Gesellschaftsvertrag der. Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) 1 Firma, Sitz. 2 Geschäftsjahr

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1 Gesellschaftsvertrag der Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) (2) Sitz der Gesellschaft ist Lübeck. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das am endet. 3 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei der Haus und Grund Lübeck Hausverwaltung GmbH & Co. KG (Arbeitstitel), die Hausverwaltungstätigkeiten und sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Unterhaltung, der Verwaltung und der Veräußerung von Immobilien zum Gegenstand hat. 4 Stammkapital und Stammeinlagen 1. Das Stammkapital beträgt ,00 (in Worten: Fünfundzwanzigtausend Euro). Auf das Stammkapital hat übernommen

2 2 Haus- und Grundbesitzerverein Lübeck e. V. eine Stammeinlage von ,00. 5 Dauer der Gesellschaft, Kündigung Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 6 Geschäftsführung, Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ein Geschäftsführer wird einstimmig von der Gesellschafterversammlung bestellt, abberufen oder entlastet. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. 2. Durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung kann einem Geschäftsführer die Befugnis übertragen werden, die Gesellschaft allein zu vertreten. In gleicher Weise kann ein Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. 3. Die Geschäftsführer bedürfen für folgende Angelegenheiten der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung ( 8) und des Beirates ( 10): a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie sonstige Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte; b) Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an solchen oder deren Veräußerung oder Belastung; c) Investitionen und die Aufnahme von Darlehen und Kontokorrentkrediten bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung;

3 3 d) Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Garantieverträgen, Schuldbeitritten, Abgabe von Patronatserklärungen und Eingehung von ähnlichen Verpflichtungen; e) sonstige Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen. 7 Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung (1) Buchführung und Bilanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. (2) Das Jahresergebnis steht den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zu. (3) Über die Verwendung des Bilanzergebnisses beschließt die Gesellschafterversammlung, die einen Gewinn ganz oder teilweise in eine Rücklage einstellen kann. 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer einberufen. Die Ladung erfolgt durch einfachen Brief, der die Tagesordnung enthalten muss. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Abweichungen sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. (2) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, sie soll enthalten: a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung, b) Name der anwesenden und vertretenen Gesellschafter sowie der Vertreter, c) Tagesordnung und Anträge, d) Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse, e) Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu fertigen und zu unterzeichnen. In der

4 4 gleichen Weise ist über die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen außerhalb von Gesellschafterversammlungen eine Niederschrift zu errichten. Die Niederschrift ist allen Gesellschaftern unverzüglich zu übermitteln. 9 Gesellschafterbeschlüsse (1) Die Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Jedoch können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an dieser Art der Beschlussfassung mitwirken. (2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist innerhalb einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Ladungsfrist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenden Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Je EUR 1.000,00 des Stammkapitals gewähren eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (4) Beschlüsse über die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages und die Liquidierung der Gesellschaft sind einstimmig zu fassen. 10 Beirat (1) Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen, die von der Gesellschafterversammlung gewählt und abberufen werden. Hat die Gesellschafterin Haus- und Grundbesitzerverein Lübeck e. V. ein hauptamtlich tätiges Vorstandsmitglied, muss dieses auch Mitglied des Beirates sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

5 5 (2) Der Beirat hat die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten. Ihm ist die Zustimmung für die in 6 Ziff. 3 aufgeführten Beschlussgegenstände vorbehalten. Des weiteren bedarf die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen seiner vorherigen Zustimmung, es sei denn, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann in dringenden Fällen eine vorherige Zustimmung nicht eingeholt werden. (3) Die Regelungen über die Einberufung und die Durchführung von Gesellschafterversammlungen ( 8 und 9) gelten für die Versammlungen des Beirates entsprechend mit der Maßgabe, dass Sitzungen des Beirates von dem Geschäftsführer der Gesellschaft und von mindestens zwei Beiratsmitgliedern einberufen werden können und jedes Beiratsmitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratsvorsitzenden. Die Geschäftsführer der Gesellschaft und alle Mitglieder des Vorstands der Gesellschafterin Haus- und Grundbesitzerverein Lübeck e. V., die nicht Beiräte sind, dürfen an Beiratssitzungen ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen. (4) Die Haftung der Beiratsmitglieder gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten beschränkt. 11 Rechtsgeschäftliche Verfügungen Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil o- der einen Teil hiervon, insbesondere die Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter. 12 Veröffentlichungen Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.

6 6 13 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein, so bleibt der Vertrag im übrigen gültig. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung durch Beschluss der Gesellschafter so zu ersetzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe soll gelten, wenn sich bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

7 7 Gesellschaftsvertrag der Haus und Grund Lübeck Hausverwaltung GmbH & Co. KG (Arbeitstitel) 1 Firma, Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Haus und Grund Lübeck Hausverwaltung GmbH & Co. KG (Arbeitstitel). (2) Sitz der Gesellschaft ist Lübeck. 2 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das am endet. 3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Hausverwaltungstätigkeiten und sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Unterhaltung, der Verwaltung und der Veräußerung von Immobilien. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Hilfs- und Nebengeschäfte zu tätigen. Sie ist weiter berechtigt, sämtliche Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, den Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar zu fördern. 4 Gesellschafter, Einlagen, Haftsummen (1) Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die Haus und Grund Lübeck GmbH (Arbeitstitel) mit dem Sitz in Lübeck. Ihr Gesellschaftsbeitrag besteht in der Geschäftsführung für die Gesellschaft und in der Übernahme der persönlichen Haftung. Die

8 8 Komplementär-GmbH hat keine Einlage zu leisten. Sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. (2) Als einzige Kommanditistin ist beteiligt: Haus- und Grundbesitzerverein Lübeck e. V. mit einer Haft- und Pflichteinlage von ,00 (3) Die Kommanditeinlagen der Kommanditistin bestehen aus Hafteinlagen und aus Pflichteinlagen. Die Hafteinlagen sind als die Haftsummen der Kommanditistin in das Handelsregister einzutragen. Die Kommanditeinlagen (Haft- und Pflichteinlagen) bilden das Festkapital der Gesellschaft im Sinne dieses Vertrages. 5 Konten der Gesellschafter, Beteiligung am Vermögen (1) Bei der Gesellschaft werden Kapitalkonten I, Kapitalkonten II und ein Rücklagenkonto geführt. (2) Auf den Kapitalkonten I werden lediglich die Kommanditeinlagen gebucht. (3) Gewinnanteile und Verlustanteile sowie alle sonstigen Einlagen und Entnahmen sowie anderer Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter werden auf Kapitalkonten II gebucht. (4) Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, den Jahresüberschuss oder Teile davon in eine Rücklage einzustellen. 6 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet. 7 Geschäftsführung und Vertretung

9 9 (2) Zur Geschäftsführung und Vertretung in der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. (3) Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind für Geschäfte mit der Gesellschaft von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. 8 Haftungsentschädigungen, Auslagenersatz (1) Für die Übernahme der Stellung einer persönlichen haftenden Gesellschafterin erhält die Komplementärin eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 2.000,00. (2) Die Haftungsvergütung ist jeweils am Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. (3) Die Komplementärin hat Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. (4) Die Haftungsvergütung und der Aufwendungsersatz stellen im Verhältnis der Gesellschafter untereinander Aufwand dar. 9 Gesellschafterversammlung (3) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Komplementärin oder durch die Kommanditisten einberufen. Die Ladung erfolgt durch einfachen Brief, der die Tagesordnung enthalten muss. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Tag der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Abweichungen sind mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig. Die Gesellschafterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. (4) Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift zu errichten, sie soll enthalten: a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung, b) Name der anwesenden und vertretenen Gesellschafter sowie der Vertreter,

10 10 c) Tagesordnung und Anträge, d) Ergebnisse der Abstimmung, Wortlaut der gefassten Beschlüsse, e) Angaben über die sonstige Erledigung von Anträgen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu fertigen und zu unterzeichnen. In der gleichen Weise ist über die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen außerhalb von Gesellschafterversammlungen eine Niederschrift zu errichten. Die Niederschrift ist allen Gesellschaftern unverzüglich zu übermitteln. 10 Gesellschafterbeschlüsse (5) Die Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Jedoch können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an dieser Art der Beschlussfassung mitwirken. (6) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter mit Stimmrechten anwesend oder vertreten sind. Ist eine Gesellschafterversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so ist innerhalb einer Woche eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung und einer Ladungsfrist, die bis auf sieben Tage verkürzt werden kann, einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (7) Je EUR 1.000,00 eines festen Kapitalkontos gewähren eine Stimme. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Die Komplementärin ist nicht stimmberechtigt. (8) Beschlüsse über die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages und die Liquidierung der Gesellschaft sind einstimmig zu fassen. (9) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Protokolls durch Feststellungserklärung geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger Mangel als geheilt.

11 11 (10) Die Geschäftsführer der Komplementärin und die Mitglieder des Vorstandes des Kommanditisten Haus- und Grundbesitzerverein Lübeck e. V. sind teilnahme-, jedoch nicht stimmberechtigt. 11 Jahresabschluss und ggf. Lagebericht (1) Die Komplementärin hat innerhalb gesetzlicher Fristen nach dem Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr unter Beachtung handelsrechtlicher Vorschriften aufzustellen. (2) Die Gesellschafter können beschließen, dass der Jahresabschluss und ggf. der Lagebericht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind den Gesellschaftern unverzüglich zuzuleiten. (3) Der Jahresabschluss wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt. Der Jahresabschluss ist den Gesellschaftern mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung zuzuleiten. 12 Ergebnisverteilung Entnahmefähige Gewinnanteile der Kommanditistin werden auf ihrem Kapitalkonto II gutgeschrieben. Sind die Einlagen noch nicht bzw. noch nicht vollständig geleistet, sind sie jedoch zunächst dem Kapitalkonto I gutzuschreiben, bis die Einlage vollständig erbracht ist. 13 Entnahmen, Auszahlungen (1) Die Kosten der Geschäftsführung und die Haftungsprämie für die Komplementärin können von dieser zum jeweiligen Fälligkeitspunkt entnommen werden. (2) Die Kommanditistin darf Guthaben auf ihrem Kapitalkonto II entnehmen, wenn dies die Liquiditätslage der Gesellschaft gestattet. Die Guthaben übersteigende Entnahmen sind

12 12 nur auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses zulässig. 14 Rechtsgeschäftliche Verfügungen Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Gesellschaftsanteil oder einen Teil hiervon, insbesondere die Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 15 Salvatorische Klausel (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. Die Gesellschafter verpflichten sich, die nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte. (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Diese Bestimmung kann auch nicht durch wiederholten Verstoß außer Kraft gesetzt werden.

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