Statuten. (29. Mai 2015)
|
|
- Alke Flater
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Statuten (29. Mai 2015) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen YOUTH CLASSICS besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Zürich. In den Statuten und allen weiteren Reglementen, Dokumenten wird im Sinne der vereinfachten Schreibweise nur die männliche Form geschrieben. Ausdrücklich ist dabei die weibliche wie männliche Person angesprochen. Die YOUTH CLASSICS ist ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein. Die mit der Bezeichnung YOUTH CLASSICS verbundenen Kennzeichnungsrechte sind markenrechtlich in der ganzen Schweiz und Europa geschützt. II. ZWECK Art. 2 Der Verein YOUTH CLASSICS bezweckt die Förderung und Bewahrung klassischer Werte und Werke. Die Ziele des Vereins sind: a) Nachwuchsausbildung und dessen Förderung. b) den Ausbildungsstand und die beruflichen Karrierechancen von Künstlern der klassischen Musik sowie deren professionelle Verhaltensweisen zu fördern. c) Organisation und Durchführung von Seminaren, Work-Shops, Festivals, Wettbewerben und Konzerten d) Weltweiter Erfahrungsaustausch e) Vermittlung von Nachwuchskünstlern, Juroren und Dozenten f) eine Plattform für die Zusammenarbeit mit Firmen, Berufsgruppen, Verbänden, Hochschulen und der Öffentlichkeit zu entwickeln. g) den Mitgliedern aktuelle Informationen über die weltweite Nachwuchsförderung und YOUTH CLASSICS im Besonderen zu vermitteln. h) die Förderung fachspezifischer Publikationen von Druckerzeugnissen, Bild- und Tonträgern aller Art und im Internet. i) Zur Finanzierung und Förderung der Vereinszwecke können wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Insbesondere können die geschützten Markenrechte lizenziert werden. j) Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
2 III. MITGLIEDER Art. 3 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, welche sich dem Vereinszweck verbunden fühlen. Art. 4 Mitgliedschaftskategorien Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien: a) natürliche Personen b) juristische Personen c) Musikstudenten (Während der Studienzeit) d) Kategorie AHV/IV e) Ehrenmitglieder (Natürliche Personen, welche auf Antrag von der Aufnahmekommission durch Zweidrittelsmehrheit vom Vorstand als lebenslange Ehrenmitglieder frei jeglicher Verpflichtungen aufgenommen werden) f) fördernde Mitglieder (Natürliche und/oder juristische Personen oder Organisationen, welche die Aktivitäten von YOUTH CLASSICS fördern wollen. Fördernde Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt. g) akkreditierte Mitglieder Akkreditierte Mitglieder sind natürliche Personen, die eine eingeschränkte Mitgliedschaft geniessen. Die Einschränkung liegt in der Zeitdauer, wie auch in den Rechten und Pflichten gegenüber dem Verein. Die Zeitdauer der Mitgliedschaft gilt ab Aufnahmedatum im laufenden Kalenderjahr bis längstens am 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft erneuert sich nicht automatisch. Die Akkreditierten Mitglieder haben während der Mitgliedschaft Das Recht auf folgende Vergünstigungen: a) Vergünstigter Eintrittspreis an den ordentlichen, bezeichneten YOUTH CLASSICS Veranstaltungen. b) Vergünstigter Bezug von Publikationen aus dem Vertrieb der YOUTH CLASSICS c) Vergünstigungen beim Bezug von Fachzeitschriften, gemäss spezieller Vereinbarungen der YOUTH CLASSICS mit den entsprechenden Verlagen. d) Auf vom Vorstand speziell bezeichnete Veranstaltungen und / oder Gewerke. Art. 5 Aufgaben und Mittel Die akkreditierten Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben kein Anrecht zur Teilnahme an der Generalversammlung Der Verein kann seine Zweckverfolgung auch in Zusammenarbeit und Koordination mit Institutionen gleicher oder ähnlicher Ausrichtung überregional wahrnehmen. Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus: Jahresbeiträge der Mitglieder, Erträge aus Veranstaltungen und Erzeugnissen (Bild- und Tonträger, Druckerzeugnisse), Gebühren für die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Aus- und Weiterbildungen,Beiträgen von Bund, Kanton und Staaten, spenden. Art. 6 Aufnahme Mitglieder der YOUTH CLASSICS sind Personen gemäss Art. 4 Ziffer a)-f). Über die Aufnahme entscheiden die beiden vom Vorstand dazu delegierten Mitglieder der Aufnahmekommission einstimmig. Bei einer Pattsituation hat der Vorstand mit einfachem Mehr zu entscheiden. Art. 7 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss mit eingeschriebenem
3 Brief an den Vorstand gerichtet werden. Bei einem zwischenzeitlichen Austritt wird der Mitgliederbeitrag für das ganze Vereinsjahr geschuldet. Der Austritt wird auf Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr) wirksam. Art. 8 Ausschluss Der Vorstand kann Mitglieder aus YOUTH CLASSICS ausschliessen, die dem Zweck der YOUTH CLASSICS einer Bestimmung der Statuten zuwiderhandeln oder der YOUTH CLASSICS Schaden zufügen. Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der YOUTH CLASSICS gilt als selbstständiger Ausschlussgrund. Der Ausschluss wird wirksam, wenn er vom auszuschliessenden Mitglied nicht innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses zuhanden der Generalversammlung angefochten wird. Für das Anfechtungsverfahren gelten die Bestimmungen von Artikel 22 sinngemäss. Der Ausschluss aus dem Verein kann ohne Bekanntgabe der Ausschlussgründe erfolgen. Ein Erlöschen der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss entbindet nicht vom Entrichten der Mitgliederbeiträge für das laufende Vereinsjahr (Kalenderjahr). Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen oder auf das Vereinsvermögen. Art. 9 Rechte der Mitglieder Die vereinsinternen Rechte sind im "Kapitel V. Organisation" geregelt. Den Mitgliedern stehen die vom Verein angebotenen Dienstleistungen und veröffentlichten Informationen zu den speziellen Konditionen für Mitglieder oder unentgeltlich zur Verfügung. Art. 10 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten und Anordnungen der Organe zu befolgen sowie den Mitgliedschaftskodex einzuhalten. Die Mitglieder haben jährlich den Mitgliederbeitrag fristgerecht (Art. 16) zu entrichten. Art. 11 Haftungsbeschränkung Pro Mitglied der YOUTH CLASSICS werden die folgenden jährlich maximal begrenzten Beitragspflichten festgehalten: a) natürliche Personen CHF b) juristische Personen CHF c) Musikstudenten CHF d) AHV/IV CHF e) Ehrenmitglieder CHF 0.-- f) fördernde Mitglieder CHF 0.-- g) akkreditierte Mitglieder CHF 0.-- IV. FINANZIERUNG/HAFTUNG Art. 12 Finanzierung Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliederbeiträge, den Ertrag von Publikationen und Veranstaltungen, Sponsoring sowie freiwillige Beiträge aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die statutengemässen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Art. 13 Mitgliederbeiträge Die Höhe der Mitgliederbeiträge (pro rata und jährlich) richtet sich nach den Vorgaben der YOUTH CLASSICS. Von der Generalversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten. Die Mitgliederbeiträge werden nach Genehmigung von Jahresrechnung und Budget durch die Generalversammlung fällig. Spätestens jedoch 30 Tage ab Rechnungsversanddatum. Art. 14 Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
4 V. ORGANISATION Art. 15 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Art. 16 Organe Vereinsorgane sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Revisoren a) Die Generalversammlung Art. 17 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich abgehalten, spätestens bis 9 Monate nach Ende des Vereinsjahres. Ihr obliegen folgende Geschäfte: a) Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen b) Abnahme der Jahresberichte c) Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes und Erteilung der Entlastung an den Vorstand d) Neufestsetzung der Mitgliederbeiträge e) Beschlussfassung über den Voranschlag incl. den Vorschlägen der Sektionen f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und Genehmigung eines allfälligen Geschäftsstellenreglementes g) Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder, der Revisoren und der Stimmenzähler h) Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes i) Beschlussfassung über die Auflösung respektive Weiterführung des Vereins Art. 18 Ausserordentliche Generalversammlung Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels der Mitglieder einberufen. Einem solchen Begehren, das unter Aufführung des Zweckes schriftlich an den Vorstand gestellt wird, ist innerhalb von 6 Wochen durch Versand der Einladung Rechnung zu tragen. Art. 19 Einberufung der Generalversammlung Die Mitglieder werden mindestens 20 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich eingeladen. Art. 20 Anträge Anträge gemäss Art. 20 Abschnitt dieser Statuten müssen bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt. Art. 21 Stimm- und Wahlrecht An der Generalversammlung sind alle Mitglieder (gem. Art. 4 a-f) stimmberechtigt. Stellvertreter sind durch eine schriftliche Vollmacht des eingetragenen Mitglieds stimmberechtigt. Jeder Stellvertreter, welcher selbst Mitglied sein muss, darf max. 3Mitglieder vertreten. Akkreditierte Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben auch kein Anrecht zur Teilnahme an der Generalversammlung. Art. 22 Erforderliches Mehr Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Statutenänderung und Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein und benötigen zur Änderung / Auflösung eine Zweidrittelsmehrheit. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist eine zweite ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Versammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
5 Art. 23 Gang der Verhandlungen Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht werden. Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit. In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen. b) Der Vorstand Art. 24 Mitgliederzahl / Amtsdauer Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Generalversammlung bestimmt und umfasst mindestens drei Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Dauer von drei Vereinsjahren gewählt. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Generalversammlung für eine Dauer von fünf Vereinsjahren gewählt. Der Vorstand konstituiert sich - ausser der Wahl des Präsidenten - selbst. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtsdauer kann die Generalversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer wählen. Mitglieder des Vorstandes sind während der Dauer in welcher sie die aktive Vorstandstätigkeit ausüben als natürliche Person vom Mitgliederbeitrag befreit. Mit dem Austritt aus dem Vorstand endigt diese Befreiung unverzüglich. Art. 25 Aufgaben und Kompetenzen Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zustehen. Der Vorstand ist insbesondere dafür besorgt, dass die Statuten eingehalten, die Beschlüsse durchgesetzt und die vorhandenen Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden. Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll. Der Vorstand kann die Geschäftsführung des Vereins an eine Geschäftsstelle übertragen. Er erlässt ein Geschäftsstellenreglement. Der Vorstand delegiert die Aufnahme neuer Mitglieder an die beiden definierten Delegierten der Aufnahmekommission. Er behält sich ein Vetorecht vor. Dem Vorstand obliegt die Behandlung und Erledigung sämtlicher Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Festsetzung von Vergünstigungen für die Mitglieder. Er bestellt ein Sekretariat. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung gilt das Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt bei allen Geschäften mit; bei Stimmgleichheit steht dem Vorsitzenden zudem der Stichentscheid zu. Art. 26 Vertretung des Vereins Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Vorstand verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektiv-Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Art. 27 Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse fassen. Jedes Mitglied kann die Behandlung des Geschäftes an einer Vorstandssitzung verlangen. Der Präsident stimmt und wählt mit. Er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. c) Die Revisoren Art. 28 Die Generalversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von drei Vereinsjahren einen Rechnungsrevisor und einen Ersatz-Revisor. Ihnen obliegt die Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung. Sie erstatten der ordentlichen Generalversammlung jährlichen Bericht. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung im Rahmen der Statuten und Reglemente und sie erstatten schriftlichen Antrag an die Generalversammlung und an die Sektionsversammlung. VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS Art. 29 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 22. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes. Eine Fusion darf nur mit einer anderen gemeinnützigen Institution erfolgen. Art. 30 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussrechnung zuhanden
6 der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses. Der Aktivenüberschuss muss an eine gemeinnützige Institution ausgerichtet werden. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Zürich, 29. Mai 2015 YOUTH CLASSICS, Postfach 680, Norastrasse 7, 8040 Zürich, Tel ,
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN
STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck
MehrSTATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"
STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3
MehrVEREINS STATUTEN. Züri Gladiators 22. April 2005
VEREINS STATUTEN Vereins Statuten... 1 I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art.1 Name... 2 Art.2 Sitz... 2 Art.3 Zweck... 2 II. Mitglieder... 2 Art.4 Mitgliedschaft... 2 Art.5 Mitgliederkategorien... 2 Art.6
MehrVerein Barmelweid. Statuten
Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
MehrSTATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof
STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...
MehrStatuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01
Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01 1 Name und Sitz Unter dem Namen CommunityRack.org besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell
MehrS T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden
S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrStatuten der Alumni Nuolen
Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.
MehrVerein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule
Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten
MehrSwiNOG Federation Statuten. Index
SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5
MehrVEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)
VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)
MehrKrankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau
Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein
MehrJanuar 2006. Statuten Elternverein Thörishaus
Januar 2006 Statuten Elternverein Thörishaus 1. Name, Sitz und Zweck 1.1 Unter dem Namen Elternverein Thörishaus (nachstehend EVT genannt) besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB. Der Verein
MehrDachverband Xund Statuten
für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind
MehrStatuten des Vereins eco-bau
Statuten des Vereins eco-bau I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen eco-bau besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. des ZGB mit Sitz in Bern. Art. 2 Zweck Der Verein eco-bau fördert
MehrFME Förderverein Museum ENTER
FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von
MehrStatuten des Gewerbevereins Bubikon-Wolfhausen. Gegründet 1945
Statuten des Gewerbevereins Gegründet 1945 1 Statuten des Gewerbevereins I. Name, Sitz und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zugehörigkeit Unter dem Namen Gewerbeverein besteht in Bubikon und Wolfhausen
MehrS T A T U T E N. I. Name, Gründung und Sitz. II. Zweck. III. Organisation. Art. 1 / Name und Sitz. Art. 2 / Zweck. Art.
S T A T U T E N I. Name, Gründung und Sitz Art. 1 / Name und Sitz Unter dem Namen "2radOstschweiz" besteht ein Verein, welcher am 31.Dezember 1911 gegründet wurde. Als solche steht er unter Art. 60 ff
MehrStatuten Verein für aktive Humanität
Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne
MehrSATZUNG. 1 Name und Sitz
SATZUNG 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Weimar-Jena-Akademie, Verein für Bildung e.v. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. 2 Charakter
MehrStatuten. Verein Lichtblick Hospiz Basel. I. Name, Sitz und Zweck. Art. 1 Name und Sitz
Statuten Verein Lichtblick Hospiz Basel I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Verein Lichtblick Hospiz Basel besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein
MehrPro duale Berufsbildung Schweiz
Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch
MehrSTATUTEN. Verein ungerwägs
STATUTEN Verein ungerwägs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau verzichtet. Name des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein ungerwägs
MehrStatuten EHC THUN. Inhaltsübersicht
Statuten EHC THUN Inhaltsübersicht I. Name und Sitz Art. 1 II. Zweck Art. 2 III. Mitglieder Art. 3 16 IV. Finanzen/Haftung Art. 17 19 V. Organisation Art. 20 35 VI. Schlussbestimmungen Art. 36-38 Statuten
MehrStatuten. Kickboxingaargau. Inhaltsübersicht. Abschnitte
Statuten Kickboxingaargau Inhaltsübersicht Abschnitte I. Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Rechtsform Art. 2 Zweck Art. 3 - Sitz II. III. IV. Organisation Art. 4 Organe Vorstand Art. 5 Zuständigkeiten
MehrPostfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN
Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Wo im folgenden männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen
MehrSatzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.
Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden
MehrSTATUTEN. Gewerbeverein Stäfa
STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66
MehrWaageclique Rhywälle Basel 1991. Vereinsstatuten
Waageclique Rhywälle Basel 1991 Vereinsstatuten Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Zweck Artikel 1 - Name, Sitz... 3 Artikel 2 - Zweck... 3 2 Mitgliedschaft a) Arten der Mitgliedschaft Artikel 3 - Kategorien...
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrFLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND. Statuten
FLUGSPORTGRUPPE ZÜRCHER - OBERLAND Statuten Der nachfolgende Text ist zur besseren Verständlichkeit in der männlichen Form abgefasst. 1. Name und Sitz 1.1 Die "Flugsportgruppe Zürcher-Oberland", nachstehend
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrStatuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur
Statuten des Vereins Kyokushinkai Karate Club Winterthur Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Kyokushinkai Karate Club Winterthur (KKCW) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.
MehrStatuten des Vereins Kinderkrippe Frida
Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida 1. Name Der Verein trägt den Namen Kinderkrippe Frida. Er besteht im Sinne des ZGB Art 60-79. Sitz des Vereins ist Zürich. Der Verein ist politisch unabhängig und
Mehr1 Name und Sitz. 2 Zweck
1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist
MehrBei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.
Verband Bernischer Tageselternvereine VBT Statuten Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt. 1. Name Unter dem Namen "Verband Bernischer Tageselternvereine"
MehrEulachaffä Winterthur
Statuten Eulachaffä Winterthur Gegründet 2012 Neuauflage Mai 2014 1. Sitz, Name und Zweck a) Unter dem Namen Eulachaffä besteht in Winterthur ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Gründungsdatum ist
MehrStatuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern
Statuten für den gemeinnützigen Frauenverein Thierachern 1 I. Name Sitz und Zweck Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Frauenverein und Elternclub Thierachern besteht ein parteipolitisch unabhängiger
MehrStatuten Gültig ab 1. Januar 2014
Statuten Gültig ab 1. Januar 2014 Inhalt I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art.1 Art.2 Name und Sitz... 3 Zweck des Vereins... 3 II. Mitgliedschaft... 3 Art.3 Mitgliedschaft... 3 Art.4 Austritt und Ausschluss...
MehrSTATUTEN. 1. Name und Sitz. 2. Zweck des Vereins. 3. Mitgliedschaft
STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen Fachverband Sozialpädagogische Familienbegleitung Schweiz besteht seit dem 30. Oktober 1998 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verband ist politisch unabhängig
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrStatuten Spitex-Verein Untersiggenthal 24.03.2011. Statuten. Spitex-Verein Untersiggenthal
Statuten Spitex-Verein Untersiggenthal I. Grundlagen 1. Name, Sitz Unter dem Namen Spitex-Verein Untersiggenthal besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
MehrStatuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins
Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung
MehrGönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN
Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung
MehrFassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015
Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG
MehrStatuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz
Statuten der QGIS Anwendergruppe Schweiz 1 Ziele der QGIS Anwendergruppe 1.1 Die QGIS Anwendergruppe Schweiz ist ein Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 79 ZGB). 1.2 Die Ziele
MehrMuster Vereinsstatuten. Statuten des..
Muster Vereinsstatuten Statuten des.. 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Art. 3 Mitgliedschaften im Dachverband II. Mitgliedschaft Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art.
MehrSTATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008
STATUTEN Netzwerkarena Revidiert 2. Juli 2008 Netzwerkarena Statuten vom 25. Juni 2007 2 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck... 3 Art. 1 Name und Sitz... 3 Art. 2 Zweck... 3 II. Mitgliedschaft...
MehrStatuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK. Art. 1. Name und Sitz
Statuten Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf 1. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Kino Wildenmann Männedorf besteht mit Sitz in Männedorf eine Genossenschaft auf
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
MehrTennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung
Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz
MehrVEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.
1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell
MehrBerufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.
Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..
MehrStatuten. Förderverein Schloss Oberberg. I. Name und Sitz. 111. Mitgliedschaft (Art. 70 f1. ZGB) Art. 4 Der Verein besteht aus
Förderverein Schloss Oberberg Statuten I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen «Förderverein Schloss Oberberg» besteht ein im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragener Verein gemäss Art. 60
MehrSatzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005
Satzung BinG! Barbershop in Germany Seite 1 Satzung BinG! Barbershop in Germany Stand 01.04.2005 1 Name und Sitz des Verbandes Der Verband trägt den Namen: "BinG! Barbershop in Germany". Sein Sitz ist
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrKatzenmusikgesellschaft Schattdorf. Statuten 2015. I. Name, Sitz und Zweck
Statuten 2015 Katzenmusikgesellschaft Schattdorf Statuten 2015 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Katzenmusikgesellschaft Schattdorf mit Sitz in Schattdorf, besteht gemäss den vorliegenden
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrSERUM - DEPOT SCHWEIZ
SERUM - DEPOT SCHWEIZ Vereinsstatuten SERUM DEPOT SCHWEIZ Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen SERUM-DEPOT SCHWEIZ nachfolgend SDCH genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in
Mehr2 Vereinszweck 1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINES ORANGERIE E.V. Gründungsdatum 10.12.2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Orangerie e.v. 2. Er hat den Sitz in Augsburg. 3. Er soll
MehrGenossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten
Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrStatuten des Badminton Club Arbon
Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.
MehrSatzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.
Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater
MehrS A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins
MehrSatzung für den Pferdezuchtverein Uelzen
Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
Mehr4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung
SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrStatuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016
Statuten des Vereins EM Kunstturnen Bern 2016 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Rechtsnatur Unter der Bezeichnung Verein EM Kunstturnen Bern 2016 nachfolgend EM16 genannt besteht ein Verein im Sinn von
MehrStatuten des Elternvereins IGEEL Lostorf
Statuten des Elternvereins IGEEL Lostorf 1. Name und Sitz Unter dem Namen Interessengemeinschaft Eltern und Erzieher, Lostorf (IGEEL) besteht ein Verein im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Lostorf.
MehrStatuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau
Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
Mehr2000-Watt-Region Solothurn. Vereinsstatuten
2000-Watt-Region Solothurn Vereinsstatuten Erstellt von der Kerngruppe: IG 2000-Watt-Region Solothurn Genehmigt: Gründungsversammlung vom 26. Mai 2011 Vereinsstatuten: 2000 Watt-Region Solothurn Seite:
MehrStatuten. Aktion CHARITY. Inhaltsverzeichnis
Statuten der Aktion CHARITY Ein Zuhause für rumänische Kinder Inhaltsverzeichnis I II III IV IVa IVb IVc V VI VII VIII IX Name, Sitz und Zweck Aufgaben Mitgliedschaft Organisation Mitgliederversammlung
MehrSatzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht
MehrStatuten der Solargenossenschaft Aadorf
Statuten der Solargenossenschaft Aadorf I. Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft 1. Name, Sitz, Dauer Art. 1 1 Unter dem Namen Solargenossenschaft Aadorf besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff
Mehrder Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.
der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt
MehrSatzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen-
Satzung des Hundesportverein Karlsbad e. V. -Verein für Hunde aller Rassen- 1 Name, Zweck und Aufgaben Der Verein führt den Namen: Hundesportverein Karlsbad e. V. Verein für Hunde aller Rassen-. Der Sitz
MehrSatzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6
Satzung Verein Villa Wir e.v. Seite 1 von 6 Satzung des Vereins Villa Wir e.v. Gültig ab 19.05.2015 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Villa Wir e.v. (2) Er hat seinen
MehrSATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule
MehrS A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.
S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt
MehrVereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit
Vereinssatzung NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Finanzierung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung
MehrSatzung. Name. Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr.
Satzung 1 Name Der Verein trägt den Namen Freunde von TONALi e.v. Er soll in das Vereinsregister Hamburg eingetragen werden. 2 Sitz und Geschäftsjahr 1) Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein verfolgt
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrVorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins. Förderverein Löschzug Kalkar
Vorstandsvorschlag neue Satzung: Satzung des eingetragenen Vereins Förderverein Löschzug Kalkar 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderverein Löschzug Kalkar mit dem Zusatz e.v. nach seiner
MehrENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten
ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule
MehrTennisclub Swiss Re Statutenänderungen
I. Der Club Art. 1 - Name, Sitz und Dauer Art. 2 - Zweck Art. 3 - Aktivität II. Mitgliedschaft Art. 4 - Mitgliederkategorien Art. 5 - Erwerb der Mitgliedschaft Art. 6 - Ende der Mitgliedschaft III. Spielbetrieb
MehrSatzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume
Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSwiss CATIA User Association Statuten
1. Auftrag der SCUA SCUA ist eine Interessengemeinschaft von Kunden, die mit Systemen aus den PLM Solutions von Dassault Systèmes (DS) arbeiten. Das Ziel besteht darin, die Zufriedenheit der Kunden zu
MehrSatzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule
Satzung des Fördervereins der Max-von-Laue Oberschule 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Max-von-Laue Oberschule e.v. und soll ins Vereinsregister eingetragen
MehrMuseumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung. (in der Fassung vom 04.03.1999)
Museumsverein Kalletal e. V. Vereinssatzung (in der Fassung vom 04.03.1999) Vorsitzender: Uwe Zimmermann - stellv. Vorsitzender: Manfred Gruber - Geschäftsführerin: Monika Brink Kassenwartin: Christa Rügge
MehrSatzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. 1 (1) Der Verein führt den Namen CM - Missio Raisdorf (2) Der Verein hat seinen Sitz in Raisdorf. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk,
MehrStatuten der NADA Schweiz
Statuten der NADA Schweiz Art. 1: Name und Sitz Unter dem Namen NADA - Schweiz besteht ein 2004 gegründeter Verein, gemäss Art 60 ff ZGB, mit Sitz in Wil. (Postadresse ist die Adresse des Präsidenten)
MehrS T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.
S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der
MehrFreie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung
Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrFür die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Statuten des SOSETH 1 Name, Sitz, Zweck, Haftung 1.1 Name Unter dem Namen SOSETH (Studentische Organisation für Selbsthilfe) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Mehr