Seeclub Arbon - Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

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1 Seeclub Arbon - Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

2 1. Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Seeclub Arbon (SCA) besteht ein Ruderclub im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Arbon. Der SCA pflegt und fördert den Rudersport und den gesellschaftlichen Zusammenschluss seiner Mitglieder. Der Seeclub Arbon ist Mitglied des Schweizerischen Ruderverbandes. 2. Mitgliedschaft 2.1. Kategorien Der Club kennt folgende Mitgliederkategorien: Ehrenmitglieder Aktivmitglieder Jugendmitglieder Passivmitglieder Nur Mitglieder, die schwimmen können, dürfen sich am Ruderbetrieb beteiligen Aufnahme Jugend- und Passivmitglieder werden vom Vorstand aufgenommen. Die Aufnahme der übrigen Mitglieder erfolgt durch die General- oder Clubversammlung mit Zweidrittelmehrheit Austritt Der Austritt als Mitglied ist auf Jahresende möglich und der Clubleitung schriftlich mitzuteilen. Die Vereinspflichten für das laufende Jahr sind zu erfüllen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Clubvermögen Ausschluss Wer den finanziellen Verpflichtungen des Vereins nach vorgängiger Mahnung nicht nachkommt und/oder die Interessen und das Ansehen des Clubs schädigt, kann von der Generalversammlung als Mitglied aus dem Club ausgeschlossen werden Aktivmitglieder Aktivmitglieder können Ruderer werden, die im Aufnahmejahr mindestens 19 Jahre alt werden. Sie haben aktives und passives Stimm- und Wahlrecht. Sie sind in die Clubleitung und als Rechnungsrevisor wählbar Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind Mitglieder, welche sich um den Club besondere Verdienste erworben haben und von der Generalversammlung als solche gewählt worden sind. Sie haben die Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder. Falls Sie am Ruderbetrieb nicht mehr teilnehmen können, ist die Entrichtung eines Jahresbeitrages, mit Ausnahme des SRV-Anteils, fakultativ Jugendmitglieder Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zu dem Jahr, in welchem sie 18 Jahre alt werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und können nicht in die Clubleitung oder als Rechnungsrevisor gewählt werden Passivmitglieder Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des SCA. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und sind weder in die Clubleitung noch als Rechnungsrevisor wählbar Mitgliederbeiträge Die Jahresbeiträge für sämtliche Mitgliederkategorien werden jeweils durch die Generalversammlung festgesetzt. Neueintretende Mitglieder haben zusätzlich ein Eintrittsgeld zu entrichten. Aktiv- und Ehrenmitglieder zahlen zusätzlich im Jahresbeitrag integriert den SRV-Beitrag. Die Mitgliederbeiträge dürfen die Maximalhöhe von CHF 500. nicht überschreiten. Seite 2 von 5 / Version: V.01

3 Die Mitgliederbeiträge sind bis spätestens 30. Juni des laufenden Vereinsjahres zu begleichen. In begründeten Fällen, kann der Vorstand den Mitgliederbeitrag einzelner Mitglieder situativ anpassen Versicherungen a) Clubeigene Versicherungen Gebäudeversicherung Vereinshaftpflichtversicherung b) Nicht versichert via Seeclub Unfallversicherung Beschädigung von: benutzten Booten(*1), Bus/Anhänger(*2) *1 Empfehlung: private Haftpflichtversicherung abschliessen *2 Empfehlung: private Drittlenkerversicherung abschliessen Haftung Der SCA haftet für die Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen. In Anlehnung an ZGB Art. 71, Abs. 2, ist die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt auf den in Art. 2.9 festgelegten, maximal möglichen Jahresbeitrag. 3. Organe 3.1. Bestand Die Organe des Clubs sind: Generalversammlung (GV) Clubversammlung (CV) Vorstand/Clubleitung Rechnungsrevisoren 3.2. Allgemeine Bestimmungen a) Eine Versammlung kann durch Beschluss des Vorstandes und muss auf Verlangen von mindestens fünfzehn Mitgliedern einberufen werden. Die Mitglieder haben in ihrem Begehren die zu behandelnden Geschäfte anzuführen. b) Die Einberufung erfolgt durch die Clubleitung spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung. Sie wird bekannt gemacht durch schriftliche Einladung an die Mitglieder oder durch Publikation im Mitteilungsblatt des Clubs. c) Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig zur Erledigung der in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wo nicht anderes bestimmt ist, wird ein Beschluss mit absolutem Handmehr gefasst. Der Sitzungsleiter fällt im Zweifelsfall den Stichentscheid Generalversammlung a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal pro Jahr, nämlich im ersten Quartal des Jahres als ordentliche, sonst als ausserordentliche GV statt. b) Anträge zuhanden der GV sind dem Präsidenten spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen Zuständigkeit In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung b) Jahresbericht des Präsidenten und weiterer Vorstandsmitglieder c) Aufnahme von Aktivmitgliedern (auch via Clubversammlung möglich) d) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes und Genehmigung der revidierten Jahresrechnung. e) Dechargeerteilung an den Vorstand Seite 3 von 5 / Version: V.01

4 f) Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, des Vizepräsidenten und zweier Rechnungsrevisoren sowie deren Abberufung. g) Budget h) Festlegung der Mitgliederbeiträge und allfälliger Eintrittsgelder i) Beschlüsse über wichtige Clubangelegenheiten, insbesondere über Ausgaben, die den Kompetenzbereich des Vorstandes überschreiten. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit (Ausnahme c) 2/3-Mehrheit) Ausserordentliche Zuständigkeit a) Statutenänderung b) Ernennung von Ehrenmitgliedern c) Ausschluss von Mitgliedern d) Auflösung des Vereins Diese Beschlüsse erfordern die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit und hat der Versammlungsleiter den Stichentscheid Versammlungsleitung Die Versammlungen werden vom Clubpräsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem von ihm oder der Clubleitung bestimmten Clubleitungsmitglied geleitet Abstimmungsverfahren Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt. Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen Clubversammlung Die Clubversammlung findet nach Bedürfnis statt Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus: a) Präsident b) Aktuar c) Kassier d) Ruderchef e) Jugend & Sport - Coach f) Bootshauswart g) Vizepräsident: wird von der GV aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder (a-f) gewählt. In den Vorstand wählbar sind alle stimmberechtigten Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder werden von der GV auf ein Jahr gewählt. Im Laufe des Jahres ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand, der Präsident jedoch nur durch eine ausserordentliche GV ersetzt werden Zuständigkeit Vorstand Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt den SCA nach aussen und ist gegenüber der GV verantwortlich. Weitere Aufgaben: Besorgung der laufenden Geschäfte, Einberufung der Versammlungen, Beschlüsse GV/CV vollziehen, Verwaltung des Clubvermögens, Genehmigung von Ruder- und Bootshausordnung. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand hat über die budgetierten Ausgaben hinaus eine Totalkompetenz von CHF 3'000. pro Jahr Sitzungen Der Vorstand wird nach Bedürfnis durch den Präsidenten einberufen. Ebenso muss er einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seite 4 von 5 / Version: V.01

5 Aufgaben der Vorstandsmitglieder a) Präsident: leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er vertritt den Club nach aussen. Mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnet er kollektiv. b) Aktuar: Protokollführung c) Kassier: führt die Vereinsrechnung. Er sorgt für den Einzug der Mitgliederbeiträge. Gleichzeitig hat er die Oberaufsicht über das Club-Office. d) Ruderchef/J&S-Coach: organisieren den Sportbetrieb und erstellen eine Ruderordnung e) Bootshauswart: sorgt für die Ordnung und Instandhaltung der Bootshausinfrastruktur und erstellt eine Bootshausordnung. 3.6 Ressortsverantwortliche Der Vorstand kann in allen Sparten der Vereinstätigkeit Ressorts bilden. Die vom Vorstand ernannten Ressortsverantwortlichen unterstützen ihn bei seinen Aufgaben. Sie können an Vorstandssitzungen zu Traktanden ihres Ressorts zur Teilnahme mit beratender Stimme aufgeboten werden. 3.7 Rechnungsrevisoren Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von je 3 Jahren. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen des Clubs und erstatten an der Generalversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes. 4. Auflösung und Liquidation Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung gültig abgegebenen Stimmen. Die bei der Auflösung vorhandenen Vermögenswerte werden unter Aufsicht des SRV in die Verwahrung der politischen Gemeinde Arbon gegeben, mit dem Auftrag, sie einem sich neu konstituierenden Ruderclub Arbon auszuhändigen. Für das Bootshaus gilt sinngemäss der Baurechtsvertrag vom 13. September 1974 mit der politischen Gemeinde Arbon. 5. Schlussbestimmungen Die vorliegenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 14. März 2003 in Arbon genehmigt. Sie ersetzen die Statuten aus dem Jahre Arbon, 14. März 2003 Der Präsident: gez. U.K Der Vizepräsident: gez. J.T. Urs Koller Jürg Trentin Seite 5 von 5 / Version: V.01

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