Zur Finanzierung des Sozietätsinventars unterzeichnen A und B im Namen der GbR einen Darlehensvertrag bei der B-Bank über EUR ,00.
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- Hansl Junge
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 A, B und C gründen eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR mit der Firma: A, B, C Rechtsrat-GbR mbh. Der GbR-Vertrag regelt, dass C nicht zur Geschäftsführung befugt ist. Zur Finanzierung des Sozietätsinventars unterzeichnen A und B im Namen der GbR einen Darlehensvertrag bei der B-Bank über EUR ,00. Ferner kaufen A und B im Namen der GbR bei Autohändler H einen Sozietäts-Pkw für EUR ,00 und leisten eine Anzahlung von EUR ,00. C hatte diesem Kauf zuvor widersprochen. A kauft schließlich im Namen der GbR beim Computerfachhändler L drei Computer für EUR ,00 und leistet eine Anzahlung von EUR 5.000,00. Bei einer Fahrt mit dem Sozietäts-Pkw zu einem Mandanten verursacht B grob fahrlässig einen Unfall und verletzt den Fahrradfahrer F schwer. Nach sechs Monaten Tätigkeit haben A, B und C noch keinen maßgeblichen Umsatz erzielt und beschließen, ihre Sozietät zu schließen und lieber Angestellte von Großkanzleien zu werden. Die B-Bank, H, L und F fragen nach Ihren Ansprüchen.
2 I. Ansprüche der B-Bank: Voraussetzung: Sozietät müsste Darlehensnehmerin sein Außen-GbR ist rechtsfähig und kann daher Trägerin von Rechten und Pflichten sein Sozietät ist Darlehensnehmerin gegenüber der B-Bank geworden, wenn sie wirksam vertreten worden ist Sozietät wird (nur) von A und B gemeinsam vertreten; C hat keine Vertretungsbefugnis (folgt aus 714, 709 BGB C ist von Geschäftsführung ausgeschlossen; dies gilt auch für Vertretung) B-Bank hat Zins-Ansprüche und Rückzahlungsanspruch gegen die Sozietät 2. Ansprüche gegen A, B und C? Gesellschafter haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft ( 128 HGB analog) hier Haftungsausschluss wegen des Firmenzusatzes mbh? nein, ein genereller Haftungsausschluss wird von Rspr. nicht anerkannt Haftungsbegrenzung ist nur durch Individualvereinbarung möglich B-Bank kann jeden Gesellschafter in vollem Umfang neben der Sozietät in Anspruch nehmen
3 II. Ansprüche des Autohändlers H: A und B waren gemeinsam vertretungsbefugt Widerspruchsrecht ist geschäftsführenden Gesellschaftern vorbehalten, setzt Einzelgeschäftsführung voraus und schlägt im Übrigen ohnehin nicht auf Außenverhältnis durch H hat Kaufpreisanspruch gegen die Sozietät 2. Ansprüche gegen A, B und C? akzessorische, gesamtschuldnerische Haftung von A, B und C H kann jeden Gesellschafter in vollem Umfang neben der Sozietät in Anspruch nehmen
4 III. Ansprüche des Computerfachhändlers L Sozietät müsste wirksam von A vertreten worden sein A hatte keine Einzelvertretungsbefugnis und handelte daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht Folge: Geschäft ist schwebend unwirksam und wird erst wirksam, wenn Sozietät (A und B) Genehmigung erteilen wird Genehmigung nicht erteilt, haftet A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber L auf Erfüllung bzw. Schadenersatz Ausnahme: Duldungs- oder Anscheinsvollmacht 2. Ansprüche gegen B und C? B und C haften nur für Gesellschaftsverbindlichkeiten wurde Sozietät nicht wirksam vertreten, haften B und C nicht
5 IV. Ansprüche des Fahrradfahrers F 1. Ansprüche gegen B? unmittelbare Haftung des B aus unerlaubter Handlung ( 823 I BGB) 2. Ansprüche gegen Sozietät? Handlung/Verschulden des B müsste Sozietät zuzurechnen sein bei einem Geschäftsführer wird Handlung/Verschulden der Gesellschaft gemäß 31 BGB analog zugerechnet F kann Sozietät in Anspruch nehmen 3. Ansprüche gegen A und C? A und C haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch und gesamtschuldnerisch (ebenso B) F kann auch A und C in Anspruch nehmen A und C können sich im Innenverhältnis bei B schadlos halten, wenn sie in Anspruch genommen werden
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