Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

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1 Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom SS 2011

2 Sachverhalt Folie 2

3 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie hier das Angebot von Sportwetten, verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit, wenn in den Schutzbereich dieser Grundfreiheit eingegriffen wird und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist. Folie 3

4 I. Einschlägige Grundfreiheit Art. 49 AEUV 1. Sachlicher Schutzbereich - Recht zur Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie zur Gründung und Leitung von Unternehmen und Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedsstaat - Niederlassung -> Tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit 2. Persönlicher Schutzbereich - Steht sowohl EU-Staatsangehörigen (Art. 49 Abs. 1 AEUV), als auch denjenigen juristischen Personen zu, welche die Staatszugehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates haben (Art. 54 Abs. 1 AEUV) Folie 4

5 II. Beschränkung 1. Handlung eines Verpflichtungsadressaten - Eingriff setzt voraus, dass die fragliche Handlung einem Verpflichteten der Niederlassungsfreiheit zugerechnet werden kann - Verpflichtete der Niederlassungsfreiheit sind in erster Linie die Mitgliedstaaten 2. Diskriminierung - Niederlassungsfreiheit umfasst zunächst das Gebot, EU-Ausländer im Vergleich zu Inländern gleich zu behandeln - Diskriminierung liegt vor, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleichartige Situationen angewandt werden oder wenn dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Folie 5

6 II. Beschränkung 3. Beschränkung durch unterschiedslose Maßnahmen - Niederlassungsfreiheit erschöpft sich nicht in einem Diskriminierungsverbot, sondern hat sich in der Rspr. des EuGH zu einem Beschränkungsverbot weiterentwickelt - Mitgliedstaatliche nichtdiskriminierende Maßnahmen fallen auch dann in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, wenn diese die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit behindern oder weniger attraktiv machen Folie 6

7 II. Beschränkung 4. Einschränkung durch die Keck-Formel - Die Ausweitung des Diskriminierungs- hin zu einem Beschränkungsverbot könnte durch die spätere Keck-Rspr. des EuGH wieder eingeschränkt und präzisiert worden sein - Direkt gilt die Keck-Formel zwar nur für die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV), jedoch erscheint es aus dogmatischer Sicht sinnvoll, diese auch auf die Niederlassungsfreiheit entsprechend anzuwenden - Keine Beschränkung liegt demnach vor, soweit die Maßnahme nicht geeignet ist, den Marktzugang aus anderen Mitgliedstaaten zu versperren oder im Vergleich zu inländischen Anbietern stärker zu behindern Folie 7

8 III. Rechtfertigung 1. Rechtfertigungsgründe - Rechtfertigungsgründe nach Art. 52 Abs. 1 AEUV: - Öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit - Entgegen dem Wortlaut ( Sonderregelungen für Ausländer ) können auch Maßnahmen gleicher Wirkung gerechtfertigt sein (Erst-recht-Schluss) - Rechtfertigungstatbestände sind eng auszulegen - Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe - Zwingende Gründe des Allgemeinwohlinteresses (insbesondere Verbraucherschutz, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen) - Bei der konkreten Entscheidung über ein niederlassungsrechtlich zu achtendes Interesse des Allgemeinwohls ist die Struktur der Niederlassungsfreiheit als auf rechtliche und wirtschaftliche Vollintegration gerichtete Grundfreiheit zu beachten Folie 8

9 III. Rechtfertigung 2. Verhältnismäßigkeit - Legitimer Zweck - Vermeidung von übermäßigen Ausgaben für das Spielen - Bekämpfung der Spielsucht - Entziehung des Bodens für organisierte Kriminalität - Geeignetheit - Hier ist die generelle Geeignetheit des Mittels zu erörtern; die konkrete Ausgestaltung ist in der Angemessenheit zu prüfen. - Erforderlichkeit - Das staatliche Monopol ist erforderlich, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Ziels gibt. Folie 9

10 III. Rechtfertigung - Angemessenheit - Ausgangspunkt: Eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzes rechtfertigen lässt, muss dieses Ziel konsequent und widerspruchsfrei verfolgen. - Dagegen könnte die konkrete Ausgestaltung des Monopols, insbesondere im Hinblick auf die Werbung, sprechen - Ein Vergleich mit Regelungen bezüglich Casino- und Automatenspielen und den Regelungen zu Pferdewetten könnte ebenso gegen ein konsequentes und widerspruchsfreies Vorgehen aufgeführt werden Folie 10

11 IV. Ergebnis Das staatliche Glückspielmonopol in Deutschland ist in der vorliegenden Form nicht mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV vereinbar. A ist somit in seiner Grundfreiheit verletzt. Folie 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 12

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