. 29 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 22. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Eine Fusion darf nur mit einer anderen gemeinnützigen Institution erfolgen. Art. 30 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussrechnung zuhanden

6 der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses. Der Aktivenüberschuss muss an eine gemeinnützige Institution ausgerichtet werden. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Zürich, 29. Mai 2015 YOUTH CLASSICS, Postfach 680, Norastrasse 7, 8040 Zürich, Tel ,

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