Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.

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1 Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128

2 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung erteilt, dass er Verträge, bei denen die GmbH mehr als zahlen soll, von ihnen genehmigen lassen muss. G schließt mit V einen Kaufvertrag über Produktionsmaterial zum Preis von für die X- GmbH, ohne A und B vorher zu fragen. Kann V nach Lieferung der Ware von der X-GmbH Zahlung von verlangen? Folie 129

3 Kompetenzen des Geschäftsführers Geschäftsführung - Gesamtgeschäftsführung, sofern keine abweichende Regelung - Beschränkungen durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss möglich, daher Weisungsgebundenheit, 37 I GmbHG Stellvertretung, 35 I GmbGH - Gesamtvertretung, soweit keine abweichende Regelung, 35 II 1 GmbHG - Unbeschränkbare Vertretungsmacht gegenüber Dritten, 37 II GmbHG Folie 130

4 Lösung Beispiel 4 V kann Zahlung verlangen, weil X-GmbH durch G wirksam vertreten wurde. Denn - Geschäftsführer ist zur Vertretung der GmbH ermächtigt 35 GmbHG - Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind Dritten gegenüber unbeachtlich, 37 Abs. 2 GmbHG Folie 131

5 Beispiel 24 Die Satzung der X-GmbH bestimmt in 7: Die Bestellung des Geschäftsführers ist unwiderruflich. 8 lautet: Zum Geschäftsführer wird der Gesellschafter A bestellt. Der Geschäftsanteil des A beträgt 20 %, weitere Geschäftsanteile von je 40 % halten B und C. Drei Jahre später erleidet A einen schweren Autounfall, seitdem liegt er im Koma. B und C beschließen, A als Geschäftsführer abzuberufen. Sie ernennen Z zum neuen Geschäftsführer. 1. Ist Z bereits Geschäftsführer der X-GmbH? 2. Ist A nicht mehr Geschäftsführer der X-GmbH? 3. Hat A weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Gehalts? Folie 132

6 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Bestellung - Durch Gesellschaftervertrag, 6 III 2 oder - Beschluss der Gesellschafter, 46 Nr. 5 GmbHG - Keine Höchstfrist Abberufung - Durch Gesellschafterversammlung, 46 Nr. 5 GmbHG - Jederzeit möglich, 38 I GmbHG, aber Einschränkungen (nicht Ausschluss) durch Satzung möglich, 38 II GmbHG Zugleich: Anstellungsverhältnis durch Dienstvertrag Folie 133

7 Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses Einforderung der Einlagen Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten Weisungen an die Geschäftsführer in einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten, 37 GmbHG Folie 134

8 Lösung Beispiel Z ist durch Beschluss der Gesellschafter zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden, 46 Nr. 5 GmbHG. 2. A ist als Geschäftsführer der X-GmbH abberufen worden, 46 Nr. 5 GmbHG; Ausschluss der Abberufung durch Gesellschaftsvertrag nicht möglich, 38 GmbHG. 3. Anstellungsvertrag besteht fort, derzeit ruht Vergütungsanspruch aber mangels Dienstfähigkeit. Folie 135

9 Beispiel 25 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Er hat sich auf ein windiges Geschäft mit Q eingelassen, das der Gesellschaft einen Verlust von EUR eingebracht hat. Er verteidigt sich, dass zwar ein erfahrener Geschäftsführer die Misslichkeit erkannt hätte, ihm jedoch sei angesichts seiner Unerfahrenheit das Geschäft nicht vorzuwerfen. Kann die X-GmbH Ersatz der EUR verlangen? Folie 136

10 Haftungsgefahren für Geschäftsführer Geschäftsführerhaftung - Sorgfaltspflichtverletzungen gemäß 43 II GmbHG - Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, 43 I GmbHG - Eingeschränkte Rechtfertigung durch Gesellschafterbeschlüsse, 43 III 3 GmbHG Sonderfall: Insolvenz - Außenverhältnis: Verschleppungshaftung, 823 II BGB i.v.m. 15a InsO - Innenverhältnis: Masseschmälerungshaftung, 64 GmbHG Folie 137

11 Lösung Beispiel 25 G haftet wegen Verletzung der objektiven Sorgfaltsanforderungen, ohne dass es auf persönliche Vorwerfbarkeit ankommt. X-GmbH kann von ihm EUR ersetzt verlangen. Folie 138

12 Rechte der Gesellschafter Verwaltungsrechte - Stimmrecht, je 1 Geschäftsanteil eine Stimme, 47 II GmbHG - Auskunfts- und Einsichtsrecht, 51a GmbHG - ferner Gesellschaftsvertrag, 45 I GmbHG (Gestaltungsfreiheit) Vermögensrechte - Anspruch auf Anteil am jährlichen Bilanzgewinn (Gewinnrecht), 29 I 1 GmbHG, nach Geschäftsanteilen, 29 III 1 GmbHG, - Vermögensrechte durch Gesellschaftsvertrag, z.b. Gebrauch gesellschaftseigener Einrichtungen oder vergünstigte Sachbezüge. Grenze: 30 GmbHG Folie 139

13 Organisationsstruktur der GmbH Gesellschafter Teilnahme Stimmrecht Gesellschafterversammlung 45 ff. GmbHG Dritte z.b. Kaufvertrag Bestellung, Abberufung; 46 Nr. 5 GmbHG Weisungsbefugnis 37 I, 45, 46 Nr. 6 GmbHG Stellvertretung 35 GmbHG Geschäftsführer GmbH Haftung 43 II GmbHG Folie 140

14 Finanzverfassung Kapitalaufbringung Verpflichtung der Gesellschafter, übernommene Einlageleistung zu erbringen. Kapitalerhaltung Schutz des Gesellschaftsvermögens, Stammkapital durch Auszahlungen an die Gesellschafter anzutasten. Folie 141

15 Beispiel 26 A und B möchten eine GmbH gründen. A soll Kapital einlegen, B Lizenzen, zulässig? Folie 142

16 Pflichten des Gesellschafters Einlagepflicht, 14 GmbHG Nachschusspflicht, 26 GmbHG, wenn durch Gesellschaftsvertrag vorgesehen Weitere Pflichten nach Satzung (z.b. Geschäftsführung, Wettbewerbsverbot, Gebrauchsüberlassung) Allgemeine Treuepflicht Folie 143

17 Formen der Kapitalaufbringung Bareinlagen sind zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu erbringen. Sacheinlagen erfordern Gründungsbericht. Folie 144

18 Lösung Beispiel 26 Ja, der Plan von und B lässt sich umsetzen: A übernimmt eine Bareinlage B übernimmt eine Sacheinlage, die allerdings nach 5 Abs. 4 GmbHG einen Sachgründungsbericht erforderlich macht. Folie 145

19 Beispiel 26 - Abwandlung A und B hatten im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass B einen Geschäftsanteil in Höhe von EUR übernimmt und dafür bestimmt bezeichnete Lizenzen im Wege einer Sacheinlage einbringt. Es wird ein Sachgründungsbericht erstattet, der nachvollziehbar den Lizenzen einen Wert von EUR zuschreibt. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Lizenzen im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft nur EUR wert waren. Rechtsfolge? Folie 146

20 Lösung Beispiel 26 - Abwandlung B ist verpflichtet nach 9 Abs. 1 GmbHG die fehlenden EUR ( ) nachzuzahlen. Folie 147

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