Herzlich willkommen. Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht. April 2008

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1 Herzlich willkommen Hunziker Leutenegger Treuhand AG Frauenfeld / Landschlacht April 2008

2 Das neue Revisionsgesetz Das Gesetz gilt ab 1. Januar 2008 Das Gesetz gilt für die Geschäftsjahre, die nach dem beginnen. Erstes relevantes Geschäftsjahr Erste Abschlussprüfung nach neuem Recht im 1. Semester Revisionen dürfen nur noch durch die von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsunternehmen durchgeführt werden.

3 Ziele der Neuregelung Gewährleistung qualitativ einwandfreier Wirtschaftsprüfung Stärkung von Vertrauen und Glaubwürdigkeit in die Abschlussprüfung Internationale Koordination (z.b. PCAOB, EU, ISA) Erleichterungen für KMUs

4 Wer benötigt was: Gesellschaftsform Pflicht Freiwillig Publikumsgesellschaften Volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen Konzernrechnungspflichtige Kleine Unternehmen mit > 10 Vollzeitstellen Ordentliche Revision Eingeschränkte Revision --- Ordentliche Revision Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen Keine Revision unter bestimmten Bedingungen Ordentliche oder eingeschränkte Revision

5 Publikumsgesellschaften Voraussetzungen für eine Publikumsgesellschaft: börsenkotiert Anleihensobligationen ausstehend Mindestens 20% zu den Aktiven oder zum Umsatz der Konzernrechnung einer Gesellschaft beiträgt, die börsenkotiert ist oder Anleihensobligationen ausstehend hat.

6 Volkswirtschaftliche Bedeutung im Sinne des Gesetzes Die volkswirtschaftliche Bedeutung von Unternehmen wird anhand von definierten Grössenkriterien festgelegt (Art. 727 OR): Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten, müssen ihre Jahresrechnung ordentlich prüfen lassen: Bilanzsumme > CHF 10 Mio. Umsatzerlös > CHF 20 Mio. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

7 Konzernrechnungspflicht Gesellschaften, die eine oder mehrere Gesellschaften kontrollieren (Art. 663e OR), müssen ihre Jahres- und ihre Konzernrechnung ordentlich prüfen lassen. Grundsätzlich: Wer eine oder mehrere andere Gesellschaften beherrscht, ist konzernrechnungspflichtig. Ausnahme: Art. 663e OR: Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht übersteigen, sind von der Konzernrechnungspflicht befreit: - Bilanzsumme CHF 10 Mio. - Umsatzerlös CHF 20 Mio Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

8 Die Optionen Bis 10 Tage vor GV kann 1 Aktionär verlangen, dass die JR eingeschränkt geprüft werden muss. Opting-in Ordentliche Revision Opting-up eingeschränkte Revision Opting-out GV / Statuten 10% Aktionäre / Gesellschafter bis 10 Tage vor GV Opting-down Sämtliche Aktionäre/Gesellschafter Max. 10 Vollzeitstellen Keine Revision Wenn Voraussetzungen für Opting-down erfüllt sind. Laienrevision Review

9 Opting-up (bei Pflicht zur eingeschränkten Revision): 10% der Aktionäre/Gesellschafter können eine ordentliche Revision verlangen Minderheitsschutz. Kann auch durch GV bestimmt oder in den Statuten vorgesehen werden.

10 Opting-out: Zustimmung sämtlicher Aktionäre/Gesellschafter Nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Gilt nur für Revisionen der Jahresrechnung (nicht für Kapitalerhöhungs-, Kapitalherabsetzungs-, Gründungsprüfung, etc.)

11 Opting-in (nach einem Opting-out): Kann von jedem Aktionär/Genossenschafter/Gesellschafter bis 10 Tage vor der GV verlangt werden (Antragsrecht) GV muss dann Revisionsstelle wählen VR passt Statuten an und veranlasst HR-Mutation

12 Opting-down: Wenn die Bedingungen für ein Opting-out erfüllt sind besteht die Möglichkeit, eine (eingeschränkte) Revision durch einen Revisor durchführen zu lassen, der weder die fachliche Bedingungen noch die Unabhängigkeitsvorschriften erfüllt (Laienrevision).

13 Haftungspotential Verwaltungsräte, die von einem Opting-out Gebrauch machen, haben ein grösseres Haftungspotential. Ein Opting-out muss gegenüber dem HR belegt werden. (Bilanz/Erfolgsrechnung, Beschluss und Anzahl Mitarbeiter) Bei Inhaberaktien sind alle Aktien aufzulisten und zu bezeichnen.

14 Ordentliche Revision (1) Hohe Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit Internationale Standards (PS ISA) massgebend Drittbestätigungen Prüfung von deliktischen Handlungen und Gesetzesverstössen Teilnahme bei der Inventur durch Revisor

15 Ordentliche Revision (2) Prüfung des Internen Kontrollsystems (muss bis eingeführt sein.) VR muss Vermögen der Aktionäre schützen. Prüfung Risikobeurteilung bei Aktiengesellschaften (vorzunehmen durch VR, im Anhang offen zulegen) Umfassender Bericht an den VR Anzeigepflichten (Bsp. Bestechung)

16 Eingeschränkte Revision (1) Neue Prüfungsdienstleistung aufgrund Schweizer Gesetz KMU: Erleichterungen bzw. von den zusätzlichen Anforderungen verschonen Gegenstand und Umfang der Prüfung: Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, nach denen - die Jahresrechnung (inkl. Anhang) und - die Gewinnverwendung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entsprechen negative Prüfungsaussage (gibt keine Empfehlung ab)

17 Eingeschränkte Revision (2) Die Prüfung beschränkt sich auf (Art. 729a Abs. 2 OR) - Befragungen - Analytische Prüfungshandlungen - Angemessene Detailprüfungen Die Geschäftsführung des VR ist nicht Gegenstand der Prüfung Pflicht zur Benachrichtigung des Richters bei offensichtlicher Überschuldung und Untätigkeit des Verwaltungsrates! (OR 725)

18 Eingeschränkte Revision Unterschiede zum Review Angemessene Detailprüfung Nachweise bei Gefahr von Fehlaussagen Prüfung im Auftrag von Handlungspflichten bei Überschuldung Organhaftung der Revisionsstelle Eingeschränkte Revision Ja Nein GV Ja Ja Review Nein Ja VR Nein Nein

19 Wesentliche Unterschiede der Revisionsarten (1) Kriterium Fachliche Anforderungen an Prüfer Unabhängigkeit des Prüfers Teilnahme bei der Inventur Ordentliche Revision Zugelassener Revisionsexperte Hohe Anforderung Rotation des leitenden Prüfers nach 7 Jahren Ja Eingeschränkte Revision Zugelassener Revisor oder Revisionsexperte Reduzierte Anforderungen im Fall der Mitwirkung bei der Buchführung und anderen Dienstleistungen Keine Rotation des Prüfungsleiters Nein

20 Wesentliche Unterschiede der Revisionsarten (2) Kriterium Umfang der Prüfung Ordentliche Revision Weitgehend Prüfung IKS Prüfung der Risikobeurteilung Prüfung der Übereinstimmung mit den gewählten Regelwerken Prüfung der Gewinnverwendung Verschiedene Prüfungsansätze und methoden Eingeschränkte Revision Weniger weitgehend Keine Prüfung IKS Prüfung der Risikobeurteilung Keine Prüfung der Übereinstimmung mit einem Regelwerk Prüfung der Gewinnverwendung Befragungen Analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen

21 Wesentliche Unterschiede der Revisionsarten (3) Kriterium Berichterstattung an Leitungsorgan Berichterstattung an Generalversammlung Ordentliche Revision Umfassender Bericht über Feststellungen betr. Rechnungslegung, IKS und Ergebnis der Revision Zusammenfassender Revisionsbericht Positive Bestätigung Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung Eingeschränkte Revision Kein formeller Bericht Zusammenfassender Revisionsbericht Negative Bestätigung Keine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung

22 Wesentliche Unterschiede der Revisionsarten (4) Kriterium Anzeigepflichten Ordentliche Revision Verstösse gegen Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement und deliktischen Handlungen Bei Untätigkeit des Oberleitungsorgans bei offensichtlicher Überschuldung Eingeschränkte Revision Keine Meldepflicht bei Verstössen gegen Gesetz oder Statuten und deliktischen Handlungen Bei Untätigkeit des Oberleitungsorgans bei offensichtlicher Überschuldung

23 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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