Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lernender.ch - Das Infoportal für Lernende"

Transkript

1 Gesellschaftsformen Einzelunternehmung Ein Einzelner ist Eigentümer dieser Unternehmung, er kann somit frei entscheiden und trägt die ganze Verantwortung. Oft wird diese Unternehmung alleine geführt. (Einmannbetrieb) Er verfügt alleine über den Gewinn, Verlust. Das Geschäfts- und Privatvermögen wird gemeinsam besteuert. Zur Gründung braucht es keinen speziellen Akt. Der Firmennamen entspricht dem Inhabernahmen, mit oder ohne Zusatz. Die Eintragung im HR wird erst dann zwingend, wenn eine Einzelunternehmung über CHF 100'000. Umsatz pro Jahr erzielt. Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft braucht mindestens zwei natürlich Personen als Gesellschafter. Handelsgesellschaften und juristische Personen (AG, GmbH,...) können sich an dieser Gesellschaftsform nicht beteiligen. Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch solidarisch mit ihrem ganzen Privatvermögen. Sie treten gegen aussen als Einheit auf. Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrem nahmen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist aber keine Juristische Person. Die Kollektivgesellschaft ist kein Steuersubjekt, die Gesellschafter werden privat besteuert. Die Kollektivgesellschaft entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. (formlos) Dieser Vertrag regelt das Verhältnis der Gesellschafter unter sich (Innenverhältnis) und regelt Sitz, Zweck, Kapitalenteile, Arbeitsaufteilung, Vertretung, Kündigungsfrist für den Austritt. Die Eintragung im HR ist obligatorisch. Der Firmenname enthält den Familienname von mindestens einem Gesellschafter und als Zusatz wird das Gesellschaftsverhältnis angedeutet. Für die Gesellschaftsschulden haftet primär die Kollektivgesellschaft mit ihrem Vermögen, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird (Konkurs), haften die Gesellschafter subsidiär, solidarisch mit ihrem Privatvermögen. Logischerweise verlangen die Gläubiger die Bezahlung vom finanzkräftigsten Gesellschafter, sie haften aber alle solidarisch. Somit kann es vorkommen, dass die Gesellschafter oft auch privat Konkurs gehen, wenn sie die Gläubiger nicht mit ihrem Privatvermögen befriedigen können. Unter Vertretung versteht man, die Befugnis, die Gesellschaft nach aussen, gegenüber Drittpersonen rechtsgültig zu verpflichten, im Namen der Gesellschaft zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis steht demjenigen Gesellschafter zu, dem sie laut HR übertragen ist. Fehlt eine solche Bezeichnung und die Gesellschafter haben nichts abgemacht, so kann jeder alleine die Firma vertreten. Es ist auch möglich dass man eine Kollektivunterschrift vereinbart, dies muss ebenfalls im HR eingetragen sein. Weiter kann eine Vertretungsbefugnis auch Drittpersonen übertragen werden. (Prokuristen, Handlungsvollmacht) Wichtige Angelegenheiten sind durch den Gesellschaftsbeschluss zu regeln, wobei Einstimmigkeit notwendig ist, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Die Kollektivgesellschaft verpflichtet normal sich zu einer Kapitaleinlage und zur aktiven Mitarbeit. Sie haben dafür Ansprüche wie Honorar (Gehalt), Zins für das bereitgestellte Eigenkapital (wenn nicht geregelt 4 %) und einen Gewinnanteil. Die Verteilung des Gewinnes / Verlustes wir im Gesellschaftsvertrag geregelt. Ist nichts geregelt, erhält jeder Gesellschafter gleichviel, nach Kopf.

2 Die Auflösungsgründe einer Kollektivgesellschaft könne sein: Konkurseröffnung (Zwangsliquidation), Kündigung und austritt oder Tod eines Gesellschafters, Auflösungsbeschluss, Umwandlung in eine andere Rechtsform. Das Auflösungsverfahren wird Liquidation genannt, die Geschäftsbücher müssen noch 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Verjährung für allfällige Verpflichtungen beträgt 5 Jahre seit der Publikation der Auflösung. Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft gleicht sehr der Kollektivgesellschaft, hat jedoch zweierlei Gesellschafter mit unterschiedlicher Haftung. Auch die Kommanditgesellschaft ist keine juristische Person, weil auch hier mindestens eine Gesellschafter eine natürlich Person ist. Es braucht mindestens ein Komplementär, ein Gesellschafter der unbeschränkt und solidarisch haftet, Komplementär kann nur eine natürliche Person sein. Weiter braucht es mindestens ein Kommanditär, ein Gesellschafter der nur bis zu einem im HR eingetragenem Betrag (Kommanditsumme) haftet, die Kapitaleinlage steht im Vordergrund. Kommanditär kann auch eine juristische Person sein. Bei Entstehung muss, gegenüber der Kollektivgesellschaft, zusätzlich die Kommanditsumme eingetragen werden. Für die Innenverhältnisse ist der Gesellschaftsvertrag massgebend. Der Firmenname enthält den Namen der unbeschränkt haftenden Gesellschaft, natürliche Person, mit dem Zusatz (für den Kommanditär) & Co. Der Name des Kommanditär darf deshalb nicht erwähnt werden, da er nicht solidarisch mit seinem Privatvermögen haftet. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind nur die Komplementäre befugt, da sie die ganze Verantwortung tragen. Will der Kommanditär mitarbeiten, so muss er einen Einzelarbeitsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abschliessen. Für die Vertretung braucht er zusätzlich einen Prokurastatus oder eine Handlungsvollmacht. Das Gehalt und den Zins erhält nur der Komplementär. Der Gewinnanteil richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Bei Verlusten hafte der Kommanditär nur bis zur Höhe der eingetragenen Kommanditsumme.

3 Die Aktiengesellschaft Eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist. Haftbar ist nur das Gesellschaftsvermögen. Die AG ist ein Zusammenschluss von Personen zu einer neuen rechtlichen Einheit mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Sie ist eine juristische Person, kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie unterliegt der Betreibung auf Konkurs. Weiter ist sie steuerpflichtig. Das Kapital ist in Teilsummen zerlegt, im gesamten muss dies mindestens CHF 100'000. sein. Für die Schulden haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die rechtliche Organisation wird in Statuten festgehalten. Zur Gründung einer AG braucht es mindestens drei Gründeraktionäre, Mindestkapital von CHF 100'000.. (es müssen mindestens 20 %, im Minimum aber CHF 50'000. eingezahlt sein) Weiter braucht es eine Urkundsperson (Notar) zur Erstellung der Gründungsurkunde. Nach der Gründung sinkt die Anzahl der Aktionäre oft auf einen Aktionär. Solche Einmann- bzw. Einperson-AG's werden vom Gesetz geduldet. Somit kann eine solche Einmann-AG das Privatvermögen vom Geschäftsvermögen trennen. Ablauf der Gründung: 1. Aktionäre suchen, Statuten setzen 2. Zeichnung (=Subskrition) der Aktien und Einzahlung (= Liberierung) des Kapitals auf ein Sperrkonto. Das ist der Normalfall, die AG kann ganz oder teilweise durch Sacheinlagen liberiert werden (= Apportgründung). Als Sacheinlagen kommen Warenvorräte, Maschinen, Liegenschaften, Patente oder Aktiven und Passiven einer bestimmten Unternehmung in Frage die jetzt in eine AG umgewandelt werden. Das Kapital kann auch durch die Verrechnung von Forderungen liberiert werden. Dafür gibt es jedoch strenge Vorschriften. Eine Prüfung eines Revisors bestätigt die Gründung. 3. Bestellung der Organe, Wahl von Verwaltungsrat und Revisionstelle 4. Öffentliche Beurkundung durch Urkundsperson 5. Eintragung ins HR, dadurch wird sie eine juristische Person Aktionäre können natürliche und juristische Personen sein. Das Verhältnis unter AG und Aktionären wird durch die Statuten geregelt. Bei der Vergabe des Namens ist man grundsätzlich frei, es ist aber zu beachten, das der Name einer AG nur einmal in der CH vorkommen darf. Es gelten Personennamen, Sachnamen und Phantasienamen. Arten der Aktien Die Aktie ist ein Wertpapier, als Aktionär trägt man ein bestimmtes Unternehmerrisiko und haftet mit dem Eingezahlten Betrag. Bei den Obligationen stellt man der Unternehmung das Gelt in Form einer Darlehensbasis zur Verfügung und ist somit Gläubiger. Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen. Gelegentlich werden Aktien mit hohem Nennwert aufgeteilt (= Aktiensplit) um sie handelbarer zu machen. Inhaberaktien Namensaktien Sie lauten auf den Inhaber, der Aktionär ist nicht mit dem Namen erwähnt und somit der AG unbekannt. Inhaberaktien sind Inhaber Wertpapiere und zur Übertragung genügt die blosse Übergabe. Sie dürfen erst ausgegeben werden, wenn sie voll eingezahlt sind. Sie lauten auf den Namen des Aktionärs. Der Aktionär ist der AG bekannt und ist bei der AG im Aktienregister eingetragen. Weil die Namensaktie ein gesetzliches Order Wertpapier ist, braucht es zur Übertragung ein Indossament und die Übergabe, sowie Eintragung im

4 Aktienbuch der AG. Die AG weiss immer, wer Aktionär ist. Die Aktien müssen zu mindestens 20 % Eingezahlt sein. Frei übertragbare oder gewöhnliche Namensaktien könne ohne Einschränkung übertragen werden. Vinkulierte Namensaktien sind gebundene Namensaktien und deren Übertragbarkeit eingeschränkt sind. Sie könne nur mit Einwilligung des Verwaltungsrates übertragen werden. Dies wird in den Statuten festgehalten. Man unterscheidet zwischen: Börsenkotierte Namensaktien, bei diesen Namensaktien ist nru eine prozentmässige Begrenzung zulässig, (z.b. Ein Aktionär darf nicht mehr als 3 % der Namensaktien besitzen. Solch eine Eintragungsbeschränkung bewirkt automatisch auch eine Stimmrechsbeschränkung. Nicht börsenkotierte Namensaktien, hier ist eine Ablehnung eines neuen Aktionärs generell aus wichtigen Gründen möglich, z.b. wenn er die Bedingungen der Statuten nicht erfüllt. (Der Aktionär muss Schweizer sein, darf nicht Konkurrent sein...) Partizipationsscheine: Sie gelten als aktienähnliches Inhaber Wertpapier und sind auc dividentenberechtigt, haben aber kein Stimmrecht und normal dürfen sie auch nicht an der GV teilnehmen. Die Summe aller Partizipationsscheine ergibt das Partizipationskapital und dies ist in den Statuten festgehalten. Im Bezug auf die Qualität gibt es Prioritätsaktien und Stammaktien. Sie entstehen, wenn eine Firma saniert werden muss, finanziell gesund gemacht werden. Man offeriert neue Aktien mit Vorzugsrechte, damit die AG überleben kann. Die Prioritätsaktien haben bestimmte Vorrechte gegenüber den Stammaktien (normale Akteien). Der Name Stammaktien entsteht nur, wenn es neu Prioritätsaktien gibt. Rechte und Pflichten des Aktionärs Die Einzige Pflicht ist die Einzahlung der erworbenen Aktien. Es wird zwischen zweierlei Rechen unterschieden. Vermögensrechte = Anspruch auf die Dividenden / Mitgliedschaftsrecht = Teilnahme an der GV und Stimm- und Wahlrecht / Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers Das Stimmrecht richtet sich nach dem Nennwert der Aktien. Wenn es nur Aktien mit gleichem Wert gibt entfällt auf jede Aktie eine Stimmt. Die Statuten könne auch vorsehen, dass jede Aktie grundsätzlich eine Stimme hat, dies ist Vorteilhaft, wenn es Aktien mit verschiedenen Werten gibt. Man bezeichnet diese Aktien als Stimmrechtsaktien. Die Aktien müssen stets voll eingezahlt sein. Mit den Stimmrechtsaktien möchte man einen grossen Einfluss, bzw. die Stimmrechtsmehrheit sichern.

5 Die Organe der AG Damit die AG als jurstische Person handlungsfähig ist, braucht sie natürliche Personen, welche für sie handlen: Die Generalversammlung ist das oberste Organ, nicht aber das wichtigste. Teilnameberechtigt sind alle Aktionäre, sie brauchen einen Stimmrechtsausweis. Die Inhaberaktionäre, können diesen Ausweis vom Aktien-Bank-Depot anfordern. Die Namensaktionäre erhalten diesen automatisch von der AG. Es können nur jene Geschäfte rechtsgültig behandelt und beschlossen werden, welche auf der Traktandenliste sind. Die ordentliche GV findet jährlich statt, innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Eine ausserordentliche GV wird bei Bedarf einberufen. Bei der GV braucht es die absolute Mehrheit (1/2 + 1) der anwesenden Aktien, sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen. Die GV wählt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle. Verwaltungsrat ist das geschäftsführende Organ, er ist das wichtigste Organ. Die Amtsdauer eine VR kann das erste mal höchstens 3 das zweite mal höchsten 6 Jahre dauern. Er besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Mehrheit muss Schweizer sein und in der CH wohnen. Die VRäte sind im HR eingetragen.. Es gibt die Möglichkeit, dass der VR die Geschäftsleitung selber ausführt, der VR wählt einen Delegierten oder der VR überträgt die Geschäftsleitung einer Drittperson, der VR behält aber die Oberleitung Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehrer Revisoren, die über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit verfügen. Bei grossen AG (Bilanzsumme über 20 Mio.) sind speziell ausgebildete Revisoren vorgeschrieben. Sie müssen unabhängig sein vom VR und von einem allfälligen Mehrheitsaktionär und dürfen weder Mitarbeiter noch Beauftragter sein. Die Revisionsstelle ist im HR eingetragen. Sie müssen die Geschäftsbücher Prüfen, ob alles i.o. ist und eine Berichterstattung mit Antrag an die GV zu stellen. Das Gesetz enthält ausführliche Vorschriften über die Gestaltung und den Informationsgehalt der Jahresrechnung. Wenn eine AG eine Muttergesellschaft ist, muss zudem eine Konzernrechnung der Gruppe zu erstellen. Ein solcher konsolidierter Abschluss ist notwendig, wenn es sich um eine grosse AG (über 20 Mio. Umsatz) oder eine börsenkotierte AG handelt. Weiter sind Bewertungsvorschriften und Bestimmung zur Bildung von stillen Reserven. Über die Gewinnverteilung gibt es zwingende Vorschriften, es müssen mindestens 5 % in den gesetzlichen Reservefond gelegt werden. (bis dies 20 - % AG-Kapitals beträgt) Die Gewinnverteilung entscheidet die GV. Grosse Beliebtheit. Nachteil der Doppelbesteuerung, steuerrechtlich zweimal belastet.

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Beilage 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Seite 1 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesesetzliche Grundlage OR 552 ff. OR 594 ff. OR 620 ff. OR 772 ff. Zweck Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich Wirtschaftlich oder nicht wirtschaftlich

Mehr

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften

Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft

Mehr

Zusammenfassung -3- RWI [Unternehmungsformen]

Zusammenfassung -3- RWI [Unternehmungsformen] Übersicht Wenn man eine Unternehmung gründen will, muss man sich mit wirtschaftlichen und rechtlichen Problemen auseinander setzen. Unter anderem ist auch die Frage der Rechtsform zu beantworten. Für die

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Dossier D2 Kommanditgesellschaft

Dossier D2 Kommanditgesellschaft Dossier Kommanditgesellschaft Sie ist auch eine Personengesellschaft, unterscheidet sich aber in folgenden Punkten von der Kollektivgesellschaft. Gesellschafter (Teilhaber) Die Kommanditgesellschaft hat

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Checkliste - Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Zweck Gründer 1 Person Mindestens 2 Personen Mindestens 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten Gering Gering Gering Mittel Mittel Verwaltungskosten

Mehr

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Seite 1/6 Zweck Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Nur Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten gering gering gering hoch mittel Gründung keine

Mehr

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen gültig ab 1. Januar 2008

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen gültig ab 1. Januar 2008 Zweck nur Gründer 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen 1 Person 1 Person Gründungskosten gering gering gering CHF 2000-3000 CHF 2000-3000 Verwaltungskosten gering gering gering mittel mittel Gründung

Mehr

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen

Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen Seite 1 Vor- Nachteile einzelnen Rechtsformen Zweck Nur Grün 1 Person mind. 2 Personen mind. 2 Personen mind. 3 Personen mind. 2 Personen Gründungskosten gering gering gering hoch mittel Verwaltungskosten

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen

3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen 3 Zusatzübungen zum Kapitel Rechtsformen A Erstellen Sie die folgende Übersicht, indem Sie die richtigen Bezeichnungen in die Kästchen setzen. Rechtsformen der Unternehmung Kommanditges. B Die Bilanz einer

Mehr

Unternehmensrechtsformen

Unternehmensrechtsformen Unternehmensrechtsformen Arten Rechtsform= juristisches Kleider einer Unternehmung Jede Unternehmung muss eine Rechtsform haben Die Rechtsformen werden vom Gesetz zur Verfügung gestellt. Es gibt keine

Mehr

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen.

Die Verlustverteilung erfolgt laut HGB nach Köpfen. 3.2.2 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische) zum Betrieb eines Handelsgewerbes mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter.

Mehr

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen

Für die Gründung Ihres Unternehmens stehen Ihnen hauptsächlich die folgenden Gesellschaftsformen 6 Rechtsform Die Wahl der Gesellschaftsform bei der Gründung Ihres Unternehmens ist von grosser Bedeutung. Die gewählte Form beeinflusst die Organisation Ihres Unternehmens in den Bereichen Führung, Produktion,

Mehr

Übersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens

Übersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens Übersicht zu den wichtigsten Rechtsformen eines Unternehmens Die Wahl einer Rechtsform einer Unternehmung ist wichtig. Viele zukünftige Vorgänge hängen davon ab. Damit Vor- und Nachteile verglichen werden

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

Jahresabschluss der Rechtsformen II

Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (ohg)

Offene Handelsgesellschaft (ohg) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (ohg) Inhalt: 1. Was ist eine ohg?...2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die wichtigsten Voraussetzungen

Mehr

Folie Gesellschaftsvertrag der Spielwarenfabrik ThüRie OHG

Folie Gesellschaftsvertrag der Spielwarenfabrik ThüRie OHG 1.3 Die Personengesellschaften 1.3.1 Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die OHG ist eine Vereinigung von mindestens zwei Personen (natürliche, juristische und Handelsgesellschaften) zum Betrieb eines

Mehr

Angaben zur Gründung einer AG

Angaben zur Gründung einer AG Jean Baptiste Huber Rechtsanwalt und Urkundsperson Bundesplatz 6 Postfach 6304 Zug /(Schweiz) Tel. 041 725 41 41 Fax 041 725 41 42 E-Mail: jbhuber@rahuber.ch Angaben zur Gründung einer AG Bei Fragen oder

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

RECHT: Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung

RECHT: Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung Rechtliches Umfeld der Unternehmung E:\Eigene Dateien\Webs\GisinA\WI\Recht\AU Rechtliches Umfeld der Unternehmung.doc Alex Gisin Seite 1 von 9 Inhalt 1. Spannungsfeld...3 2. Rechtliche Grundlagen...3 2.1

Mehr

Rechtsformen für Direktinvestitionen

Rechtsformen für Direktinvestitionen Gesellschaftsrechtlich: Steuerechtlich: Übersicht Einzelunternehmung Einfache Gesellschaft Kollektivgesellschaft Kommanditgesellschaft Aktiengesellschaft (AG) Kommanditaktiengesellschaft Zweigniederlassung

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel

Mehr

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG)

Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) Ebenso

Mehr

Rechtsformenvergleich

Rechtsformenvergleich Rechtsformenvergleich eigene Rechtspersönlichkeit Mindestzahl Grün Nein Nein Nein Ja Ja Ja Ja 1 2 2 Mindestkapital s s Firmenschutz Firmenbildung Familienname des Inhabers mit freiwilligen Zusätzen Bsp:

Mehr

PARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT

PARTNER DER KMU. WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT PARTNER DER KMU WEGWEISENDhSTARKh KOMPETENT T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform Die Probleme einer KMU werden nicht primär durch die kleine Aktienrechtsreform geprägt! T.O. ADVISCO // kleine Aktienrechtsreform

Mehr

Gesellschaften - Unternehmen. = Zusammenschluss mehrerer Personen

Gesellschaften - Unternehmen. = Zusammenschluss mehrerer Personen Gesellschaften - Unternehmen Gesellschaft = Zusammenschluss mehrerer Personen = Zusammenschluss gestützt auf einen Vertrag = Verfolgen eines gemeinsamen Zwecks = Einsatz von gemeinsamen Mitteln Unternehmen

Mehr

Die offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51957 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Inhalt: Die offene Handelsgesellschaft 1. Was ist eine ohg?... 2 2. Wie wird eine ohg gegründet? Was sind die

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG

Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Aktie als Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument bei der AG Inhaltsverzeichnis Beteiligungsfinanzierung bei der AG - Allgemeines - Aktien - Wertpapierbörsen - Aktienarten - Kapitalerhöhung in Form der

Mehr

Aktionärsbindungsvertrag

Aktionärsbindungsvertrag Aktionärsbindungsvertrag Zwischen Einwohnergemeinde Birr, (im folgenden: Gemeinde Birr genannt), Einwohnergemeinde Birrhard, (im folgenden: Gemeinde Birrhard genannt), Einwohnergemeinde Brugg, handelnd

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Georg Volz Rechtsanwalt, Notar und dipl. Steuerexperte Spitalgasse 4, Postfach 543 3000 Bern 7 Tel. Nr.: 031 311 22 61 Fax Nr.: 031 311 04 84 info@volzrecht.ch Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins

Statuten. A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins Statuten A Allgemeine Bestimmungen Name und Sitz Zweck des Vereins B Mitgliedschaft Mitglieder Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Mitgliederbeiträge C Vorstand Stellung Zusammensetzung Aufgaben D Generalversammlung

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre

Rechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,

Mehr

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof STATUTEN des Vereins Kinderkrippe Sennhof 1. INHALT 2. Name und Sitz... 3 3. Zweck... 3 4. Mitgliedschaft... 3 4.1 Allgemeines, Entstehung, Erlöschen, Ausschluss... 3 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder...

Mehr

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Offene Handelsgesellschaft (OHG) Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51957 Offene Handelsgesellschaft (OHG) Inhalt: Offene Handelsgesellschaft (OHG)... 1 1. Was ist eine OHG?... 2 2. Was sind die Voraussetzungen

Mehr

Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung

Mehr

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer

Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten. Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) Statuten Art. 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Dauer 1.1 Die Schweizerische Gesellschaft Technik und Armee (STA) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff

Mehr

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann

VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)

Mehr

Die GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.

Die GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung. Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

SwiNOG Federation Statuten. Index

SwiNOG Federation Statuten. Index SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Unternehmen zu gründen und wollen die persönliche Haftung für etwaige Verbindlichkeiten

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Statuten des Badminton Club Arbon

Statuten des Badminton Club Arbon Statuten des Badminton Club Arbon I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Artikel 1 Unter dem Namen Badminton Club Arbon, auch BCA oder BC Arbon, besteht mit Sitz in Arbon ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Formular: Gründung Aktiengesellschaft (AG) 1. Firma Notar: 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien 2. Personalien der Gründer / Zeichnung der Aktien Gründer/in 1 Gründer/in 2 / Firma / Firma

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

STATUTEN. Verein ungerwägs

STATUTEN. Verein ungerwägs STATUTEN Verein ungerwägs Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen Statuten auf die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau verzichtet. Name des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Verein ungerwägs

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen

Überblick über die häufigsten Gesellschaftsformen Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung

Rechtsform der Unternehmung. Rechtsform der Unternehmung Rechtsform der Unternehmung Quelle: Frankfurter Rundschau, 2008-03-21 Rechtsform der Unternehmung Allgemein gilt: Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Form hat Vor- und Nachteile. Bevor die Rechtsform

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel FAX

GLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel FAX GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in. Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Gründung einer AG in Polen

Gründung einer AG in Polen KOZLOWSKI Rechts- und Steuerberatung Ul. Wawelska 1/2 70-505 Szczecin POLEN http://ra-kozlowski.com/ mail@ra-kozlowski.com Gründung einer AG in Polen Die polnische Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, kurz

Mehr

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien Informationsblatt zur Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien I. Allgemeines Was sind Namensaktien? Die UCP Chemicals AG ( UCP oder die Gesellschaft ) wird als Gesellschaft mit Namensaktien ein Aktienbuch

Mehr

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

Statuten Ethos Services AG

Statuten Ethos Services AG Ethos Services Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten Ethos Services AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel

Mehr

Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein

Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein Statuten des MVCL Motor Veteranen Club Liechtenstein 1. Name, Sitz und Zweck Artikel 1: Unter der Bezeichnung MVCL Motor-Veteranen-Club Liechtenstein eingetragener Verein besteht nach Massgabe von Artikel

Mehr

Checkliste: Gründung Aktiengesellschaft (AG)

Checkliste: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Checkliste: Gründung Aktiengesellschaft (AG) Budgetierung der Gründungskosten Festlegung des Namens der Firma inkl. Prüfung beim Handelsregisteramt (www.zefix.ch) Deklarierung des Aktienkapitals, der Aktienaufteilung

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE

FRAGE- UND ANTWORTKATALOG ZUM THEMA NAMENSAKTIE Allgemeines Was ist eine Namensaktie? Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen

Mehr

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.

Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der

Mehr

S T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft

S T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft S T A T U T E N der Ärztekasse Genossenschaft 1. Name und Sitz 1 Unter dem Namen Ärztekasse Genossenschaft, Caisse des Médecins société coopérative, Cassa dei Medici società cooperativa, besteht eine Genossenschaft

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE)

ALLEMAND Mai 2015 DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) JURISINFO FRANCO- ALLEMAND Mai 2015 Hinweis : Dieses Merkblatt gibt nur globale erste Hinweise. DIE FRANZÖSISCHE GMBH (SARL SOCIETE A RESPONSABILITE LIMITEE) 1. Gründung der GmbH 1.1.Voraussetzungen Die

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr