NEUORDNUNG DER REVISION
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- Alfred Krämer
- vor 7 Jahren
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1 NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde für Revisoren (Bundesgesetz über die Revisionsaufsicht) geschaffen. Nach den neuen Vorschriften entscheidet nicht mehr die Rechtsform, sondern die Grösse und Bedeutung des Unternehmens darüber, ob eine juristische Person über eine Revisionsstelle verfügen muss. Grosse und kleine Unternehmen werden nicht mehr in den selben «Topf» geworfen. Für grössere Organisationen wird neu die «ordentliche Revision» Pflicht, für kleinere Gesellschaften ist eine «eingeschränkte Revision» vorgesehen. Kleine Organisationen können unter bestimmten Bedingungen sogar ganz auf eine Prüfung verzichten. Die Bestimmungen gelten neu für folgende juristische Personen: Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Verein und Stiftung. Alle diese Organisationen unterliegen grundsätzlich der Revisionspflicht. Für die ordentliche Revision sind die Schweizer Prüfungsstandards massgebend. Diese werden laufend an die internationale Entwicklung angepasst. Die Anforderungen an die Prüfer und die Prüfung steigen ständig an. Eine Differenzierung nach der Grösse der geprüften Unternehmen ist deshalb zu begrüssen, wenn der Gesetzgeber die Prüfung von KMU von diesen internationalen Entwicklungen abkoppeln und damit schonen will. Völlig neu ist die Einführung einer Aufsichtsbehörde für die Revisoren. Alle Prüfer, die gesetzlich vorgesehene Revisionsdienstleistungen erbringen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen. Die neuen Bestimmungen werden per 1. Juli 2007 in Kraft treten. Damit wären erstmals Jahresrechnungen für Geschäftsjahre betroffen, die am 1. Juli 2007 oder später beginnen. Bei den meisten Organisationen ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch, so dass für diese die neuen Bestimmungen ab dem Geschäftsjahr 2008 gelten. Seite 1 von 5
2 REVISIONSTYPEN Unternehmen die zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten: Umsatz > CHF 20 Mio. Bilanzsumme > CHF 10 Mio. Vollzeitstellen > 50 Ordentliche Revision Opting-up Alle Unternehmen welche obige Kriterien unterschreiten Eingeschränkte Revision Opting-out Opting-in Bei weniger als zehn Vollzeitstellen kann mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre (bzw. Gesellschafter, Genossenschafter) von einer Revision abgesehen werden. Vereine: gemäss Statuten oder Hauptversammlungsbeschluss. Stiftungen: mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Keine Revision UNTERSCHIEDE ZWISCHEN EINGESCHRÄNKTER UND ORDENTLICHER REVISION Bei der eingeschränkten Revision führt die Revisionsstelle Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen durch. Im Bericht an die Generalversammlung ver- Seite 2 von 5
3 langt der Gesetzgeber eine Aussage darüber, ob die Revisionsstelle auf Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung und der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entsprechen (Negativbestätigung). Massgebend für die Prüfungsdurchführung ist der vom Berufsstand entwickelte Standard für die eingeschränkte Revision. Das Vorgehen einer eingeschränkten Revision entspricht in etwa demjenigen, wie es heute bei KMU in der Regel angewendet wird. Die eingeschränkte Revision wird deshalb bei kleineren Unternehmen einen ähnlichen Prüfungsumfang aufweisen, wie das bei der bisherigen Revision der Fall war. Bei der ordentliche Revision sind für die Prüfungsdurchführung die Schweizer Prüfungsstandards massgebend. Diese entsprechen den international gebräuchlichen Standards und werden laufend strenger und komplexer. Die Revisionsstelle hat bei der ordentlichen Revision die Existenz eines internen Kontrollsystems zu bestätigen, Drittbestätigungen (Banken, Debitoren, Kreditoren, pendente Rechtsfälle) einzuholen und bei der Inventur anwesend zu sein. Im weiteren sind Prüfungen zur Entdeckung deliktischer Handlungen oder anderer Gesetzesverstösse vorzunehmen. Neben der Berichterstattung an die Generalversammlung, hat die Revisionsstelle einen umfassenden Bericht an den Verwaltungsrat mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision zu richten. OPTIONEN Opting-up Eine ordentlich geprüfte Jahresrechnung wird zweifelsohne verschiedene Vorteile aufweisen: Die Jahresrechnung weist mehr Vertrauens- und Glaubwürdigkeit auf, da sie qualitativ höher einzustufen ist als eine eingeschränkte Revision. Dies kann gegenüber Verwaltungsräten, Aktionären, Kreditgebern und weiteren Adressaten Vertrauen schaffen, aber auch wirtschaftliche Vorteile, beispielsweise im Rating der Kreditinstitute. Auch im Hinblick auf eine mögliche Nachfolgeregelung oder einen Verkauf der Unternehmung bieten sich wesentliche Vorteile. Aus diesen Gründen kann sich ein freiwilliges Opting-up durchaus (wenn vielleicht auch erst längerfristig) lohnen. Abgesehen davon können 10% der Aktionäre dies verbindlich verlangen (ähnliche Regelungen bei GmbH, Genossenschaft und Verein). Seite 3 von 5
4 Opting-out eine wirkliche Option? Eine Neuerung für Kleinunternehmen ist, dass diese unter bestimmten Bedingungen vollständig auf eine Prüfung verzichten können. Dazu müssen einerseits alle Anteilseigner zustimmen, und zudem darf die Unternehmung nicht mehr als 10 Arbeitnehmende (Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) aufweisen. Der Verzicht auf eine Prüfung kann verschiedene Nachteile haben. Die Sicherheit einer geprüften Jahresrechnung ist für Unternehmer wichtig, da die Unternehmensführung nur auf zuverlässigen Zahlen basieren sollte. Weitere Vorteile kann ein geprüfter Abschluss gegenüber den Steuerbehörden, den Sozialversicherungen und nicht zuletzt auch gegenüber den kreditgebenden Banken haben. Deshalb wird sich auch künftig der Beizug des Revisors auf die Dauer auszahlen. Opting-in Ein einzelner Aktionär/Genossenschafter/Gesellschafter kann bis 10 Tage vor der Generalversammlung die Prüfung der Jahresrechnung (eingeschränkte Revision) verlangen. INTERNES KONTROLLSYSTEM (IKS) - nur bei der ordentlichen Revision Eine angemessene, auf die Unternehmensgrösse abgestimmte interne Kontrolle ist eine unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsmässige Buchführung und die finanzielle Berichterstattung. Für die Wirksamkeit der internen Kontrolle sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung verantwortlich. Der Gesetzgeber will nun, dass die Revisionsstelle prüft, ob ein IKS existiert. Zudem ist der Prüfer verpflichtet, das IKS bei der Durchführung der Prüfung und bei der Festlegung des Umfangs der Prüfung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Existenz des IKS sind folgende Aspekte wichtig: - das IKS muss vorhanden und überprüfbar (d.h. dokumentiert) sein; - das IKS muss den Geschäftsrisiken und dem Umfang der Geschäftstätigkeit angepasst sein; - das IKS muss den Mitarbeitern bekannt sein; - das definierte IKS muss angewendet und umgesetzt werden; - das Kontrollbewusstsein im Unternehmen muss vorhanden sein. Seite 4 von 5
5 RISIKOBEURTEILUNG Eine Besonderheit hat die Neufassung von Art. 663b OR zur Folge. Hier hat der Gesetzgeber nicht in die Rechnungsprüfung, sondern in die Rechnungslegung eingegriffen: Es wird nämlich von allen Aktiengesellschaften (unabhängig ihrer Grösse) verlangt, dass sie im Anhang «Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung» offen legen müssen. Da der Anhang als Ganzes Prüfungsgegenstand darstellt, sind auch diese Angaben von der Revisionsstelle zu prüfen. Erfahrungsgemäss verfügen nur wenige der mittleren und kleineren Gesellschaften über ein Risikomanagement. Aber der Bundesrat vertrat im Parlament die klare Haltung, dass der Verwaltungsrat die Risiken, welche in Zukunft auf die Unternehmung einwirken können, beurteilen und offen legen muss. «Der Gesetzgeber erwartet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Unternehmensrisiken...». Der Revisor prüft, ob eine solche Risikobeurteilung vorliegt; eine materielle Prüfung hingegen wird nicht erwartet. Quelle: unico thun ag 21. Dezember 2007 Seite 5 von 5
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