Zusammenfassung -3- RWI [Unternehmungsformen]

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1 Übersicht Wenn man eine Unternehmung gründen will, muss man sich mit wirtschaftlichen und rechtlichen Problemen auseinander setzen. Unter anderem ist auch die Frage der Rechtsform zu beantworten. Für die Wahl einer bestimmten Rechtsform spielen verschiedene Gesichtspunkte eine Rolle. Im Vordergrund stehen: Grundsätzlich unterscheidet man folgende Rechtsformen: Die einfache Gesellschaft Sobald sich zwei oder mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschliessen, liegt eine Gesellschaft vor. Ist der Zusammenschluss lose und vorübergehend und passt er in keine andere Gesellschaftsform, so liegt eine einfache Gesellschaft vor. Sie entsteht durch den Abschluss eines Vertrages. Nach gemeinsamer Erreichung eines Ziels wird die Verbindung meistens wieder aufgelöst. Die einfache Gesellschaft Ist keine Handelsgesellschaft sondern nur ein Zusammenschluss auf Vertragsbasis zur Wahrnehmung gemeinsamer Interessen (Zusammenarbeitsvertrag), wodurch kein neuer Rechtsträger entsteht! Kann nicht ins Handelregister eingetragen werden. Hat keine eigene Firma, die gesetzlich geschützt ist. (d.h. kein gemeinsamer Firmennamen) Hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. sie ist keine juristische Person. Sie kann selber kein Rechte und Pflichten erwerben, kann vor dem Richter wegen klagen noch verklagt werden; auch kann sie nicht betrieben werden. Berechtigt und verpflichtet werden letzten Endes stets die einzelnen Gesellschafter! Kann für die Geschäftstätigkeit ein separates Vermögen ausscheiden (z.b. eigenes Bankkonto), aber letzten Endes haften stets die einzelnen Gesellschafter solidarisch und unbeschränkt (d.h. jeder für alles mit seinem ganzen Vermögen!) Verteilt Gewinn und Verlust nach Köpfen, d.h. jeder gleich viel wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Seite 1 von 6

2 Seite 2 von 6 Fasst die Beschlüsse einstimmig, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anders vereinbart wurde. Benötigt in der Regel eine Geschäftsführung mit Vertretungsbefugnis, d.h. ein Gesellschafter oder eine Drittperson muss die alltäglichen Geschäfte erledigen sowie die einfache Gesellschaft nach aussen vertreten und die entsprechenden Verträge abschliessen (z.b. Geschäftsführer, Klassenchef). Berechtigt und verpflichtet werden aber immer alle Gesellschafter gemeinsam. Die rechtliche Bedeutung der einfachen Gesellschaft Als Grundform für die beiden Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft). Als Gründergesellschaft: In der Gründungsphase einer juristischen Person (z.b. AG, GmbH, Genossenschaft, Verein) bilden die Gründer bis zum erfolgten Eintrag ins Handelregister eine einfache Gesellschaft. Als Gelegenheitsgesellschaft: Wenn der Zusammenschluss nur vorübergehend ist oder wenn für eine gemeinsame Geschäftstätigkeit keine andere Gesellschaftsform in Frage kommt, liegt eine einfache Gesellschaft vor. Die Kollektivgesellschaft (KG) Die Kollektivgesellschaft ist eine Vereinigung zwei oder mehreren natürlichen Personen mit dem Zweck, unter eigener Firma gemeinsam ein Geschäft zu betreiben. Sie hat folgende Merkmale: Mindestens zwei oder mehrere natürliche Personen als Gesellschafter. Handelsgesellschaften und juristische Personen, wie AG oder GmbH usw. können sich dagegen nicht an einer Kollektivgesellschaft beteiligen. Für die Gesellschaftsschulden haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch noch die Gesellschafter mit ihrem ganzen Privatvermögen, und zwar unbeschränkt und solidarisch. Die Gesellschafter betreiben unter eigener Firma gemeinsam ein Geschäft und treten nach aussen als Einheit auf. Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden, Betreibungen einleiten oder selber betrieben werden. Die Kollektivgesellschaft ist aber trotzdem keine juristische Person, sie stellt auch kein Steuersubjekt dar. Steuerpflichtig sind lediglich die einzelnen Gesellschafter als Privatperson. Die Kollektivgesellschaft entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages, welcher formlos gültig ist. Der Vertrag regelt das Verhältnis unter den Gesellschaftern (Sitz und Zweck der Firma, Kapitalanteile, Gewinn- / Verlustbeteiligung, Zinsentschädigung, Gehalt, Vertretung...) Im weiteren ist der Eintrag ins Handelsregister obligatorisch. Der Firmenname wird gebildet aus Familienname (min. eines Gesellschafters) und einem andeutenden Zusatz. (z.b. Keller & Cie, Brennstoffe ; Treuhandbrüo Gerber & Co ) Für die Gesellschaftsschulden haftet Primär die Kollektivgesellschaft mit ihrem Vermögen, d.h. mit den Aktiven des Geschäftes. Erst wenn die Gesellschaft durch Konkurs oder auf andere Weise aufgelöst oder erfolglos betreiben worden ist, haften die Gesellschafter in zweiter Linie. Subsidiär (ergänzend) die einzelnen Kollektivgesellschafter mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt und solidarisch. Ungeschränkt heisst mit dem gesamten Vermögen wie ein Einzelunternehmer. Jeder Gesellschafter kann somit alles, d.h. sein ganzes Privatvermögen verlieren. Solidarisch bedeutet, dass jeder Gesellschafter für die gesamten Geschäftsschulden haftet und nicht nur für seinen Anteil. Es gilt der Grundsatz Einer für alle, alle für einen. Selbstverständlich verlangen die Gläubiger die Bezahlung der Schulden vom finanzkräftigsten Gesellschafter. Die Vertretungsbefugnis nach aussen (z.b. rechtsgültige Verträge abschliessen ) steht demjenigen Gesellschafter zu, dem sie laut Handelsregister übertragen ist. Andere Vereinbarungen (z.b. Verträge bis zu einem bestimmten Betrag, in einem bestimmten Sachgebiet ) können intern getroffen werden. Die Kollektivgesellschafter verpflichten sich in der Regel zu einer Kapitaleinlage und zur aktiven Mitarbeit. Sie haben dafür Anspruch auf ein Einkommen, das sich zusammensetzt aus: Honorar (Gehalt) als Entschädigung für die geleistete Arbeit. Zins für das bereitgestellte Eigenkapital. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbar, 4%. Gewinnanteil als Entschädigung für das Risiko. Die Verteilung des Reingewinnes bzw. des Verlustes erfolgt nach Gesellschaftsvertrag (im Verhältnis zur Kapitaleinlage ODER nach Köpfen). Ist nicht abgemacht worden, erhält jeder Gesellschafter gleich viel (nach Köpfen). Selbstverständlich darf ein Gewinnanteil nur ausbezahlt werden, wenn tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde und wenn die durch einen allfälligen Verlust verminderte Kapitaleinlage wieder ihre ursprüngliche Höhe erreicht hat. Als Auflösungsgründe eine Kollektivgesellschaft kommen folgende Gründe in Frage: Eröffnung des Konkurses über die Kollektivgesellschaft. (Zwangsliquidation). Kündigung oder Austritt eines Teilhabers. (6 Monate Kündigungsfrist). Tod eines Gesellschafters. Auflösungsbeschluss der Gesellschafter. Umwandlung der Kollektivgesellschaft in eine andere Rechtsform. (z.b. AG) Die Geschäftsbücher sind noch weitere 10 Jahre aufzubewahren. Die KG wird im Handelsregister gelöscht. Verjährungsfrist für noch existierende Verpflichtungen beträgt 5 Jahre. Die Kommanditgesellschaft (KmG) Die KmG ist wie die KG ebenfalls eine Vereinigung zweier oder mehrerer Personen mit dem Unterschied, dass es zweierlei Gesellschafter mit unterschiedlicher Haftung gibt. Die Kommanditgesellschaft hat folgende Merkmale: Mindestens ein Komplementär (Vollhafter), d.h. ein Gesellschafter, der unbeschränkt und solidarisch haftet wie ein Kollektivgesellschafter. Komplementäre können nur natürliche Personen sein. Mindestens ein Kommanditär, d.h. ein Gesellschafter, der nur bis zu einem im HR eingetragenen Betrag (Kommanditsumme) haftet. Kommanditäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Unter eigener Firma ein Geschäft betreiben, d.h. im Namen der KmG Rechte und Pflichten erwerben. Wie die KG ist auch die KmG eine Personenverbindung, aber keine juristische Person, weil im Hintergrund noch die unbeschränkt haftenden Gesellschafter stehen. Die KmG entsteht ebenfalls mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, dem der Eintrag ins HR zur Folge hat. Beim HR-Eintrag ist zusätzlich noch die Kommanditsumme anzugeben. Für die Firmenbildung dürfen nur die Namen der unbeschränkt haftenden Gesellschafter (der Komplementäre) mit dem Zusatz & Co. verwendet werden. Es gilt auch der Grundsatz, dass jeder im Geschäftsname erwähnte Name unbeschränkt und solidarisch haftet. Für die Haftung gilt grundsätzlich die gleiche Regelung wie bei der KG. Zuerst haftet das Gesellschaftsvermögen; erst wenn dieses für die Begleichung der Schulden nicht ausreicht, haften subsidiär die Gesellschafter. Dabei ist zu achten, dass die Komplementäre unbeschränkt und solidarisch haften und die Kommanditäre nur bis zur der im HR eingetragenen Kommanditsumme haften. Weil die Kommanditsumme in der Regel voll einbezahlt ist, muss der Kommanditär nicht befürchten, dass er darüber hinaus noch mit seinem Privatvermögen haften muss.

3 Seite 3 von 6 Die Ansprüche sind Grundsätzlich dieselben wie bei der Kollektivgesellschaft. Allerdings gelten für Komplementäre und Kommanditäre unterschiedliche Regelungen: Gehalt (Honorar) erhält nur der Komplementär, den nur er arbeitet im Geschäft. Beim Kommanditär würde sich das nach dem Einzelarbeitsvertrag richten. Zins für die Kapitaleinlage richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag; andernfalls gilt das OR, das für den Komplementär einen Zins von 4%, für den Kommanditär dagegen keinen Zins vorsieht. Gewinnanteil richtet sich auch nach dem Gesellschaftsvertrag, wobei meistens die Kapitaleinlagen massgebend sind. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden. Allfällige Verluste hat der Kommanditär nur bis zur Höhe seiner Kommanditsumme zu tragen. Für die Auflösung der KmG gelten dieselben Regelungen wir für die KG. Die Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die wesentlichen Merkmale sind: Die AG ist eine Körperschaft, d.h. ein Zusammenschluss von Personen zu einer neuen rechtlichen Einheit mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Als juristische Person kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie unterliegt der Betreibung auf Konkurs. Als selbstständiges Rechtssubjekt ist sie steuerpflichtig. Das im Voraus bestimmte Aktienkapital ist in Teilsummen (Aktien) zerlegt. Es muss mindestens 100'000Fr. betragen. Vorbehalten bleibt die Regelung, dass die vor 1985 gegründeten Aktiengesellschaften ihr tieferes Aktienkapital beibehalten dürfen. (z.b. ein Aktienkapital von 100'000Fr. ist in 2000 Aktien zu je 50Fr Nennwert aufgeteilt.) Für die Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen, d.h. die Passiven (das Fremdkapital) werden aus den vorhanden Aktiven bezahlt. Jegliche persönliche Haftung und Nachschusspflicht des Aktionärs ist ausgeschlossen. Der Verlust des Aktionärs ist somit beschränkt auf den Betrag, den er für die Aktie bezahlt hat (Nennwert anlässlich der Gründung bzw. Kurswert bei einem späteren Kauf). Die rechtliche Ordnung einer AG wird in Statuten festgehalten, während es bei den Personengesellschaften ein Gesellschaftsvertrag ist. Erforderlich bei der Gründung einer Aktiengesellschaft: 1. Mindestens 3 Gründeraktionäre. 2. Ein Mindest-Aktienkapital von Fr; ist das Aktienkapital nicht voll einbezahlt ( Namenaktien), so müssen mindestens 20%, im Minimum aber Fr einbezahlt sein. 3. Die Mitwirkung einer Urkundeperson (Notar) zur Erstellung der Gründungsurkunde ist obligatorisch. Die Gründung einer Aktiengesellschaft: 1. Vorbereitung durch die Gründer: Aktionäre suche, Statuten aufstellen. 2. Zeichnung (Subskription) der Aktien und Einzahlung (Liberierung) des Aktienkapitals auf ein Sperrkonto bei einer Bank. (Hinweis: Für allfällige Schäden während der Gründung haften alle an der Gründung beteiligte Personen!) 3. Bestellung der Organe, d.h. Wahl des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle. 4. Öffentliche Beurkundung der Gründung durch eine Urkundeperson. 5. Eintrag ins Handelsregister: Damit erlangt die AG ihre Rechtspersönlichkeit und wird eine juristische Person. Vorher bilden die Gründer eine einfache Gesellschaft. Aktionäre können sowohl natürliche Personen als auch Handelsgesellschaften und juristische Personen sein. Das Verhältnis zwischen den Aktionären und der Aktiengesellschaft wird durch die Statuten geregelt. Sie enthalten u.a. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft, Aktienkapital, Nennwert der Aktien, Organisation der AG, Gewinnverteilung usw. Jede Statutenänderung (z.b. Kapitalerhöhung) muss von der Generalversammlung beschlossen, öffentlich beurkundigt und dann ins Handelregister eingetragen werden. Bei der Wahl des Firmennamens ist man grundsätzlich frei, jedoch ist zu beachten, dass jeweils der Zusatz AG stets erforderlich ist. Ein ähnlicher Name darf in der Schweiz nur von einer AG verwendet werden. Arten der Aktien Die Aktie ist ein Wertpapier mit Beteiligungscharakter. Im Falle eines Konkurses sind die Aktien (= Eigenkapital der AG) zuerst verloren. Bei einer Obligation dagegen stellt man einer AG lediglich Geld auf Darlehensbasis (=Fremdkapital der AG) zur Verfügung, und man besitzt dann die Stellung eines Gläubigers. Die Aktien verkörpert eine Teilsumme am Aktienkapital. Sie muss einen Nennwert (=Nominalwert) von mindestens 1Rp. aufweisen. In Bezug auf Übertragung unterscheidet man: Inhaberaktien: Sie lauten auf den Inhaber. Der Aktionär ist nicht mit dem Namen erwähnt und somit der Unternehmung nicht bekannt. Zur Übertragung genügt die die blosse Übergabe. Inhaberaktien dürfen erst ausgegeben werden, wenn sie voll einbezahlt sind. Namenaktien: Sie lauten auf den Namen des Aktionärs. Zur Übertragung wird ein Indossament und die Übergabe sowie den Eintrag im Aktienbuch der AG. Die Namenaktien müssen min. 20% einbezahlt sein. Man unterscheidet. o o Frei übertragbare und gewöhnliche Namenaktien: Sie können ohne Einschränkung einen Eigentümer übertragen werden. Vinkulierte Namenaktien: Sie sind gebunden Namenaktien, deren Übertragbarkeit eingeschränkt ist. Sie können nur mit Einwilligung des Verwaltungsrats übertragen werden. Es wird zwischen vinkulierten Namenaktien von börsenkotierten Namenaktien und von übrigen Aktiengesellschaften: Bei börsenkotierte Namenaktien: ist als Bedingung nur eine prozentmässige Begrenzung zulässig (z.b. einen Namenaktionär darf nicht mehr als 3% der Namenaktien besitzen). Eine solche Beschränkung bewirkt automatisch eine Stimmrechtbeschränkung. Bei nicht börsenkotierten Namenaktien: ist die Ablehnung eines neuen Aktionärs generell aus wichtigen Gründen möglich. (z.b. wenn die Statute vorschreibt, dass die Aktionäre Schweizerbürger sein müssen.) Partizipationsscheine (PS): Sie gelten als aktienähnliches Inhaber-Wertpapier und sind auch dividendenberechtigt. Sie besitzen aber kein Stimmrecht und im Normalfall auch kein Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung. Es gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Aktie. Das Partizipationskapital darf maximal das doppelte des Aktienkapitals betragen. Pflichten und Rechte des Aktionärs Pflichten Die einzige Pflicht des Aktionärs besteht in der Einzahlung der von ihm übernommenen Aktien. Rechte: Es wird zwischen 2 verschiedenen Rechten unterschieden: o Vermögensrechte wie Anspruch auf die Dividende, Recht auf Bezug neuer Aktien bei einer Kapitalerhöhung (=Bezugsrecht), Anspruch auf allfälligen Liquidationserlös.

4 o Die Organe einer Aktiengesellschaft Mitgliedschaftsrecht, insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung und das Stimm- und Wahlrecht. Laut Gesetz richtet sich das Stimmrecht nach dem Nennwert des Aktienbesitzes. Gibt es jedoch nur eine Art Aktie, so entfällt auf jede Aktie eine Stimmt. Die Aktie mit dem niedrigen Wert, welche die gleiche Stimmkraft besitzen wie die Aktie mit dem höheren Wert, bezeichnet man als Stimmrechtsaktie. Es müssen stets volleinbezahlte Namenaktien sein. Der Nennwert muss mindestens 1/10 des Wertes der übrigen Aktien sein. Beispiel: Das Aktienkapital beträgt Fr. und ist eingeteilt in 180 Inhaberaktien zu 1000Fr Nennwert und 200 vinkulierte Namenaktien als Stimmrechtaktien zu 100Fr Nennwert. 180IA zu 1000Fr. Nennwert = Fr Aktienkapital 180 Stimmen 200NA zu 100Fr. Nennwert = 20'000Fr Aktienkapital 200 Stimmen Selbstverständlich wird die Dividende anhand des Nennwertes berechnet!! Die Auflösung einer Aktiengesellschaft Die AG kann aus folgenden Gründen aufgelöst werden: Durch Eröffnung des Konkurses (zwangsweise Liquidation) Auflösungsbeschluss der Generalversammlung. (freiwillige Liquidation) Durch die Fusion, d.h den Zusammenschluss mit einer andere Aktiengesellschaft. Vorteile der Aktiengesellschaft Beschränkung der Haftung auf das Geschäftsvermögen Klare Trennung von Geschäft- und Privatvermögen Anonymität der Gesellschafter. (SA => Societé Anonyme) Kleine Teilbeträge als Beteiligung Weiteres Eigenkapital kann relativ einfach beschafft werden Vorteile bei der Wahl des Geschäftsnamens (mehr Freiheit). Diese Vorteile überwiegen in der Regel den Nachteil der Doppelbesteuerung. Die Gewinne und das Vermögen werden nämlich doppelt besteuert: 1. bei der AG als juristische Person. Die AG bezahlt vom Reingewinn eine Gewinnsteuer und vom ganzen Vermögen eine Kapitalsteuer. Das Gleiche gilt für GmbH und Genossenschaft. 2. beim Aktionär als natürliche Person. Der Aktionär versteuert die Dividende in der Einkommenssteuer. Jede einzelne Aktie besteuert er in der Vermögenssteuer. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist wie die AG ein Zusammenschluss von mehreren Personen. Die GmbH wurde attraktiver, als nach der Aktienrevision das mindest-aktienkapital auf Fr erhöht wurde. Die Merkmale einer GmbH sind: Es braucht mindestens zwei Personen (natürliche oder juristische) oder Handelsgesellschaften. An einer GmbH können sich auch KG und AG beteiligen. Sie ist eine juristische Person und daher steuerpflichtig wie die AG. Das zum Voraus bestimmte Kapital (Stammkapital) muss mindestens Fr. und darf maximal 2' Fr betragen. Die GmbH ist eine Mischform wischen einer Personengesellschaft und einer AG: eine Gesellschaft mit lauter Kommanditären. Die Gesellschafter können in der Regel nur ihre Stammeinlage verlieren. Die Gesellschafter werden im Unterschied zur AG mit ihren Stammeinlagen im Handelsregister eingetragen und publiziert; eine Anonymität wie bei der AG ist somit nicht möglich! Seite 4 von 6

5 Das Gründungsverfahren entspricht der Gründung bei der AG. Die Gründungsurkunde wird ebenfalls öffentlich beurkundigt (durch Notar). Die GmbH selbst entsteht mit dem Eintrag ins HR. Der Geschäftsname ist frei wählbar, jedoch muss der Zusatz GmbH stets beigefügt werden. Jeder Gesellschafter ist mit einer Stammeinlage am Stammkapital beteiligt, die mindestens 1000Fr oder ein Vielfaches davon betragen. Die Stammeinlage muss mindestens zu 50% einbezahlt sein. Rechte und Pflichten eines GmbH-Gesellschafters Pflichten o Einzahlungspflicht der Stammeinlage zu min. 50% o Eventuelle Nachschusspflicht zur Deckung allfälliger Bilanzverluste o Eventuelle Nebenleistungspflicht wie Leistungs- und Beitragspflichten Rechte o Vermögensrechte wie Anspruch auf Gewinnanteil ( Dividende) und allfälliger Liquidationserlös o Mitgliedschaftsrechte. Dazu gehören das Stimmrecht (auf je 1000Fr eine Stimme) und das Kontrollrecht. o Austrittsrecht, aus wichtigen Gründen. Die Organe der GmbH Die Genossenschaft Die Genossenschaft ist auch ein Zusammenschluss von mehreren Personen zu einer rechtlichen Einheit. Sie wird nicht von einem Gewinnbestreben beherrscht, denn sie nimmt bestimmte wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder zur gemeinsamer Selbsthilfe wahr. Die Genossenschaft hat folgende Merkmale: Die Genossenschaft ist eine Vereinigung unbestimmter Anzahl Personen (natürliche, juristische oder Handelsgesellschaften). Jeder hat das Recht, Genossenschafter zu werden. Zur Gründung braucht es mindestens 7 Genossenschafter, ausgenommen bei einem Verband aus Genossenschaften. Das Grundkapital (Genossenschaftskapital) darf nicht zum Voraus begrenzt sein, den der Ein- und Austritt eines Genossenschafters ist jederzeit möglich. Die typische Genossenschaft ist keine Erwerbsgesellschaft und verfolgt kein Gewinnstreben. Sie ist eine Selbsthilfeorganistation. Heute ist dieses Motiv aber weitgehend verschwunden und die Genossenschaften arbeiten nach rein kommerziellen Gesichtspunkten. Ihre Erscheinungsform ist recht vielfältig. Beispiele von Genossenschaften: Coop-Genossenschaften Migros-Genossenschaften Wohnbaugenossenschaften Landwirtschaftliche Genossenschaften Raiffeisenbanken Die Gründung ist einfach als bei der AG: Mindestens 7 Genossenschafter stellen zusammen die Statuten auf und unterzeichnen sie. Sodann müssen die Statuten in einer konstituierenden Genossenschaftsversmmlung genehmigt werden. Eine öffentliche Beurkundung ist nötig. Auch die Genossenschaft entsteht erst mit dem Eintrag ins Handelsregister. Der Firmenname ist frei wählbar. Bei Personennamen muss der Zusatz Genossenschaft angefügt werden. Genossenschafter wird man durch einen Aufnahmebeschluss aufgrund einer Beitrittserklärung. Der Bestand ist stets schwankend, da bei der Genossenschaft die Türen zum Ein- und Austritt offen stehen. Dasselbe gilt für den Austritt: Dieser ist per Kündigung einzureichen oder entsteht beim Tod eines Genossenschafters. Eine Genossenschaft kann, muss aber nicht über ein Kapital verfügen. Eine Genossenschaft haftet nur mit dem Genossenschaftsvermögen. Seite 5 von 6

6 Die Organe der Genossenschaft Rechte und Pflichten eines Genossenschafters Pflichten o Treuepflicht, also loyales Verhalten gegenüber der Genossenschaft. o Einzahlung der gezeichneten Anteilscheine o Eventuell Nachschusspflicht oder persönliche Haftung o Eventuell persönliche Beitragspflicht oder Leistungspflicht Rechte o Stimmrecht an der GV, wobei jeder Genossenschafter 1 Stimme hat. o Kontrol- & Auskunftsrecht o Anspruch auf Reingewinn, sofern es die Statuten vorsehen. o Recht auf Austritt Seite 6 von 6

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