Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

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1 Seite 1/6 Zweck Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Nur Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten gering gering gering hoch mittel Gründung keine speziellen Erfordernisse nur Gesellschaftsvertrag nur Gesellschaftsvertrag öffentliche Beurkung öffentliche Beurkung Statuten Zwingender Inhalt ist gemäss Art. 626 ff. OR umfangreich Zwingender Inhalt ist gemäss Art. 776 OR beschränkt Firma Nur bedingt frei wählbar; mit Zusatz Familienname zwingend Familienname mind. eines s mit Zusatz ("& Cie" oder "& Co.") zwingend Familienname mind. eines haftenden s mit Zusatz ("& Cie" oder "& Co.) zwingend. Name des beschränkt haftenden s darf nicht enthalten sein. Sach- oder Phantasiebezeichnung oder Name. Bei Familienname ist der Zusatz "AG" zwingend. Sach- oder Phantasiebezeichnung oder Name. Zusatz "GmbH" zwingend. Firmenschutz Schutz beschränkt den Ort des Betriebes Schutz beschränkt den Ort des Betriebes Schutz beschränkt den Ort des Betriebes Schutz in der ganzen Schweiz Schutz in der ganzen Schweiz

2 Seite 2/6 Grkapital Anteil Keine gesetzlichen Vorschriften. Alle besitzen gleich viele Anteile, falls vertraglich nicht anders vereinbart. Keine gesetzlichen Vorschriften. Alle besitzen gleich viele Anteile, falls vertraglich nicht anders vereinbart. Mind. CHF 100'000 wovon 20 %, mind. aber CHF 50'000 einbezahlt sein müssen Mind. CHF 20'000 wovon 100 % einbezahlt sein müssen. Mind. 1 Rappen Mind. CHF 100 (bei Sanierung:CHF oder ein Mehrfaches davon. Pro sind mehrere Stammanteile möglich Geschäftsführung Grsätzlich durch Inhaber Jeder einzeln, sofern Vertrag HR nichts anderes vorsehen Nur haftender hat Anspruch die Geschäftsführung. Gesetz sieht unübertragbare unentziehbare Verwaltungsratskompetenzen vor. Die Statuten können den Verwaltungsrat ermächtigen, die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu übertragen. Die Geschäftsführung Vertretung kann beliebig gestaltet. Geschäftsführende unterstehen der Konkursbetreibung.

3 Seite 3/6 Nationalitäts- Wohnsitzsvorschriften keine keine keine Keine Nationalitätsvorschriften, wobei mind. ein Geschäftsführer in der Schweiz Wohnsitz haben muss, der Einzelunterschrifts- oder mit einem anderen, in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer Kollektivunterschriftsbefugnis hat. Analog zur AG Generalversammlung bzw. beschlüsse Revisionsstelle Schriftliche Abstimmung dem Zirkularweg unzulässig. Generalversammlung zwingend. zwingend; ausser OR 727 a) kommt zur Anwendung Falls statutarisch vorgesehen, schriftliche Abstimmung dem Zirkularweg zulässig. analog zur AG Haftung Geschäfts- Privatvermögen Primär Gesellschaftsvermögen. Subsidiär jeder persönlich, solidarisch Subsidiär Kommanditäre bis zur Höhe der Eintragung. Primär Gesell- Geschäftsvermögeschaftsvermögen. Subsidiär Komplementäre persönlich, solidarisch. Haftung als Verwaltungsrat. Gesellschaftsvermögen

4 Seite 4/6 Nebenpflichten Keine. Festlegung von Nebenpflichten nur via Aktionärsbindungsvertrag möglich Nebenpflichten können beliebig festgelegt. Konkurrenzverbot für geschäftsführende gilt von Gesetztes wegen. Ausdehnung alle statutarisch möglich. Übertragung der Gesellschaftsanteile / der Unternehmung Kvertrag Verträge mit Zustimmung der anderen Verträge mit Zustimmung der anderen Die Aktien können in der Regel durch formlose Übertragung bzw. Indossament frei veräussert Restriktive Vinkulierungsmöglichkeit Unbeschränkte Vinkulierungsmöglichkeit Übertragung der Stammanteile bedarf der einfachen Schriftlichkeit Steuern Steuerfreier Kapitalgewinn für Anteilsinhaber sogenannte Doppelbesteuerung Steuerfreier Kapitalgewinn für Anteilsinhaber sogenannte Doppelbesteuerung Sozialversicherungen AHV-Satz nur 9.5 %; Versicherung in 2. oder 3. Säule ist freiwillig Auch Veräusserungsgewinne Geschäftsvermögen mit AHV belastet AHV-Satz nur 9.5 %; Versicherung in 2. oder 3. Säule ist freiwillig Auch Veräusserungsgewinne Geschäftsvermögen mit AHV belastet AHV-Satz nur 9.5 %; Versicherung in 2. oder 3. Säule ist freiwillig Auch Veräusserungsgewinne Geschäftsvermögen mit AHV belastet 2. Säule obligatorisch 2. Säule obligatorisch

5 Seite 5/6 Konkurs eins s / Aktionärs Gesellschaft wird gelöst. Kann zur Auflösung führen. Kann zur Auflösung führen. Kein Einfluss die Weiterführung des Unternehmens. Kann zur Auflösung führen. Ohne Formerfordnernisse. Ohne Formerfordernisse. Ohne Formerfordernisse. Formelle Erfordernisse. skosten gering gering gering hoch hoch Formelle Erfordernisse. Zusammenfassung Grosse unternehmerische Freiheit; keine Mindeskapitalvorschriften; einfache Organisation; Geringe Gründungskosten; einfache Persönliche Haftung; schwierigere Nachfolgeregelung Keine Mindestkapitalvorschriften; unkomplizierte Gründung; einfache Organisation; Geringe Gründungskosten; einfache Haftungsverhältnisse, Abhänigkeit vom Geschäftspartner Keine Mindest- Persönliche kapitalvor- schriften; un- Komplentäre; Haftung für komplizierte Abhängikeit vom Gründung; einfache Geschäftspartner Organisation; Geringe Gründungskosten; einfache ; für Kommanditäre klar begrenztes Risiko Weitgehende Anonymität der Investoren, Übertragung der Anteile einfach, keine Publizitätspflicht, in der Regel höhere Kreditfähigkeit besseres Image als bei GmbH Mindestkapitalvorschriften, wendige Gründungsformalitäten mit relativ hohen Gründungskosten Mit dem neuen GmbH-Recht, welches seit dem gilt, gelten nun vermehrt gleiche Bestimmungen wie bei der AG; der Vorteil des geringeren Startkapitals bleibt jedoch bestehen Erschwerte Kapitalbeschaffun g, da die Organisation (Struktur) einer GmbH weniger strengen Vorschriften unterliegt als die einer AG (Aktienrecht). Publizität: Organe, Stammeinlagen deren Inhaber im HR ersichtlich.

6 Seite 6/6 Geeignet für Kleinunternehmen (alleiniger Inhaber) Kleinunternehmen, echte Partnerschaft unter n Unternehmer, der sich weder mit Kollektivgesellschaft noch mit Kapitalgesellschaft anfreen kann, oder wenn zusätzliche Eigenmittel benötigt, aber eine Erweiterung der Geschäftsführung nicht erwünscht ist KMU, kapitalintensive Unternehmen, Grossfirmen, Holdings KMU, kleinere Firmen oder Familiengesellschaften

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