ANHANG ZUR VERNEHMLASSUNG
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- Hartmut Ziegler
- vor 8 Jahren
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1 Bern, ANHANG ZUR VERNEHMLASSUNG Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Gestützt auf die in der Stellungnahme genannten Schwerpunkte, erlaubt sich TREUHAND SUISSE die folgenden Bemerkungen zu den für sie relevanten Bestimmungen der Vorlage zusammenzufassen: Artikel Wesentliche Regelung Bemerkungen Art. 6 Art. 653m E- Art. 659 Ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass das Aktienkapital auch nach dem Wechsel noch voll gedeckt ist. Zugelassener Revisionsexperte, dass die Gesellschaft in den nächsten zwölf Monaten zahlungsunfähig wird. Die Gesellschaft darf Es ist nicht eindeutig klar, ob die Bestimmungen zum Aktienkapital in Fremdwährung und die damit zusammenhängenden kapitalbezogenen Aspekte (insbesondere die Feststellung des Kapitalverlustes oder der Überschuldung) mit den konkursrechtlichen Bestimmungen des SchKG kohärent sind. Weiter ist die Berichtsform nicht ausdrücklich geregelt, wir gehen aber davon aus, dass der zugelassene Revisionsexperte einen schriftlichen Prüfungsbericht erstellen muss. Schliesslich setzt sich TREUHAND SUISSE dafür ein, dass sich KMU-Revisionsunternehmen bei Spezialprüfungen an die Anleitung zur Qualitätssicherung der Berufsverbände halten. Höhere, für die ordentliche Revision geltende Standards (QS/PS 0) aufzuerlegen, hiesse den KMU unnötige und kostspielige Bürden zuzumuten. Der neu vorgesehene Blick in die Kristallkugel, um die Liquidität der Gesellschaft in den nächsten Monaten zu beurteilen, ist heikel. Das heutige Recht, wonach in der Beurteilung der Unternehmensfortführung eine (beschränkte) Liquiditätsbeurteilung implizit enthalten ist, genügt. Letztlich ist entscheidend, festzustellen, dass trotz der Kapitalherabsetzung die Gläubigerforderungen voll gedeckt sind (Art. 73 Abs. ). Es wird deshalb Folgendes vorgeschlagen: Wird die Gesellschaft eingeschränkt revidiert, genügt die Bestätigung eines zugelassenen Revisors, dass mit der Herabsetzung des Aktienkapitals die Erfüllung der Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet wird. Artikel 659 wurde in Bezug auf das frei verwendbare Eigenkapital nicht angepasst. Die Praxis hat daher Reserven für eigene Aktien gebildet. Reserven für eigene Aktien hatten zum Ziel, eine Ausschüttungssperre vorzunehmen. Mit den neuen Bilanzgliederungsvorschriften in 959 wurden die eigenen Aktien nun als Negativposition in das Eigenkapital verschoben. Dieser Negativposten kommt einer Ausschüttungssperre gleich, folglich kann man auf die Reserven für eigene Aktien verzichten. Der Artikel 659 widerspricht somit 959.
2 Art. 659a Art. 674 Art. 75 Verluste müssen in folgender Reihenfolge verrechnet werden.. Die Regelung, wonach beim Erwerb von eigenen Aktien durch eine Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft eine Buchung analog eigene Aktien (Buchung mutmasslich: Eigene Kapitalanteile (Minusposten EK) / Beteiligung vorzunehmen sei, ist nicht durchdacht, da die beiden involvierten Positionen (Beteiligungsbuchwert Tochtergesellschaft / Anschaffungswert Aktien Muttergesellschaft) effektiv keinen inneren Zusammenhang aufweisen. TREUHAND SUISSE ist gegen eine starre gesetzlich festgelegte Reihenfolge. Letztlich liegt dieser Entscheid in der Verantwortung des Verwaltungsrates. Die beabsichtigte Neuregelung (so zur Hauptsache der neu normierte Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit, jedoch auch der geänderte Inhalt des Begriffes des Kapitalverlustes) zeigt grundsätzlich in die richtige Richtung. Zu kritisieren ist jedoch die vorgesehene Aufgabe des Revisors. Gemäss Absatz 4 hat der Revisor die Plausibilität des Liquiditätsplanes zu bestätigen. Plausibilität ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff und führt insbesondere im Hinblick auf die Rechts- und Haftungsfolgen (Das Revisionstestat ist eine Voraussetzung für den Verzicht auf die Einberufung einer Sanierungs-GV) zu grossen Unsicherheiten. Diese Bestimmung sollte aus Sicht von TREUHAND SUISSE praxistauglicher wie folgt modifiziert werden: Der Revisor prüft und bestätigt die Existenz des Liquiditätsplans. Zudem erstattet der Revisor dem Verwaltungsrat einen Bericht, in welchem er sich über die Plausibilität des Liquiditätsplans äussert. Es ist und bleibt in der Verantwortung des Verwaltungsrates, ob er gestützt auf den erstellten Liquiditätsplan und die Revisionsberichterstattung eine Sanierungs-GV einberuft oder nicht. Der Verwaltungsrat orientiert die nächste Generalversammlung (entweder Sanierungs- GV oder nächste ordentliche GV) über den Liquiditätsplan und die Revisionsberichterstattung. Absatz 5 fordert sodann, dass Verwaltungsrat und zugelassener Revisor mit der gebotenen Eile handeln. Es ist falsch, hier Verwaltungsrat und Revisor im selben Atemzug zu nennen. Diese Bestimmung verkennt, dass der Verwaltungsrat in der Pflicht ist und der Revisor erst handeln muss (bzw. handeln kann), nachdem er vom Verwaltungsrat beauftragt worden ist. Insofern ist Absatz 5 zu streichen.
3 Art. 75a Art. 75b Abs. 5 E- Art. 77a Abs. Art. 79 Ergibt sich aus dem Liquiditätsplan.. Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle. TREUHAND SUISSE befürwortet die frühere Auslösung der Kapitalmassnahmen gemäss Abs. Ziff.. Unklar ist jedoch die Abgrenzung zwischen Abs. Ziff. und Ziff., sodann ist Ziff. 3 unpraktikabel. Gerade kleinere Unternehmen in der Gründungsphase fielen unter diese Bestimmungen. Deshalb ist Abs. zu streichen. Diese Bestimmung ist schon im geltenden Recht in Art. 75 Abs. praktisch bedeutungslos. Hier ist nicht klar, ob wie im bisherigen Recht (Art. 75 Abs. i.v.m. Art. 79c ) die Anzeigepflicht der Revisionsstelle erst bei offensichtlicher Überschuldung und zudem nur falls der Verwaltungsrat untätig bleibt, entsteht oder ob schlicht eine «Überschuldung» genügt. Es bestehen gewisse Anstrengungen, die heutige Schwelle des Opting-Out insofern zu erhöhen, dass auch Unternehmen mit bis 50 Vollzeitstellen von dieser Ausnahme Gebrauch machen könnten. Das Opting-Out wurde erst vor 7 Jahren eingeführt und hat sich in seinem (beschränkten) Anwendungsbereich bewährt. Wird nun die Schwelle erhöht, wird letztlich das Institut der eingeschränkten Revision in die Bedeutungslosigkeit verdrängt; es wird im Wesentlichen nur noch () überhaupt keine Revision (weil Opting-Out) oder () die ordentliche Revision geben. Letzte Entwicklungen in Bezug auf die Praxis der RAB zeigen, dass die Unabhängigkeitsvorschriften bei der eingeschränkten und der ordentlichen Revision gleich ausgelegt werden. Den vorhandenen Gesetzesmaterialien kann aber eindeutig entnommen werden, dass der Gesetzgeber im Interesse der KMU mit den unterschiedlichen Revisionsarten auch eine unterschiedliche Handhabung der Unabhängigkeitsvorschriften vorgesehen hat. Dieser Umstand muss folglich entsprechend von den Behörden und den Gerichten berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, Art. 79 wie folgt anzupassen: Art. 79 IV. Eingeschränkte Revision (Review). Unabhängigkeit der Revisionsstelle Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft sind zulässig. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle sind dem Ziel einer umfassenden Begleitung der Gesellschaft durch die Revisionsstelle anzupassen. Mit der Unabhängigkeit vereinbar sind insbesondere: 3
4 Art. 79a. eine unbedeutende direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine nicht wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär, sofern die Beziehung nicht auf eine offensichtliche Befangenheit hindeutet; 3. das Mitwirken bei der Buchführung und das Erbringen anderer Dienstleistungen für die zu prüfende Gesellschaft. Sofern das Risiko der Überprüfung eigener Arbeiten entsteht, muss durch geeignete organisatorische und personelle Massnahmen pro Gesellschaft eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden; 4. die Übernahme eines Auftrags, sofern der Honoraranteil weniger als ein Drittel des Gesamtumsatzes der Revisionsstelle beträgt. 3 Die übrigen Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle in der ordentlichen Revision bleiben vorbehalten. Aufgrund des Rundschreibens /04 der RAB ist klar geworden, dass die RAB die strengen Vorschriften der ordentlichen Revision im Bezug auf Qualitätssicherung auch auf die eingeschränkte Revision ausdehnen möchte (womit die Aufsichtsbehörde Anforderungen stellt, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, vgl. Art. 6 Abs. lit. d RAG i.v.m. Art. 9 Abs. RAV). Die eingeschränkte Revision wird weiter erschwert, weil unnötigerweise bei gesetzlichen Spezialprüfungen die Normen der ordentlichen Revision anzuwenden sind. Erleichterungen sollten daher bei Prüfungsanforderungen präzisierend ins eingefügt werden. Um jegliche Missverständnisse aus der Welt zu schaffen, wird vorgeschlagen, Art. 79 wie folgt durch einen neuen Abs. 4 anzupassen: Art. 79a. Aufgaben der Revisionsstelle a. Gegenstand und Umfang der Prüfung Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:. die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;. der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht. Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. 3 Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle. 4 Die in Gegenstand und Umfang beschränkte Prüfung der Revisionsstelle gilt ebenfalls für die übrigen gesetzlichen Pflichtprüfungen. 4
5 Art. 79b Hier schlägt TREUHAND SUISSE vor, die Abnahmeempfehlung wieder einzuführen. Es soll zum Revisionbericht in Ziff. 5 neu heissen: Art. 79b b. Revisionsbericht Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:. einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision;. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung; 3. Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden; 4. Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung; 5. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist. Art. 79c Der Bericht muss von der Person unterzeichnet werden, die die Revision geleitet hat. Die Verantwortung bei KMU für die Anzeige beim Richter soll weiterhin beim Verwaltungsrat liegen. Nur wenn der Verwaltungsrat selber der Ansicht ist, dass man offensichtlich überschuldet ist, sei es, dass dies aus der präsentierten Jahresrechnung oder der Befragung hervorgeht, muss die Revisionsstelle die Anzeige machen, wenn der Verwaltungsrat trotz diesen Aussagen nicht zum Richter gehen will. Es ist bei eingeschränkter Revision systemwidrig, der Revisionsstelle derart umfassende und tiefe Prüfungshandlungen und Informationen abzuverlangen, welche überhaupt nur bei ordentlicher Revision getätigt werden könnten. Die Anzeige beim Richter gegen den Willen des Verwaltungsrat setzt zudem tagesaktuelle Informationen und eine derartige Überwachung des Verwaltungsrats und seiner Sanierungsmassnahmen voraus, die bei eingeschränkter Revision nicht zu leisten sind. Art. 730c Es wird daher vorgeschlagen, Art. 79c wie folgt anzupassen: c. Anzeigepflicht Ergibt sich aus der von der Gesellschaft präsentierten Jahresrechnung oder der Befragung, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht. Ein weiterer Grund, weshalb die Kosten bei der eingeschränkten Revision nicht gesunken sind, ist auf die gestiegenen Anforderungen an die Dokumentation bei ordentlicher Revision zurückzuführen. Erleichterungen sind daher bei der Dokumentation präzisierend in Art. 730c Abs. einzufügen 5
6 Art. 730c 4. Dokumentation und Aufbewahrung Die Revisionsstelle muss sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisionsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. Bei der eingeschränkten Prüfung kann die Dokumentation angemessen reduziert werden. Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Art. 734e Art. 755 Art. 759 Die Geschlechterquote findet auf KMU bekanntlich nicht Anwendung. Ob TREU- HAND SUISSE sich dazu äussern will, ist eine politische Entscheidung. Im Falle von Art. 79a wird vorgeschlagen, die Haftung angemessen zu reduzieren: Art. 755 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Bei der eingeschränkten Prüfung wird die Verantwortung für den Schaden angemessen reduziert. Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. Es kann positiv gewürdigt werden, dass die Stellung der Revisionsstelle in Bezug auf die Haftung verbessert wird. Wichtig für die eingeschränkte Revision ist jedoch zusätzlich auch eine Haftungsregelung, welche auf die Unterscheidung ordentliche und eingeschränkte Revision angemessen Rücksicht nimmt (s. oben bei 755). 6
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